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   VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13   

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VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13 (https://dejure.org/2013,4152)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 12.03.2013 - 6 KE 12/13 (https://dejure.org/2013,4152)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 12. März 2013 - 6 KE 12/13 (https://dejure.org/2013,4152)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (35)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.10.2004 - 3 L 96/02

    Kindertagesstätte, Förderung, Ermächtigungsgrundlage, Verordnung,

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13
    26 b) Zum Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO gehören danach grundsätzlich alle Streitigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und den hierzu ergangenen Landesausführungsgesetzen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Juni 2006 - 12 C 06.881 - zitiert nach Juris, Rdnr. 3; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 01. April 2003 - 6 L 6/03 - NVwZ-RR 2003, 702; SächsOVG, Beschluss vom 02. November 2007- 5 BS 380/07 - a. a. O., S. 87 f.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 3, S. 1948; Eyermann, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 7; Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band II, § 188 VwGO Rdnr. 7 [EL 14/Februar 2007]) und damit auch die Zuschussgewährung und finanzielle Förderung von Kindertagesstätteneinrichtungen, die auf der Grundlage dieser Vorschriften geleistet werden (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 02. November 2007 - 5 BS 380/07 - a. a. O., S. 87 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt [OVG LSA], Urteile vom 06. November 2004 - 3 L 96/02 - LKV 2005, 462, [465] und vom 24. November 2004 - 3 L 356/03 - LKV 2005, 459, [462]; Eyermann, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 7; Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 7; a. A.: ThürOVG, Urteil vom 23. Februar 2006 - 3 KO 237/05 - ZFSH/SGB 2006, 665, [673] unter Bezugnahme auf dessen Urteil vom 30. September 2004 - 2 KO 385/03 - a. a. O., S. 475, dem wiederum aus den unter I. 3 a) cc) dargelegten Gründen nicht zu folgen ist).

    b) Ausgehend hiervon ist es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass vor allem Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch - (SGB X) dem Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO unterfallen (vgl. VGHBW, Beschluss vom 07. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - a. a. O., S. 191; OVG LSA, Urteile vom 06. Oktober 2004 - 3 L 96/02 - a. a. O., S. 465 f. und vom 24. November 2004 - 3 L 356/03 - a. a. O., S. 461/462).

    Entsprechendes gilt für die in den übrigen Büchern des Sozialgesetzbuches geregelten Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern, wie zum Beispiel für Erstattungsansprüche zwischen Jugendhilfeträgern nach den §§ 89 ff. SGB VIII. Allerdings spricht nur wenig dafür, dass vom Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ausschließlich solche gesetzlich normierten Erstattungsstreitigkeiten in einem so genannten Dreiecksverhältnis erfasst werden, bei denen ein Sozialleistungsträger von einem anderen Sozialleistungsträger unter anderem nach den §§ 102 ff. SGB X die Erstattung der Kosten für die Gewährung von Sozialleistungen an einen Leistungsberechtigten bzw. Hilfeempfänger verlangt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 06. November 2004 - 3 L 96/02 - a. a. O., S. 465 f.) und Rechtsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern zu weiteren Erstattungsansprüchen außerhalb des Sozialgesetzbuches nicht hiervon erfasst werden.

    a) Bereits die Bezeichnung der finanziellen Förderung in § 16 Abs. 2 Satz 1 BbgKitaG als Zuschuss zeigt, dass es sich nicht um eine Kostenerstattung im Sinne eines Ausgleichs für eine Leistung handelt, die vom nicht vorrangig zuständigen Träger erbracht wird (vgl. in diesem Sinne zum sachsen-anhaltinischen Landesrecht: OVG LSA, Urteile vom 06. Oktober 2004 - 3 L 96/02 - a. a. O., S. 465 f. und vom 24. November 2004 - 3 L 356/03 - a. a. O., S. 461/462).

    Unbeschadet der Frage, ob sich diese Vorschrift ausschließlich auf Sozialleistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches bezieht (in diesem Sinne wohl: OVG LSA, Urteil vom 06. Oktober 2004 - 3 L 96/02 - a. a. O., S. 465), ist das kennzeichnende Element der Trägerschaft das rechtliche Einstehen nach außen und die juristische Verantwortung im Außenverhältnis (vgl. hierzu: Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. März 2003 - VfGBbg 54/01 - LKV 2003, 372, [375] m. w. Nw.).

