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   VG Frankfurt/Oder, 09.10.2019 - 5 K 219/19   

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VG Frankfurt/Oder, 09.10.2019 - 5 K 219/19 (https://dejure.org/2019,33270)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 09.10.2019 - 5 K 219/19 (https://dejure.org/2019,33270)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 09. Oktober 2019 - 5 K 219/19 (https://dejure.org/2019,33270)
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  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.10.2019 - 5 K 219/19
    Der Kläger ist der Auffassung, die Beitragserhebung sei rechtswidrig mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - und es bestehe daraus folgend ein Vollstreckungsverbot, obschon der Beitragsbescheid bestandskräftig wurde.

    Zwar gilt dieses Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG entsprechend, wenn in einem stattgebenden Kammerbeschluss - etwa mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - im Wege verfassungskonformer Auslegung eine bestimmte Auslegungsvariante eines Gesetzes verworfen wird (vgl. K. Graßhof, in: MSKB, BVerfGG, Stand Februar 2018, § 93a BVerfG Rn. 60; M. Graßhof, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 79 BVerfGG Rn. 40; insgesamt zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - 9 S 10.18).

    Diese Bestimmung ist auch in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - hier anwendbar.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 9 N 1.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.10.2019 - 5 K 219/19
    Auch nach § 8 Abs. 7 S. 3 und 4 KAG in der vom 01. Juli 1995 bis zum 12. April 1999 geltenden Altfassung lief die Festsetzungsfrist nicht ab, solange der Beitragspflichtige nicht feststellbar war; sie endete frühestens drei Monate, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt war oder hätte beseitigt sein können (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - 9 N 1.17).

    Auch wenn für den vorliegenden Fall § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 herangezogen wird, ist § 12 Abs. 3 KAG in dieser Fassung mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26. April 2018 - 9 N 1.17) dahin zu verstehen, dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nur dann nicht mehr gehemmt war, wenn erstens der Beitragspflichtige anhand des Grundbuchs feststellbar geworden war und zweitens der Beitragsgläubiger nur deshalb keine positive Kenntnis über die Person des Beitragspflichtigen erlangt hat, weil er sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hatte und dies bei wertender Betrachtung keinerlei Zusammenhang mit den ursprünglichen Ermittlungsschwierigkeiten aufwies (vgl. hierzu schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.10.2019 - 5 K 219/19
    Auch wenn für den vorliegenden Fall § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 herangezogen wird, ist § 12 Abs. 3 KAG in dieser Fassung mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26. April 2018 - 9 N 1.17) dahin zu verstehen, dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nur dann nicht mehr gehemmt war, wenn erstens der Beitragspflichtige anhand des Grundbuchs feststellbar geworden war und zweitens der Beitragsgläubiger nur deshalb keine positive Kenntnis über die Person des Beitragspflichtigen erlangt hat, weil er sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hatte und dies bei wertender Betrachtung keinerlei Zusammenhang mit den ursprünglichen Ermittlungsschwierigkeiten aufwies (vgl. hierzu schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2018 - 9 S 10.18

    Beitreibung verfassungswidrig erhobener Beiträge; Auswirkungen der in einem

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.10.2019 - 5 K 219/19
    Zwar gilt dieses Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG entsprechend, wenn in einem stattgebenden Kammerbeschluss - etwa mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - im Wege verfassungskonformer Auslegung eine bestimmte Auslegungsvariante eines Gesetzes verworfen wird (vgl. K. Graßhof, in: MSKB, BVerfGG, Stand Februar 2018, § 93a BVerfG Rn. 60; M. Graßhof, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 79 BVerfGG Rn. 40; insgesamt zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - 9 S 10.18).
  • VG Frankfurt/Oder, 03.06.2019 - 5 L 86/19

    Ablauf der Festsetzungsfrist für Wasserversorgungsbeiträge; Feststellbarkeit des

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.10.2019 - 5 K 219/19
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstandes wird auf die Akte sowie die Verwaltungsverfahrensakte und die Akte zum Eilverfahren (VG 5 L 86/19) verwiesen.
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