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   VG Frankfurt/Oder, 14.08.2018 - 6 K 1222/14.A   

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VG Frankfurt/Oder, 14.08.2018 - 6 K 1222/14.A (https://dejure.org/2018,26265)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 14.08.2018 - 6 K 1222/14.A (https://dejure.org/2018,26265)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 14. August 2018 - 6 K 1222/14.A (https://dejure.org/2018,26265)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.06.2009 - 10 B 60.08

    Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 , 3

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 14.08.2018 - 6 K 1222/14
    Bei einer Zweitantragsablehnungsentscheidung nach § 71a AsylG entfallen auf den hiergegen gerichteten Anfechtungsantrag im Verhältnis zu den gleichzeitig gestellten und auf die Asylanerkennung und Flüchtlingsanerkennung gerichteten Verpflichtungsanträgen ein Achtel der Verfahrenskosten, weil das Interesse an der Aufhebung der angegriffenen Zweitantragsablehnung lediglich auf die Durchführung eines Erstantragsverfahrens gerichtet und geringer zu bewerten ist als das Interesse an der Erlangung eines sich aus § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltgesetzes ergebenden befristeten Bleiberechts, für das im Verhältnis zu einem auf die Asyl- und Flüchtlingszuerkennung gerichteten Klageantrag ein Sechstel der Verfahrenskosten angesetzt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 10 B 60/08 (10 C 11/09) - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 AufenthG Nr. 35, zitiert nach Juris, Rdnr. 9).
  • BVerwG, 07.09.2010 - 10 C 11.09

    Feststellung eines Abschiebungsverbots; Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 14.08.2018 - 6 K 1222/14
    Bei einer Zweitantragsablehnungsentscheidung nach § 71a AsylG entfallen auf den hiergegen gerichteten Anfechtungsantrag im Verhältnis zu den gleichzeitig gestellten und auf die Asylanerkennung und Flüchtlingsanerkennung gerichteten Verpflichtungsanträgen ein Achtel der Verfahrenskosten, weil das Interesse an der Aufhebung der angegriffenen Zweitantragsablehnung lediglich auf die Durchführung eines Erstantragsverfahrens gerichtet und geringer zu bewerten ist als das Interesse an der Erlangung eines sich aus § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltgesetzes ergebenden befristeten Bleiberechts, für das im Verhältnis zu einem auf die Asyl- und Flüchtlingszuerkennung gerichteten Klageantrag ein Sechstel der Verfahrenskosten angesetzt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 10 B 60/08 (10 C 11/09) - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 AufenthG Nr. 35, zitiert nach Juris, Rdnr. 9).
  • VG Frankfurt/Oder, 12.09.2018 - 6 K 1083/14

    ([Keine] Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Absehbarkeit des Unterliegens Im

    4 Ausgehend davon, dass auf einen erfolgreichen Anfechtungsantrag gegen eine Entscheidung, die (nunmehr) auf § 29 Abs. 1 Nummer 2 des Asylgesetzes gestützt ist, ein Achtel der Verfahrenskosten entfällt im Verhältnis zu den gleichzeitig auf die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung gerichteten erfolglosen Verpflichtungsanträgen (vgl. zur Kostenquotelung eines Antrages auf Aufhebung einer Entscheidung nach § 71 a AsylG und eines Asylanerkennungsantrages das Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. August 2018 - VG 6 K 1222/14.A - zitiert nach Juris, Rdnr. 21), liegt nur noch ein geringfügiges Unterliegen im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vor, wenn allein der Antrag auf Aufhebung der Abschiebungsanordnung Erfolg hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Juli 2000 - 9 C 3/00 - zitiert nach Juris und Urteil vom 29. November 1988 - 1 C 75/86 - zitiert nach Juris, Rdnr. 28 m.w.Nw.).
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