  • BVerwG, 20.04.2011 - 6 C 10.10

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskosten

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13
    Aus der allgemeinen Fassung des § 188 Satz 1 VwGO ergibt sich daher, dass es nicht auf den Antrag einer Partei oder den Anspruch ankommt, auf den sie ihr Klagebegehren stützt, sondern auf die "objektive Zugehörigkeit" des Klagebegehrens zu einem der in Satz 1 des § 188 VwGO genannten Rechtsgebiete (vgl. BVerwGE 47, 233, [238] und Urteil vom 22. Oktober 1976 - 6 C 36.72 - BVerwGE 51, 211, [216] sowie ferner: Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 18).

    Dies kann auch nicht dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - entnommen werden.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss den Regelungszweck der bis zu dieser Änderung gültigen früheren Fassungen des § 188 VwGO in der Zeitform des Imperfekts beschrieben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 18, S. 1).

    Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der an die Stelle des gestrichenen Tatbestandsmerkmales "Sozialhilfe" getretene Begriff der "Angelegenheiten der Fürsorge" im Sinne des § 188 VwGO in der Fassung des Art. 2 des 7. SGGÄndG verweise nicht mehr auf ein bestimmtes Gesetzeswerk, sondern erfasse alle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand häzzrm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - a. a. O., S. 2).

    Denn den weiteren Ausführungen in dem Beschluss vom 20. April 2011 ist zu entnehmen, dass mit dem Begriff der "Angelegenheiten der Fürsorge", der den übrigen in § 188 Satz 1 VwGO angeführten Sachgebieten (Jugendhilfe, Kriegsopferfürsorge, Schwerbehindertenfürsorge sowie Ausbildungsförderung) - wie das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss ausgeführt hat - "vorangestellt" ist, allein diejenigen Sachgebiete erfasst werden, die - wie das Bundesverwaltungsgericht in dem betreffenden Beschluss ausdrücklich festgestellt hat - "nicht schon unter eines der im Folgenden" in § 188 Satz 1 VwGO "aufgezählten Sachgebiete fallen" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - a. a. O., S. 2).

  • BVerwG, 28.11.1974 - V C 18.74

    Vorläufige Hilfeleistung in Form der Zahlung einer Ernährungszulage im Rahmen der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13
    Als solche Verfahren sind Erstattungsstreitigkeiten zwischen zwei Gebietskörperschaften anzusehen, für die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Fassungen des § 188 VwGO, bevor § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO durch Artikel 1 Nr. 26 des RmBereinVpG ab dem 01. Januar 2002 (vgl. Art. 7 Abs. 1 RmBereinVpG) an den bisherigen Satz 2 des § 188 VwGO angefügt worden war, keine Gerichtskosten zu erheben waren (vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1998 - 5 C 2.98 - ZFSH/SGB 1999, 217, [219] und vom 28. November 1974 - 5 C 18.74 - BVerwGE 47, 233, [237 f.]).

    Aus der allgemeinen Fassung des § 188 Satz 1 VwGO ergibt sich daher, dass es nicht auf den Antrag einer Partei oder den Anspruch ankommt, auf den sie ihr Klagebegehren stützt, sondern auf die "objektive Zugehörigkeit" des Klagebegehrens zu einem der in Satz 1 des § 188 VwGO genannten Rechtsgebiete (vgl. BVerwGE 47, 233, [238] und Urteil vom 22. Oktober 1976 - 6 C 36.72 - BVerwGE 51, 211, [216] sowie ferner: Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 18).

    bb) Der entscheidende Grund für die in der Gerichtskostenregelung des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO enthaltenen Bezugnahme auf die Geschäftsverteilungsregelung im Satz 1 dieser Vorschrift und für die Verknüpfung der beiden an sich nicht zusammengehörenden Regelungsbereiche ist darin zu erblicken, dass mit § 188 VwGO - wie das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben hat - "aus Gründen der Vereinfachung" eine "umfassende" Pauschalregelung getroffen wird, die sich "auf die Art der Streitigkeit" bezieht, und zwar "ohne Rücksicht auf die Verhältnisse der im Einzelfall an einer Rechtsstreitigkeit Beteiligten" (vgl. BVerwGE 47, 233, [238]).

    § 188 Satz 2 VwGO wäre überflüssig, wenn damit allein bezweckt würde, mittellose bzw. bedürftige Personen von der Kostenlast freizustellen, weil diesem Anliegen schon mit den Vorschriften über das Prozesskostenhilferecht genügt wird (vgl. BVerwGE 47, 233, [238]).

