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   VG Frankfurt/Main, 30.12.2020 - 5 L 3467/20.F   

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https://dejure.org/2020,43838
VG Frankfurt/Main, 30.12.2020 - 5 L 3467/20.F (https://dejure.org/2020,43838)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.12.2020 - 5 L 3467/20.F (https://dejure.org/2020,43838)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - 5 L 3467/20.F (https://dejure.org/2020,43838)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 28a IfSG, § 6b CoronaVKBBeschrV HE 2020b, § 9 CoronaVKBBeschrV HE 2020b, § 22 1. SprengV
    Feuerwerksverbot an Silvester

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Feuerwerksverbot an Silvester - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Hessen, 13.05.2016 - 8 C 1136/15

    Feuerwerksverbot in Geisenheim

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 30.12.2020 - 5 L 3467/20
    Der Umgang mit Feuerwerkskörpern und die spezifisch hierdurch ausgelösten Gefahren sind in den bundesrechtlichen Vorschriften des Sprengstoffrechts abschließend geregelt (vgl. HessVGH, Urteil vom 13. Mai 2016 - 8 C 1136/15.N -, juris Rn. 30 = NVwZ-RR 2016, 874 ), eine Länderöffnungsklausel hinsichtlich der Regelungen zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ist bei der Novellierung der Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz nicht aufgenommen worden.
  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 30.12.2020 - 5 L 3467/20
    In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung - wie hier in § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - ist zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21 = NVwZ 2004, 93 ; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241 = juris Rn. 12).
  • BVerwG, 14.04.2005 - 4 VR 1005.04

    Eilanträge gegen Flughafen Berlin-Schönefeld weitgehend erfolgreich

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 30.12.2020 - 5 L 3467/20
    In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung - wie hier in § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - ist zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21 = NVwZ 2004, 93 ; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241 = juris Rn. 12).
  • VG Frankfurt/Main, 09.04.2021 - 5 L 919/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Ausgangsbeschränkung eines Landkreises

    Es ist spezifiziert aufzuzeigen, warum die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung nicht zum Erfolg führen wird, wohl aber die eigene - stets an § 28a Abs. 1 IfSG zu orientierende - Maßnahme (vgl. bereits VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 5 L 3467/20.F - juris, Rn. 13 ).
  • VG Frankfurt/Main, 23.08.2021 - 5 L 2323/21

    Getestete Personenanzahl bei Event-Veranstaltung

    Soweit § 27 Abs. 2 CoSchuV die Befugnis umfasst, "auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen", erfordern derartige Maßnahmen, wenn, wie hier im § 16 Abs. 1 CoSchuV bereits andere Regelungen mit Inhaltsgleichen Folgesetzungen existieren, ein besonderes Begründungsbedürfnis ihrer Notwendigkeit, denn es ist spezifiziert aufzuzeigen, warum die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung nicht zum Erfolg führen wird (Bestätigung und Fortführung Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 5 L 3467/20.F).

    Soweit § 27 Abs. 2 CoSchuV - orientiert an der Vorläuferregelung des § 9 Abs. 1 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826, 837), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 26. Mai 2021 (GVBl. S. 272) - unter der Überschrift "Vollzug" - und nicht mehr "Befugnisse der örtlichen Behörden", also über diese Überschrift hinausgehend - die Befugnis umfasst, "auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen", erfordern derartige Maßnahmen, wenn, wie hier im § 16 Abs. 1 CoSchuV bereits andere Regelungen mit inhaltsgleichen Folgesetzungen existieren, ein besonderes Begründungsbedürfnis ihrer Notwendigkeit, denn es ist spezifiziert aufzuzeigen, warum die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung nicht zum Erfolg führen wird (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 5 L 3467/20.F -, juris = BeckRS 2020, 37336 Rn. 13).

  • VG Frankfurt/Main, 03.09.2021 - 5 L 2456/21

    Rechtsverordnung sperrt den Erlass einer Allgemeinverfügung

    Schon in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 5 L 3467/20.F - (juris = BeckRS 2020, 37336 Rn. 13) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass bei Anwendung einer pauschalen Eingriffsermächtigung dann, wenn bereits andere Regelungen mit inhaltsgleichen Folgesetzungen existieren, ein besonderes Begründungsbedürfnis ihrer Notwendigkeit besteht und spezifiziert aufzuzeigen ist, warum die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung nicht zum Erfolg führen wird.
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