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   VG Frankfurt/Oder, 01.12.2020 - 5 K 1690/17   

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VG Frankfurt/Oder, 01.12.2020 - 5 K 1690/17 (https://dejure.org/2020,47567)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 01.12.2020 - 5 K 1690/17 (https://dejure.org/2020,47567)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 01. Dezember 2020 - 5 K 1690/17 (https://dejure.org/2020,47567)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 04.02.2020 - 11 ZB 19.1150

    Fortsetzungsfeststellungsklage bei erledigter Leistungsklage

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.12.2020 - 5 K 1690/17
    Der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist bei erledigten (allgemeinen) Leistungsklagen dagegen ausgeschlossen, weil es an der für eine erweiternde Auslegung erforderlichen vergleichbaren prozessualen Konstellation, nämlich an dem Bezug zu einem - erledigten - Verwaltungsakt, sowie an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 113 Rn. 102; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, § 43 Rn. 21; Schübel-Pfister, Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 90; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 316; Sodan in Sodan/Ziekow, § 43 Rn. 16 f., zitiert nach Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04. Februar 2020 - 11 ZB 19.1150 -, Rn. 12, juris), s.a. Parallelverfahren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04. Februar 2020 - 11 ZB 19.1151 -, juris).

    Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist in der Rechtsprechung anerkannt in den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses (BVerwG, B.v. 20.12.2017 a.a.O. Rn 13, zitiert nach Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04. Februar 2020 - 11 ZB 19.1150 -, Rn. 13 - 14, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.1995 - 3 S 1/93

    Rechtsmitteleinlegung durch Beigeladenen - materielle Beschwer; fehlendes

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.12.2020 - 5 K 1690/17
    Für die Interessenlage, von der diese Regelung ausgeht, ist maßgebend "dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss" (vgl. näher m.w.N. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 3 S 1/93 -, Rn. 29, juris).

    Die Kläger müssen vielmehr damit rechnen, nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, noch ein weiteres Verfahren vor dem Zivilgericht führen zu müssen, um zum Ziel (Schadensersatz) zu kommen, während bei sofortiger Anrufung des zuständigen Zivilgerichts nach dem Eintritt der Erledigung der allgemeinen Leistungsklage das Durchlaufen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sich als entbehrlich darstellt (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 3 S 1/93 -, Rn. 32, juris).

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.12.2020 - 5 K 1690/17
    Das Rechtsschutzbegehren, gerichtlich feststellen zu lassen, dass das Unterlassen des von den Klägern begehrten Verwaltungshandelns durch den Beklagten rechtswidrig war, ist indes im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO weiterzuverfolgen, die auch in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Rechtsverhältnisse zum Gegenstand haben kann (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2017 - 6 C 46.16 - juris Rn. 12; U.v. 29.4.1997 - 1 C 2.95 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - BayVBl 2016, 378 = juris Rn. 24).

    Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, wobei entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr, BVerwG, B.v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 - NVwZ 2018, 739 = juris Rn. 13; U.v. 25.10.2017 a.a.O. Rn. 20).

  • BVerwG, 20.12.2017 - 6 B 14.17

    Datenverarbeitung; Einzelfallwürdigung; Erfassung personenbezogener Daten;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.12.2020 - 5 K 1690/17
    Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, wobei entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr, BVerwG, B.v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 - NVwZ 2018, 739 = juris Rn. 13; U.v. 25.10.2017 a.a.O. Rn. 20).

    Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist in der Rechtsprechung anerkannt in den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses (BVerwG, B.v. 20.12.2017 a.a.O. Rn 13, zitiert nach Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04. Februar 2020 - 11 ZB 19.1150 -, Rn. 13 - 14, juris).