    Jedoch war der Begriff der "allgemeinen öffentlichen Fürsorge" nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit auszulegen und in der Weise umfassend zu verstehen, dass alle zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gehörenden Sachgebiete erfasst waren, die Fürsorgemaßnahmen zum Gegenstand haben, und dass es nicht auf den Antrag einer Partei oder den Anspruch ankam, auf den sie ihr Klagebegehren stützt, sondern auf die objektive Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der in Satz 1 des § 188 VwGO genannten Rechtsgebiete (vgl. BVerwGE 18, 213, [219 f.]; 41, 110, [113]; 47, 233, [238] und Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 62.78 - Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 38, S. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2006 - 7 S 2426/05

    Gerichtskostenfreiheit bei Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung durch

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13
    Zu diesem Regelungsgefüge bildet der zweite Halbsatz des Satzes 2 von § 188 VwGO eine Ausnahme (vgl. zur Eigenschaft dieser Vorschrift als Ausnahmetatbestand: BVerwG, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 5 C 33.08 - BeckRS 2010, 46641, Rdnr. 40; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [VGHBW], Beschluss vom 07. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - FEVS 58, 191, [192]).

    Die Kostenvorschriften des SGG haben nunmehr eine personenbezogene Ausrichtung (vgl. zur personenbezogenen Ausrichtung der §§ 183 ff. SGG: VGHBW, Beschluss vom 07. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - a. a. O., S. 192; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, Vor § 183, Rdnr. 6), weil Verfahren vor den Sozialgerichten nur für den in § 183 Satz 1 SGG beschriebenen Personenkreis kostenfrei sind und im Übrigen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden, wenn in einem Rechtszug weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.

    Ein anderes Verständnis des Begriffs der Erstattungsstreitigkeit folgt auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zu § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO (vgl. hierzu: VGH BW, Beschluss vom 07. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - a. a. O., S. 192).

    Anders als die in den Gesetzesmaterialien in Bezug genommene Regelung des § 184 SGG knüpft § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO nicht an bestimmte Gruppen von Prozessbeteiligten, sondern allein an die Rechtsnatur der Streitsache an (vgl. VGH BW, Beschluss vom 07. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - a. a. O., S. 192).

    b) Ausgehend hiervon ist es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass vor allem Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch - (SGB X) dem Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO unterfallen (vgl. VGHBW, Beschluss vom 07. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - a. a. O., S. 191; OVG LSA, Urteile vom 06. Oktober 2004 - 3 L 96/02 - a. a. O., S. 465 f. und vom 24. November 2004 - 3 L 356/03 - a. a. O., S. 461/462).

  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 45.63

    Verfahrensmangel - Ladung des Sachverständigen - Ärztliches Gutachten -

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13
    a) Dies ist bereits den Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1964 zur ursprünglichen Fassung des § 188 VwGO vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) zu entnehmen, wonach - wie ausdrücklich hervorgehoben wurde - "in erster Linie" eine Gleichstellung der in § 188 VwGO aufgezählten Sachen mit den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Sachen bezweckt werde, weil die in § 188 VwGO angeführten Sachgebiete und die der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Sachgebiete als gleichartig anzusehen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - 5 C 45.63 - BVerwGE 18, 216, [220]).

    Wie bei den Verfahren vor den Sozialgerichten, die ursprünglich bis zum Inkrafttreten des 6. SGGÄndG ausnahmslos gerichtskostenfrei waren (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a. a. O., Vor § 183, Rdnr. 1), sollten für die in § 188 Satz 1 VwGO angeführten Streitsachen keine Gerichtskosten erhoben werden, weil diese Verfahren zur Sozialgerichtsbarkeit gehören würden, wenn es für die Sozialgerichtsbarkeit eine Generalklausel gäbe, und weil für sie nur wegen des Fehlens einer sozialgerichtlichen Generalklausel in § 51 SGG nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei (vgl. BVerwGE 18, 216, [220]).

    bbb) Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass für die Kostenbefreiung - wie ausdrücklich hervorgehoben wurde - "nicht allein entscheidend" war, dass es meist Bedürftige sind, die an den in Rede stehenden Streitsachen als Naturalpartei beteiligt sind (vgl. BVerwGE 18, 216, [220]).

