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   VG Frankfurt/Oder, 11.03.2021 - 3 I 5/21   

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VG Frankfurt/Oder, 11.03.2021 - 3 I 5/21 (https://dejure.org/2021,6952)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 11.03.2021 - 3 I 5/21 (https://dejure.org/2021,6952)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 11. März 2021 - 3 I 5/21 (https://dejure.org/2021,6952)
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  • BVerfG, 09.08.2019 - 2 BvR 1684/18

    Durchsuchung einer Wohnung in einem gegen einen Dritten gerichteten

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 11.03.2021 - 3 I 5/21
    Für die gebührende Berücksichtigung der Interessen der Antragsgegner sorgt die zwingende Einschaltung des Gerichts (so auch zu Durchsuchungen nach der StPO: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. August 2019 - 2 BvR 1684/18 -, juris Rn. 30).

    Nur wenn es sich um Räume handelt, die ausschließlich dem nicht abzuschiebenden Mitbewohner zuzuordnen sind, scheidet eine Durchsuchung auf der Grundlage der für die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers geltenden Regelung aus (vgl. zu Durchsuchungen nach §§ 102, 103 StPO BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. August 2019 - 2 BvR 1684/18 -, juris Rn. 33).

    Härten für die Bewohner gemeinsam genutzter Räume, die sich aus Durchsuchungen ergeben, die vom Gesetz im Hinblick auf einen Mitbewohner zugelassen werden, sind hinzunehmen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. August 2019 - 2 BvR 1684/18 -, juris Rn. 33).

  • OVG Bremen, 05.08.2019 - 2 F 211/19
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 11.03.2021 - 3 I 5/21
    Vor diesem Hintergrund ist es den mit der Abschiebung betrauten Bediensteten verwehrt, die betreffenden Wohnräume zu durchsuchen, wenn der abzuschiebende Ausländer bei Beginn der Abschiebung hierzu keinen Anlass bietet, weil er etwa freiwillig die Wohnungstür öffnet und sich als die gesuchte Person zu erkennen gibt (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, Beschluss vom 05. August 2019 - 2 F 211/19 -, juris Rn. 11).
  • RG, 19.06.1920 - I 5/20

    Haftungsmodell beim Handel mit Kuxen gothaischer Gewerkschaften

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 11.03.2021 - 3 I 5/21
    Insbesondere ist eine Durchsuchungsanordnung nicht erst dann erforderlich, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür erkennbar ist, dass die abzuschiebenden Ausländer am Tag der Abschiebung die Tür nicht öffnen und sich zu erkennen geben werden (so aber im Ergebnis die 4. Kammer des VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 3. Juni 2020 - 4 I 5/20 - und die 9. Kammer des VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 9 I 6/20 - im Anschluss an Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, a.A. VG Cottbus, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VG 9 I 1/21 - und VG Potsdam, Beschluss vom 30. September 2020 - VG 8 I 15/20 -).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 11.03.2021 - 3 I 5/21
    Der Richter muss die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen; er muss dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung genau beachtet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 -, juris Rn. 32 ff.).
  • VG Berlin, 28.05.2013 - 23 M 157.13

    Anwendbarkeit von § 17a GVG auf richterliche Durchsuchungsanordnungen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 11.03.2021 - 3 I 5/21
    Eine Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht ist angesichts des Charakters des Verfahrens auf Anordnung der Durchsuchung ausgeschlossen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2013 - 23 M 157.13 -, juris Rn. 8).
  • VG Potsdam, 04.09.2020 - 8 L 761/20

    Ausreisepflicht eines russischen Unterstützers des sogenannten Islamischen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 11.03.2021 - 3 I 5/21
    Sollten solche Vollzugshindernisse vorgelegen haben oder vorliegen, wäre dies im Übrigen nicht in dem auf die Abschiebung gerichteten Vollstreckungsverfahren zu klären, sondern - auf entsprechende Anträge der ausreisepflichtigen Ausländer - in den hierfür vorgesehenen Verfahren gegen die zuständige örtliche Ausländerbehörde zu klären gewesen (vgl. zu der Zuständigkeitsverteilung zwischen den allgemeinen Ausländerbehörden und der Zentralen Ausländerbehörde im Land Brandenburg: VG Potsdam, Beschluss vom 04. September 2020 - 8 L 761/20 -, juris Rn. 8).
  • VG Darmstadt, 18.09.2020 - 6 O 1493/20

    Richterliche Durchsuchungsanordnung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 11.03.2021 - 3 I 5/21
    Da dieses Zimmer zum einen nach den Angaben der Antragstellerin von drei Personen bewohnt wird, zum anderen die beantragte richterliche Durchsuchungsanordnung auch auf Art. 13 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) beruht und schließlich das dadurch geschützte Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG allen Bewohnern des Wohnraums gleichermaßen zusteht, sind alle drei Bewohner des Zimmers im vorliegenden Verfahren Antragsgegner (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 18. September 2020 - 6 O 1493/20.DA -, juris Rn. 5).
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