  • VG Hannover, 23.02.2010 - 4 A 4031/08

    Feststellungsklage; Immissionskonflikt; Veränderungssperre; hinreichende

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.12.2020 - 5 K 1690/17
    Vielmehr geht die von den Zivilgerichten zu entscheidende Schadensersatzklage der Feststellungsklage der Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 VwGO vor (vgl. VG Hannover, Urteil vom 23. Februar 2010 - 4 A 4031/08 -, Rn. 54, juris).
  • VGH Bayern, 20.03.2015 - 10 B 12.2280

    Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen während eines Polizeieinsatzes in

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.12.2020 - 5 K 1690/17
    Das Rechtsschutzbegehren, gerichtlich feststellen zu lassen, dass das Unterlassen des von den Klägern begehrten Verwaltungshandelns durch den Beklagten rechtswidrig war, ist indes im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO weiterzuverfolgen, die auch in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Rechtsverhältnisse zum Gegenstand haben kann (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2017 - 6 C 46.16 - juris Rn. 12; U.v. 29.4.1997 - 1 C 2.95 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - BayVBl 2016, 378 = juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 04.02.2020 - 11 ZB 19.1151

    Maßnahmen zur Reduzierung der Verkehrs- und Lärmbelastung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.12.2020 - 5 K 1690/17
    Der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist bei erledigten (allgemeinen) Leistungsklagen dagegen ausgeschlossen, weil es an der für eine erweiternde Auslegung erforderlichen vergleichbaren prozessualen Konstellation, nämlich an dem Bezug zu einem - erledigten - Verwaltungsakt, sowie an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 113 Rn. 102; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, § 43 Rn. 21; Schübel-Pfister, Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 90; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 316; Sodan in Sodan/Ziekow, § 43 Rn. 16 f., zitiert nach Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04. Februar 2020 - 11 ZB 19.1150 -, Rn. 12, juris), s.a. Parallelverfahren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04. Februar 2020 - 11 ZB 19.1151 -, juris).
  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 370/13

    Durchsuchung von Geschäftsräumen (Begriff der Wohnung; weite Auslegung);

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.12.2020 - 5 K 1690/17
    Es ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auch grundsätzlich vereinbar, ein Rechtsschutzbedürfnis nur so lange als gegeben anzusehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG, B.v. 5.7.2013 - 2 BvR 370/13 - NJW 2013, 3634 = juris Rn. 18).
  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.12.2020 - 5 K 1690/17
    Das Interesse bleibt jedenfalls nicht hinter den Anforderungen zurück, die an das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu stellen sind (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1988 - 7 C 115.86 - BVerwGE 80, 355 = juris Rn. 26; U.v. 28.4.1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 = juris Rn. 20; OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2016 - 1 B 2.14 - juris Rn. 55 m.w.N.; Wolff, a.a.O. § 113 Rn. 265).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.14

    Glücksspielrecht; Erlaubnisvorbehalt; Feststellungsklage; Staatshaftungsanspruch

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.12.2020 - 5 K 1690/17
    Das Interesse bleibt jedenfalls nicht hinter den Anforderungen zurück, die an das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu stellen sind (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1988 - 7 C 115.86 - BVerwGE 80, 355 = juris Rn. 26; U.v. 28.4.1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 = juris Rn. 20; OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2016 - 1 B 2.14 - juris Rn. 55 m.w.N.; Wolff, a.a.O. § 113 Rn. 265).
  • BVerwG, 28.04.1999 - 4 C 4.98

    Fortsetzungsfeststellungsklage; erledigendes Ereignis, Zeitpunkt; Zeitraum;

  • BVerwG, 23.11.1995 - 8 C 9.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei

  • BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2018 - 8 A 11829/17

    Zumutbarkeit des von einem Schulsportplatz ausgehenden Lärm

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

  • VGH Bayern, 12.05.2015 - 10 ZB 13.632

    Ausreisekontrolle; polizeiliche Maßnahmen; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit

  • BVerwG, 15.11.1990 - 3 C 49.87

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Feststellungsinteresse hinsichtlich einer

  • BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00

    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2014 - 10 A 1343/12

    Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Zulässigkeit eines

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