    cc) Für eine Kostenbefreiung bedürftiger Personen hätte es auch keiner Zusammenfassung der betreffenden Streitsachen in einer Kammer und in einem Senat bedurft (vgl. BVerwGE 18, 216, [220]), die deshalb nach Satz 1 des § 188 VwGO in einem Spruchkörper zusammenzufassen sind, weil es der Gesetzgeber als "zweckmäßig" angesehen hat, die "schwierigen Fragen" aus dem Bereich des Fürsorgerechts "durch Kammern und Senate entscheiden zu lassen, die auf diese Weise besondere Erfahrungen sammeln können" (vgl. BT-DRS. 3/55 S. 63).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2004 - 3 L 356/03

    Förderung von Kindertageseinrichtungen, Rückforderung von Pauschalen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13
    26 b) Zum Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO gehören danach grundsätzlich alle Streitigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und den hierzu ergangenen Landesausführungsgesetzen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Juni 2006 - 12 C 06.881 - zitiert nach Juris, Rdnr. 3; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 01. April 2003 - 6 L 6/03 - NVwZ-RR 2003, 702; SächsOVG, Beschluss vom 02. November 2007- 5 BS 380/07 - a. a. O., S. 87 f.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 3, S. 1948; Eyermann, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 7; Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band II, § 188 VwGO Rdnr. 7 [EL 14/Februar 2007]) und damit auch die Zuschussgewährung und finanzielle Förderung von Kindertagesstätteneinrichtungen, die auf der Grundlage dieser Vorschriften geleistet werden (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 02. November 2007 - 5 BS 380/07 - a. a. O., S. 87 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt [OVG LSA], Urteile vom 06. November 2004 - 3 L 96/02 - LKV 2005, 462, [465] und vom 24. November 2004 - 3 L 356/03 - LKV 2005, 459, [462]; Eyermann, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 7; Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 7; a. A.: ThürOVG, Urteil vom 23. Februar 2006 - 3 KO 237/05 - ZFSH/SGB 2006, 665, [673] unter Bezugnahme auf dessen Urteil vom 30. September 2004 - 2 KO 385/03 - a. a. O., S. 475, dem wiederum aus den unter I. 3 a) cc) dargelegten Gründen nicht zu folgen ist).

    b) Ausgehend hiervon ist es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass vor allem Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch - (SGB X) dem Anwendungsbereich des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO unterfallen (vgl. VGHBW, Beschluss vom 07. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - a. a. O., S. 191; OVG LSA, Urteile vom 06. Oktober 2004 - 3 L 96/02 - a. a. O., S. 465 f. und vom 24. November 2004 - 3 L 356/03 - a. a. O., S. 461/462).

    a) Bereits die Bezeichnung der finanziellen Förderung in § 16 Abs. 2 Satz 1 BbgKitaG als Zuschuss zeigt, dass es sich nicht um eine Kostenerstattung im Sinne eines Ausgleichs für eine Leistung handelt, die vom nicht vorrangig zuständigen Träger erbracht wird (vgl. in diesem Sinne zum sachsen-anhaltinischen Landesrecht: OVG LSA, Urteile vom 06. Oktober 2004 - 3 L 96/02 - a. a. O., S. 465 f. und vom 24. November 2004 - 3 L 356/03 - a. a. O., S. 461/462).

    Hierfür ist es jedoch nicht ausreichend, dass die Beteiligten als solche Sozialleistungsträger sind; vielmehr ist es darüber hinaus notwendig, dass die Beteiligten in ihrer Eigenschaft bzw. Funktion eines Sozialleistungsträgers an der Erstattungsstreitigkeit beteiligt sind (vgl. OVG LSA, Urteile vom 24. November 2004 - 3 L 356/03 - a. a. O., S. 462).

  • OVG Thüringen, 30.09.2004 - 2 KO 385/03

    Kindergartenrecht, Heimrecht; Eigengesellschaft einer Kommune kein förderfähiger

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13
    a) Der in § 188 Satz 1 VwGO verwandte Begriff der "Jugendhilfe" ist nicht eigenständig, sondern knüpft an die in dieser Vorschrift beschriebenen Sachgebiete des materiellen Rechtes an (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 21. Mai 1999 - 12 O 1998/99 - a. a. O., S. 47; a. A.: Thüringisches Oberverwaltungsgericht [ThürOVG], Urteil vom 30. September 2004 - 2 KO 385/03 - FEVS 56, 469, [475]).

