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   VG Frankfurt/Oder, 04.04.2019 - 5 L 57/19   

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https://dejure.org/2019,8692
VG Frankfurt/Oder, 04.04.2019 - 5 L 57/19 (https://dejure.org/2019,8692)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 04.04.2019 - 5 L 57/19 (https://dejure.org/2019,8692)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 04. April 2019 - 5 L 57/19 (https://dejure.org/2019,8692)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Verhinderung der Akteneinsicht durch einstweilige Verfügung?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 690/16

    Einreichung von Fachgutachten i.R.e. vereinfachten Genehmigungsverfahrens als

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 04.04.2019 - 5 L 57/19
    Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Ausführungen der Antragstellerin zum Umweltinformationsrecht und Urheberrecht auch unter Bezug auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2017 - 15 A 690/16 - im hiesigen Widerspruchsverfahren nicht greifen würden.

    (i) Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Antragstellerin zu einer möglichen Urheberrechtsverletzung insbesondere auch unter Hinweis auf eine neuere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2017 - 15 A 690/16 - hier neben der Sache liegen.

  • VG Potsdam, 08.07.2005 - 2 L 185/05
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 04.04.2019 - 5 L 57/19
    In diesem Zusammenhang ist Akteneinsicht aber grundsätzlich sogar im gleichen Umfang zu gewähren wie im gegebenenfalls nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, wobei an dieser Stelle offen bleiben kann, ob insoweit § 100 Abs. 1 VwGO unmittelbar oder lediglich als "Vorwirkung" eingreift (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 08. Juli 2005 - 2 L 185/05).
  • VG Cottbus, 21.06.2017 - 1 L 332/17

    Akteneinsicht im Prüfungsverfahren

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 04.04.2019 - 5 L 57/19
    Auch § 44a VwGO steht dem hiesigen Verfahren nicht entgegen (Kallerhoff/Mayen, a.a.O.; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 1 L 332/17 -).
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