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   VG Frankfurt/Oder, 05.10.2022 - 2 K 157/21   

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VG Frankfurt/Oder, 05.10.2022 - 2 K 157/21 (https://dejure.org/2022,32876)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 05.10.2022 - 2 K 157/21 (https://dejure.org/2022,32876)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 05. Oktober 2022 - 2 K 157/21 (https://dejure.org/2022,32876)
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  • BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 16/02 R

    Familienversicherung - Ausschluss - Gesamteinkommen - Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 05.10.2022 - 2 K 157/21
    Der Familienzuschlag bleibt bei § 21 Abs. 2 SUrlV unberücksichtigt (Übertragung vom BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 KR 16/02 - R -).

    Gegen den Bescheid vom 17. Juni 2020 erhob der Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2020 am 30. Juni 2020 Widerspruch mit der Begründung, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 KR 16/02 R -bei der Ermittlung seines regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für das Jahr 2020 die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung nicht berücksichtigt werden dürften.

    Er trägt vor, dass er 2020 Anspruch auf zusätzliche Sonderurlaubstage gemäß § 21 Abs. 2 SUrlV habe, da bei der Ermittlung seines regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts familienbezogenen Bestandteile nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 2003 - B 12 KR 16/02 R - nicht berücksichtigt werden dürften.

    Er ist ein Zuschlag, der mit Rücksicht auf den Familienstand des Beamten gezahlt wird, und damit ein Zuschlag im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 KR 16/02 R -, juris, Rn. 21).

    Bei der Berechnung des Jahresarbeitsentgelts in der Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V bleiben die Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz SBG V, nach verfassungskonformer Auslegung unberücksichtigt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 KR 16/02 R -, juris, 1. Leitsatz).

    Nach besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährte Familienzuschläge (§§ 39 ff. BBesG) gehören zwar zum einkommensteuerpflichtigen Gesamteinkommen im Sinne von § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), bei der Prüfung der Ausschlussnorm des § 10 Abs. 3 SGB V sind sie jedoch außer Ansatz zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 KR 16/02 R -, juris, 2. Leitsatz).

    BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 KR 16/02 R -, juris, Rn. 24.

    BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 KR 16/02 R -, juris, Rn. 25.

    Diese Erwägungen des Bundesozialgerichts im Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 KR 16/02 R -, auf die sich der Kläger berufen hat, sind auf die Abgrenzung in § 21 Abs. 2 SUrlV übertragbar und aus Gründen der Gleichbehandlung zu übertragen.

  • VG Neustadt, 12.09.2012 - 1 K 375/12

    Sonderurlaub des Beamten zur Betreuung von Kindern

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 05.10.2022 - 2 K 157/21
    Um diesen Unterschied auszugleichen, wird der Anspruch des Beamten in § 21 Abs. 2 SUrlV auf 75 Prozent des in § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer gewährten Anspruchs auf Krankengeld reduziert (vgl. zur Entsprechung in Rheinland-Pfalz: VG Neustadt an der Weinstaße, Urteil vom 12. September 2012 - 1 K 375/12.NW -, juris Rn. 38).

    Die differenzierte Ausgestaltung des Anspruchs auf Sonderurlaub beruht auf der Erwägung, dass besser verdienende Arbeitnehmer, - dies gilt entsprechend für Be-amte -, deren Bruttodienstbezüge über der Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6 SGB V liegen, grundsätzlich eher in der Lage sein werden, einen durch Erkrankung eines unter 12 Jahre alten Kindes ausgelösten Betreuungsbedarf etwa durch eine Tagesmutter, die Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs oder sonstige Vorkehrungen zu bewältigen, als solche Arbeitnehmer oder Beamte, deren Entgelt/Dienstbezüge unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen (vgl. VG Neustadt an der Weinstaße, Urteil vom 12. September 2012 - 1 K 375/12.NW -, juris, Rn. 38).

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