    cc) Nicht zu folgen ist in Ansehung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung der Rechtsansicht des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts, welches in Anknüpfung an die ursprüngliche Fassung des § 188 Satz 1 VwGO ("Sachgebiete der allgemeinen öffentlichen Fürsorge") davon ausgeht, dieser Fassung sei zu entnehmen, dass der Begriff der Jugendhilfe abweichend von der jeweiligen Regelung im materiellen Recht dahin verstanden werden müsse, dass von der Gerichtskostenfreiheit nur die Verfahren erfasst würden, in denen um die Hilfe für ein Kind oder einen Jugendlichen selbst gestritten werde, indessen nicht solche, in denen es um die Förderung einer Institution der Jugendhilfe gehe (vgl. ThürOVG, Urteil vom 30. September 2004 - 2 KO 385/03 - a. a. O., S. 475).

    26 b) Zum Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO gehören danach grundsätzlich alle Streitigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und den hierzu ergangenen Landesausführungsgesetzen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Juni 2006 - 12 C 06.881 - zitiert nach Juris, Rdnr. 3; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 01. April 2003 - 6 L 6/03 - NVwZ-RR 2003, 702; SächsOVG, Beschluss vom 02. November 2007- 5 BS 380/07 - a. a. O., S. 87 f.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 3, S. 1948; Eyermann, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 7; Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band II, § 188 VwGO Rdnr. 7 [EL 14/Februar 2007]) und damit auch die Zuschussgewährung und finanzielle Förderung von Kindertagesstätteneinrichtungen, die auf der Grundlage dieser Vorschriften geleistet werden (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 02. November 2007 - 5 BS 380/07 - a. a. O., S. 87 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt [OVG LSA], Urteile vom 06. November 2004 - 3 L 96/02 - LKV 2005, 462, [465] und vom 24. November 2004 - 3 L 356/03 - LKV 2005, 459, [462]; Eyermann, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 7; Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 7; a. A.: ThürOVG, Urteil vom 23. Februar 2006 - 3 KO 237/05 - ZFSH/SGB 2006, 665, [673] unter Bezugnahme auf dessen Urteil vom 30. September 2004 - 2 KO 385/03 - a. a. O., S. 475, dem wiederum aus den unter I. 3 a) cc) dargelegten Gründen nicht zu folgen ist).

  • BVerwG, 02.07.1969 - V C 88.68

    Hilfeleistung im Eilfall - Erstattungspflichten zwischen dem Träger der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13
    bb) Zu den öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen gehören auch sogenannte Abwälzungsansprüche als so genannte öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche eigener Art, die entstehen, wenn ein nicht verpflichteter Rechtsträger einem leistungsberechtigten Bürger (Dritten) anstelle des stärker oder allein verpflichteten Rechtsträgers Hilfe geleistet bzw. Sozialleistungen gewährt hat (vgl. grundlegend für das Verwaltungsrecht: BVerwG, Urteil vom 02. Juli 1969 - 5 C 88/68 - BVerwGE 32, 279, [281 f.] im Anschluss an das Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 30. Januar 1962 - 2 RU 219/59 - DÖV 1962, 463 und vom 11. Dezember 1968 - 10 RV 606/65 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 23 f.; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, [515]; Wallerath, DÖV 1972, 221, [224/225]).

    Für die Anspruchssituation des Abwälzungsanspruches ist es kennzeichnend, dass von zwei alternativ zuständigen Leistungsträgern nur einer verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - 5 C 88/68 - a. a. O., S. 281 f.).

    Streng genommen könnte der Ausgleich dadurch herbeigeführt werden, dass der Leistungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB I die erhaltene Leistung zunächst demjenigen Leistungsträger zu erstatten hat, der sie zu Unrecht bewirkt hat, und sie wiederum von demjenigen Leistungsträger verlangen kann, der leisten muss; statt dieses Umweges der über den Sozialleistungsberechtigten laufenden Erstattungs- und Leistungsansprüche ersetzt der Abwälzungsanspruch die Erstattung durch eine unmittelbare rechnerische Umschichtung von Sozialleistungen zwischen zwei Sozialleistungsträgern (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - 5 C 88/68 - a. a. O., S. 281 f.; BSG, Urteil vom 30. Januar 1962 - 2 RU 219/59 - a. a. O., S. 464; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513, [515]; Wallerath DÖV 1972, 221, [225]).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - 6 A 2.06

    Vereinbarkeit der der Verordnung des Landes Brandenburg über die Anpassung der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13
    bb) Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 - (zitiert nach Juris, Rdnr. 50) herleiten.

