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   VG Frankfurt/Oder, 01.10.2020 - 7 L 365/20   

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VG Frankfurt/Oder, 01.10.2020 - 7 L 365/20 (https://dejure.org/2020,29398)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 01.10.2020 - 7 L 365/20 (https://dejure.org/2020,29398)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - 7 L 365/20 (https://dejure.org/2020,29398)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 13a BauNVO, § 68 Abs 4 BauO BB 2018, § 80 Abs 1 S 2 BauO BB 2018, § 80 Abs 5 VwGO
    Nutzungsuntersagung Ferienwohnung - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (abgelehnt)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2016 - 10 S 34.15

    Nutzungsuntersagung; Nutzungsänderung; Wohngebäude; Ferienwohnungsnutzung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.10.2020 - 7 L 365/20
    Ferienwohnungen dienen zwar auch dem Wohnen, jedoch werden diese nach dem Nutzungskonzept zur Erzielung von Einkünften typischerweise nur zum vorübergehenden Aufenthalt an einen wechselnden Personenkreis vermietet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, juris Rn. 4).

    Davon ausgehend fehlt es der Ferienwohnungsnutzung insbesondere an der auf Dauer angelegten Häuslichkeit, da Ferienwohnungen typischerweise nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016, a. a. O.).

    Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

    Die Vereinbarkeit der Nutzungsänderung mit dem Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 34 BauGB bedarf einer näheren Prüfung, welche grundsätzlich dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, juris Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - 10 S 4.20

    (Keine) Anwendbarkeit des BauGB § 34 Abs 2 auf urbane Baugebiete

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.10.2020 - 7 L 365/20
    Dazu hat die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für ihre Entscheidung, die sofortige Vollziehung anzuordnen, darzulegen (st. Rspr., vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2020 - OVG 10 S 4/20 -, juris Rn. 4).

    Ob die Begründung tatsächlich zutrifft, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2020, a.a.O.).

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09

    Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.10.2020 - 7 L 365/20
    Zwar mag eine Vermietung als Ferienwohnung vom Wohnbegriff im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes erfasst sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09 -, juris Rn. 14 ff.), jedoch bedeutet dies nicht, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft einer öffentlich-rechtlich zu beurteilenden und wie ausgeführt erforderlichen Änderung der Baugenehmigung zustimmen wird bzw. der Antragsteller diesbezüglich einen durchsetzbaren Anspruch auf Zustimmung der übrigen Miteigentümer hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1990 - 8 S 2244/90

    Bauantrag - zivilrechtliche Berechtigung zur Ausführung des Vorhabens

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.10.2020 - 7 L 365/20
    Die Vorschrift ist insoweit zumindest analog auf den Fall anzuwenden, dass der Bauherr nur Miteigentümer ist (vgl. zu einer inhaltsgleichen Vorschrift VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 23. November 1990 - 8 S 2244/90-, NVwZ-RR 1991, 600; Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 68 Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2008 - 2 S 34.08

    Begründungserfordernis für Anordnung der sofortigen Vollziehung; Vorbildwirkung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.10.2020 - 7 L 365/20
    Hierzu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung auch darin liegt, zu verhindern, dass durch die formell rechtswidrige Nutzung baulicher Anlagen die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens eine bauliche Anlage errichtet oder nutzt, aus diesem Verhalten zeitliche Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren beachten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 2 S 38.06 -, EA S. 3 m. w. N.; Beschluss vom 16. Juni 2008 - 2 S 34.08 -, BRS 73 Nr. 144, zit. n. juris, Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2011 - 2 S 102.10

    Nutzungsuntersagung; Einfamilienwohnhaus; Bestimmtheit; formelle Illegalität;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.10.2020 - 7 L 365/20
    Die Nutzungsuntersagung kann sich allerdings dann als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist, wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt oder atypische Umstände vorliegen (st. Rspr., vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2011 - OVG 2 S 102.10 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 17.07.1986 - 7 B 6.86

    Verwaltungsverfahren - Anhörung - Fahrtenbuchauflage

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.10.2020 - 7 L 365/20
    Es genügt, wenn ihm auf Seiten der Behörde die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 7 B 6/86 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22/81 -, juris Rn. 17 ff.).
  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.10.2020 - 7 L 365/20
    Eine Anhörung ist nicht erforderlich, da es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht um einen Verwaltungsakt handelt und es rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt, dass der Betroffene seine gegen die Anordnung gerichteten Gründe in einem Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO oder im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorbringen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 - II C 197.62 -, BVerwGE 24, 92, zit. n. juris Rn. 40; Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 80 Rn. 199, 258 f. m. w. N.).
  • BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 22.81

    Ausweisung wegen Straftaten - § 28 VwVfG, unterlassene Anhörung, Heilung im

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.10.2020 - 7 L 365/20
    Es genügt, wenn ihm auf Seiten der Behörde die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 7 B 6/86 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22/81 -, juris Rn. 17 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2006 - 2 S 2.06

    Boardinghouse; Wohnnutzung/Beherbergungsbetrieb; Nutzungsuntersagung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.10.2020 - 7 L 365/20
    Demgegenüber ist eine Wohnnutzung im bauplanungsrechtlichen Sinne durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302/95 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Juli 2006 - OVG 2 S 2.06 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 B 302.95

    Bauplanungsrecht: "Wohnnutzung" bei Nutzung eines Hauses durch Wohngruppe eines

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