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   VG Frankfurt/Oder, 09.04.2018 - 5 L 1423/17   

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VG Frankfurt/Oder, 09.04.2018 - 5 L 1423/17 (https://dejure.org/2018,9008)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 09.04.2018 - 5 L 1423/17 (https://dejure.org/2018,9008)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 09. April 2018 - 5 L 1423/17 (https://dejure.org/2018,9008)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.06.2007 - 7 C 5.07

    Abfallbesitzer, Entsorgungspflicht des; Abfallbesitz; Abfallerzeuger, Besitz des;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.04.2018 - 5 L 1423/17
    Für den mutmaßlich neu zu qualifizierenden Abfall sei die Antragstellerin - auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 15. Oktober 2014 - 7 C 1/13 und vom 28. Juni 2007 - 7 C 5/07 - nicht mehr verantwortlich.

    Insoweit bezieht sich die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2017 - 7 C 5/07.

    Dies hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2007 - 7 C 5/07 - zur Vorgängerregelung des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG - festgestellt (dort Rn. 15 ff.).

    Die Kammer kann auch keine Parallele dahingehend erkennen, dass - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 5.07 - die Abfälle derart verändert wurden, dass eine neue Fraktion im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung entstanden sei durch die Ablösung der mineralischen Rückstände und Sammlung dieser am Fuße der "... aufgrund von Regenereignissen in 2017.

  • VG Frankfurt/Oder, 28.09.2016 - 5 K 519/15
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.04.2018 - 5 L 1423/17
    Insoweit verweist die Antragstellerin auf das Urteil der Kammer vom 28. September 2016 - 5 K 519/15 - und das Urteil des VGH Bayern vom 27. März 2017 - 20 CS 16.2404.

    55 Aber auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der maßgeblich im Namen der Insolvenzschuldnerin tätigen Personen, die für die rechtswidrige Annahme der Abfälle auch persönlich verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. nur VG Frankfurt Oder, Urteil vom 28. September 2016 - 5 K 519/15 und VGH Bayern, Beschluss vom 27 März 2017 - 20 CS 16.2404) steht der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht entgegen.

  • VGH Bayern, 27.03.2017 - 20 CS 16.2404

    Illegale Abfallverbringung - Anwendungsvorrang europäischen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.04.2018 - 5 L 1423/17
    Insoweit verweist die Antragstellerin auf das Urteil der Kammer vom 28. September 2016 - 5 K 519/15 - und das Urteil des VGH Bayern vom 27. März 2017 - 20 CS 16.2404.

    55 Aber auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der maßgeblich im Namen der Insolvenzschuldnerin tätigen Personen, die für die rechtswidrige Annahme der Abfälle auch persönlich verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. nur VG Frankfurt Oder, Urteil vom 28. September 2016 - 5 K 519/15 und VGH Bayern, Beschluss vom 27 März 2017 - 20 CS 16.2404) steht der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht entgegen.

  • BVerwG, 15.10.2014 - 7 C 1.13

    Sachaufklärung; Beweisermittlungsantrag; Ausforschung; Abfallerzeuger;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.04.2018 - 5 L 1423/17
    Für den mutmaßlich neu zu qualifizierenden Abfall sei die Antragstellerin - auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 15. Oktober 2014 - 7 C 1/13 und vom 28. Juni 2007 - 7 C 5/07 - nicht mehr verantwortlich.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2007 - 11 S 54.06

    Heranziehung des zustandsverantwortlichen Insolvenzverwalters nach Freigabe des

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.04.2018 - 5 L 1423/17
    Zwar ist es richtig, dass grundsätzlich neben der Antragstellerin auch der Insolvenzverwalter herangezogen werden könnte; indes hat dieser die Abfälle aus seinem Beschlag freigegeben, so dass dieser als Zustandsverantwortlicher nicht mehr herangezogen werden kann (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2007 - 11 S 54.06).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-113/12

    Brady

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.04.2018 - 5 L 1423/17
    So habe der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03. Oktober 2013 - Rs. C-113/12 (Donal Brady) - entschieden, dass ein Abfallerzeuger spätestens dann von seiner Verantwortlichkeit frei sein müsse, wenn er ein professionelles Entsorgungsunternehmen, dessen Betrieb europarechtskonform genehmigt ist, mit der vollständigen Durchführung der Entsorgung beauftragt hat.
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