    Nicht maßgeblich kann vor diesem Hintergrund dagegen der Umstand sein, der sachliche Grund für eine Gebührenbefreiung fehle allein schon auf Grund der Tatsache, dass zwischen Sozialleistungsträgern ein Rechtsstreit geführt werde, der keine fürsorgerische Leistung zu Gunsten eines Leistungsempfängers zum Gegenstand habe (so aber wohl: OVG Berlin-Brandenburg - OVG 6 A 2.06 - Urteil vom 24. September 2008, [a. a. O.], Rdnr. 50, das zeitlich früher als das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 02. Dezember 2009 ergangen war und deshalb die nunmehrigen höchstrichterlichen Maßgaben noch nicht berücksichtigen konnte und das den Anspruch des örtlichen Jugendhilfeträgers aus § 16 Abs. 6 BbgKitaG auf Landeszuschüsse für die Kosten der Kindertagesbetreuung nicht als gesetzlich normierte Kostenerstattung im Sinne von Artikel 97 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg angesehen hat [vgl. hierzu das vorstehend zitierte Urteil vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 - a. a. O., Rdnr. 42 und OVG Bbg, Urteil vom 06. September 2001 - 4 D 3/00 - a. a. O., S. 188]).

    Maßgebend für die Anwendbarkeit des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist daher vielmehr, dass es sich "der Sache nach" um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern handelt (vgl. insoweit: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 - a. a. O., Rdnr. 50), mithin um einen Anspruch gestritten wird, dem der Sache nach die Rechtsnatur eines Erstattungsanspruches beizumessen ist.

  • OVG Brandenburg, 06.09.2001 - 4 D 3/00

    Zuschüsse zu den Personalkosten an dieörtlichen Träger der öffentlichen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13
    In dieser Entscheidung hatte das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, ein Rechtstreit um die nach § 16 Abs. 6 BbgKitaG an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährenden Landeszuschüsse für die Kosten der Kindertagesbetreuung falle nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO und sei daher nicht gerichtskostenfrei, weil es sich bei einem Rechtsstreit dieser Art der Sache nach um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern handele (vgl. hierzu allerdings auch die Ausführungen in diesem Urteil [a. a. O., Rdnr. 42 f.] und im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg [OVG Bbg] vom 06. September 2001 - 4 D 3/00 - LKV 2002, 188, wonach dem Anspruch aus § 16 Abs. 6 BbgKitaG die Rechtsnatur einer anteiligen Bezuschussung beizumessen und dieser Anspruch nicht als gesetzlich normierter Kostenerstattungsanspruch zu qualifizieren ist).

    Nicht maßgeblich kann vor diesem Hintergrund dagegen der Umstand sein, der sachliche Grund für eine Gebührenbefreiung fehle allein schon auf Grund der Tatsache, dass zwischen Sozialleistungsträgern ein Rechtsstreit geführt werde, der keine fürsorgerische Leistung zu Gunsten eines Leistungsempfängers zum Gegenstand habe (so aber wohl: OVG Berlin-Brandenburg - OVG 6 A 2.06 - Urteil vom 24. September 2008, [a. a. O.], Rdnr. 50, das zeitlich früher als das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 02. Dezember 2009 ergangen war und deshalb die nunmehrigen höchstrichterlichen Maßgaben noch nicht berücksichtigen konnte und das den Anspruch des örtlichen Jugendhilfeträgers aus § 16 Abs. 6 BbgKitaG auf Landeszuschüsse für die Kosten der Kindertagesbetreuung nicht als gesetzlich normierte Kostenerstattung im Sinne von Artikel 97 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg angesehen hat [vgl. hierzu das vorstehend zitierte Urteil vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 - a. a. O., Rdnr. 42 und OVG Bbg, Urteil vom 06. September 2001 - 4 D 3/00 - a. a. O., S. 188]).

    Zwar hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 2 BbgKitaG zu gewährleisten und ihm obliegt die Gesamt- und Letztverantwortung für die Erfüllung dieser Aufgabe, die auch eine Finanzverantwortung umfasst (vgl. zu der aus der Trägerschaft resultierenden Finanzverantwortung: OVG Bbg, Urteil vom 06. September 2001 - 4 D 3/00 - a. a. O., S. 188 m.w.Nw.).

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08

    Ausbildung, unmittelbarer Zusammenhang mit -; Ausbildungsstätte; Auszubildender,

  • BSG, 30.01.1962 - 2 RU 219/59

    Anspruch einer Versorgungsverwaltung gegen den Träger einer Unfallversicherung

  • BVerwG, 08.05.1990 - 7 ER 101.90

    Begriff der Streitigkeiten auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge

  • BVerwG, 18.01.2001 - 3 C 7.00

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Vertrauensschutz; Treu und Glauben;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.1993 - 16 E 573/93

    Jugendhilfe; Allgemeine öffentliche Fürsorge; Förderung der Jugend

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche -

  • OVG Niedersachsen, 21.05.1999 - 12 O 1998/99

    Gerichtskostenfreiheit; Jugendhilfe; Erlaubniserteilung

  • OVG Sachsen, 02.11.2007 - 5 BS 380/07

    Jugendhilfe; Gerichtskostenfreiheit

  • BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 26.79

    Aufwandserstattung - AOK - Versicherungspflichtiges Mitglied - Krankengeld -

  • BSG, 11.12.1968 - 10 RV 606/65

    Entscheidungsbefugnis der Sozialgerichte - Streitige Forderung -

  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 203.62

    Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Kürzung einer gewährten Fürsorgeunterstützung

  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86

    Uferdeckwerk - §§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im

  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 56.93

    Erstattungsanspruch - Auftragsverwaltung - Öffentlichrechtlicher

  • OVG Berlin, 01.04.2003 - 6 L 6.03
  • OVG Thüringen, 06.04.2006 - 3 KO 237/05

    Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergarten;

  • VerfG Brandenburg, 20.03.2003 - VfGBbg 54/01

    Überbürdung der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1998 - 9 S 967/96

    Anfechtung einer Nebenbestimmung zur Betriebserlaubnis für einen Kindergarten;

  • VGH Bayern, 14.06.2006 - 12 C 06.881
  • Drs-Bund, 14.12.1972 - BT-Drs 7/16
  • BVerwG, 03.12.2004 - 5 B 57.04

    Gerichtskosten.

  • BVerwG, 17.01.1980 - 5 C 62.78

    Gerichtskostenfreiheit in Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) -

  • BVerwG, 09.06.1975 - VI C 163.73

    Anforderungen an die Erstattung von Hinterbliebenenbezügen an Angehörige eines

  • BVerwG, 22.10.1976 - VI C 36.72

    Sozialhilfeträger - Abtretung eines Beihilfeanspruchs - Ausschluß der Überleitung

  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 2.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

  • BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18

    Angelegenheiten der Fürsorge; Arbeitslosengeld II; Ausschluss des Wohngeldes;

    Obgleich sich die Regelungstechnik des § 188 VwGO von derjenigen des § 183 SGG unterscheidet (vgl. VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 12. März 2013 - 6 KE 12/13 - juris Rn. 7 f. m.w.N.), lässt sich auch die Zwecksetzung der Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO dahin umschreiben, dass diese der Durchsetzung der sozialen Rechtsansprüche dienen und die Chancengleichheit zwischen den Recht suchenden Hilfebedürftigen und den Behörden ermöglichen soll (vgl. zur Rocklage, DVBl 1973, 28 ).
  • VG Frankfurt/Oder, 19.06.2013 - 6 K 1008/10

    Kindergartenrecht, Heimrecht

    Zum Sachgebiet der Jugendhilfe gehören nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich alle Rechtstreitigkeiten, in denen um Berechtigungen und Befugnisse gestritten wird, die ihren Rechtsgrund im Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - und den hierzu ergangen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen haben (vgl. hierzu grundlegend: Beschluss der Kammer vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 - unter Punkt I.3., zitiert nach Juris, Rdnrn. 21 ff.).

    Insoweit handelt es sich schon deshalb nicht um eine gerichtskostenpflichtige Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO, weil hiervon keine Rechtsstreitigkeiten um Ansprüche erfasst werden, die - wie die hier zur Feststellung gestellten Berechtigungen und Verpflichtungen - lediglich in einer funktionalen Nähe zu einem Erstattungsanspruch stehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 - unter Punkt II.1., a. a. O., Rdnr. 30 im Anschluss an das BVerwG, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 5 C 33.08 - BeckRS 2010, 46641, Rdnr. 40).

    Erstattungsstreitigkeiten im vorgenannten Sinne betreffen einen Rechtstreit um einen Erstattungsanspruch zwischen Sozialleistungsträgern, die in der Eigenschaft als Sozialleistungsträger am Rechtsstreit beteiligt sind (vgl. grundlegend hierzu: Beschluss der Kammer vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 - unter den Punkten II.1. und II.3.a, a. a. O., Rdnrn. 30 und 40).

    Sozialleistungsträger in diesem Sinne sind diejenigen Stellen, die nach der Rechtsordnung gegenüber anderen Rechtssubjekten verpflichtet sind, Sozialleistungen zu erbringen; kennzeichnendes Element der Trägerschaft ist das rechtliche Einstehen nach außen und die juristische Verantwortung im Außenverhältnis (vgl. grundlegend hierzu: Beschluss der Kammer vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 - Punkte II.3.a. und II.3.b., a. a. O., Rdnrn. 40 und 41).

    Erstattungsansprüche im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sind diejenigen Ansprüche, denen der Sache nach die Rechtsnatur eines Erstattungsanspruches beizumessen ist (vgl. grundlegend hierzu: Beschluss der Kammer vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 - unter Punkt II.1.a, a. a. O., Rdnr. 32).

    Kennzeichnend für einen Erstattungsanspruch ist es unter anderem, dass dem nicht vorrangig verpflichteten Leistungsträger Leistungen zu erstatten sind, die er anstelle des nach der Rechtsordnung vorrangig verpflichteten Leistungsträgers erbracht hat (vgl. grundlegend hierzu: Beschluss der Kammer vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 - Punkte II.1.a.bb. und II.1.a.cc, a. a. O., Rdnr. 34 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 - 3 K 40.14

    Gerichtskostenfreiheit von Streitigkeiten über die Höhe von

    Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. März 2013 (VG 6 KE 12/13, juris, Rn. 5 ff.) zutreffend ausgeführt hat, knüpft die Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO - anders als für die Sozialgerichtsbarkeit in §§ 183, 184 SGG geregelt - allein an die Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der genannten Sachgebiete an, ohne dass es auf die Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit eines der Beteiligten ankäme.

    Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das der vorliegenden Kostensache zu Grunde liegende Klageverfahren dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO zuzuordnen ist, weil dieses sich nicht auf Fälle beschränkt, in denen über einen Anspruch einer fürsorgebedürftigen oder nach § 1 Abs. 1 SGB VIII leistungsberechtigten Person gestritten wird, sondern grundsätzlich alle Streitigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und den hierzu ergangenen Ausführungsgesetzen umfasst, sofern sie dem Bereich der Fürsorge im weitesten Sinne zugeordnet werden können (Beschluss vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 -, juris Rn. 22 ff.).

    Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Rechtsstreit über Zuschüsse zu den Kosten des pädagogisch notwendigen Personals nach § 16 Abs. 2 KitaG nicht um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern im Sinne des § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO handelt, für die kennzeichnend ist, dass dem nach der Rechtsordnung nicht oder nur nachrangig zuständigen Leistungsträger Leistungen erstattet werden, die er an Stelle des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers an einen Dritten erbracht hat (Beschluss vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 -, juris Rn. 34, 35).

    Zudem hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass Anspruchsberechtigter nach § 16 Abs. 2 KitaG der Träger einer Kindertagesstätte ist, bei dem es sich nicht notwendig um einen Sozialleistungsträger oder auch nur um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt (Beschluss vom 12. März 2013 - VG 6 KE 12/13 -, juris Rn. 39; dies unterscheidet den Zuschuss nach § 16 Abs. 2 KitaG von dem nach § 16 Abs. 6 KitaG, zu dem das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 24. September 2008 - OVG 6 A 2.06 -, juris Rn. 50, ergangen ist).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.05.2023 - 4 P 103/23

    Streitigkeit über die Förderung von freien Trägern der Jugendhilfe als

    Um Fälle unmittelbar im Sachgebiet geregelter Bedingungen handelt es sich auch bei den von dem Erinnerungsführer benannten Entscheidungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2015 - OVG 3 K 32.14 -, juris Rn. 9 zu § 90 SGB VIII; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 14 OB 312/22 -, juris Rn. 4 zu § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 NKiTaG; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 12. März 2013 - 6 KE 12/13 -, juris Rn. 27 zu § 16 Abs. 2 BbgKitaG).
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