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   VG Frankfurt/Oder, 16.07.2020 - 5 K 410/17   

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VG Frankfurt/Oder, 16.07.2020 - 5 K 410/17 (https://dejure.org/2020,20789)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 16.07.2020 - 5 K 410/17 (https://dejure.org/2020,20789)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - 5 K 410/17 (https://dejure.org/2020,20789)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 16.07.2020 - 5 K 410/17
    Denn § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) entfaltet bei Anwendung in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) nicht mehr erhoben werden könnten, echte Rückwirkung, verstößt also gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39, 51).

    (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, Rn. 45, juris).

    Denn für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht und damit auch für den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns kam es lediglich auf das formelle Inkrafttreten der ersten unwirksamen Beitragssatzung, nicht aber auf das Inkrafttreten einer wirksamen Satzung an (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, Rn. 50, juris).

    Die Forderungen wären dann in der "juristischen Sekunde" ihres Entstehens erloschen (s. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, Rn. 52, juris).

    § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) eröffnet in Fällen, in denen Beiträge nach der alten Rechtslage nicht mehr erhoben werden konnten, erneut die Möglichkeit, die Beitragsschuldner zu Anschlussbeiträgen heranzuziehen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, Rn. 52, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 16.07.2020 - 5 K 410/17
    Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass es in den oben genannten Fällen bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30).

    § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) in der bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vorgenommenen Auslegung ist mithin nach wie vor auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der KAG - Gesetzesänderung (1. Februar 2004) bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) maßgeblichen Zeitpunkt zurückgewirkt hätte (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, Rn. 30, juris).

    Mithin verfügte das damalige (Gewerbe-)grundstück mit Anschluss an diese Anlage im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die rechtlich gesicherte tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 34).

    Gilt für den Fall der Klägerin - wie dargestellt - noch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.), so reicht die erst am 24. Februar 2012 in Kraft getretene erste rechtswirksame Beitragssatzung des T... schon von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her nicht aus, um die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin zur Entstehung zu bringen; diese Satzung und die nachfolgende (aktuelle) Beitragssatzung vom 04. November 2013 gehen für das Grundstück der Klägerin ins Leere (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, Rn. 34f., juris).

  • OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 3 U 22/07

    Abweisung einer Klage als unzulässig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nach

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 16.07.2020 - 5 K 410/17
    Tritt beim Untergang parteifähiger Personenmehrheiten - wie im Streitfall - Gesamtrechtsnachfolge ein, so kommt es gemäß der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verfahrensunterbrechung analog § 239 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. November 2007 - 3 U 22/07 -, Rn. 18, juris).

    Eine Verfahrensunterbrechung hat nach § 249 Abs. 2 ZPO unter anderem zur Folge, dass Prozesshandlungen - auch die des Gerichts - in Ansehung der Hauptsache grundsätzlich nicht mehr wirksam vorgenommen werden können (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. November 2007 - 3 U 22/07 -, Rn. 19, juris).

    Zwar ist eine Verfahrensaufnahme gemäß § 250 ZPO auch durch schlüssiges Verhalten möglich; davon kann beispielsweise dann auszugehen sein, wenn andere Prozesshandlungen vorgenommen werden, die einen Wiederaufnahmewillen des jeweiligen Rechtsnachfolgers zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. November 2007 - 3 U 22/07 -, Rn. 20, juris).

    In den Fällen des § 239 ZPO kommt es - ohne Zutun der Beteiligten - zu einem gesetzlichen Parteiwechsel (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. November 2007 - 3 U 22/07 -, Rn. 21, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2020 - 9 N 191.17

    Berufungszulassungsverfahren; Abwasserbeitrag; Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 16.07.2020 - 5 K 410/17
    Dazu müssten so gewichtige Umstände für die Schaffung einer gänzlich neuen Anlage sprechen, dass sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass "seine" bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - OVG 9 N 191.17 -, Rn. 12, juris).

    (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - OVG 9 N 191.17 -, Rn. 12, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 7.17 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, Rn. 50, juris).

    b) Auch hat die Abspaltung der Industrieabwasseranlage im Verbandsgebiet vorliegend nicht zur Entstehung zweier rechtlich neuer Entwässerungsanlagen geführt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - OVG 9 N 191.17 -, Rn. 20, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 9 N 7.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 16.07.2020 - 5 K 410/17
    Namentlich die räumliche Erweiterung einer bestehenden Anlage führt nicht zwangsläufig zur Herstellung einer rechtlich neuen Anlage, und zwar ungeachtet der Frage, ob sie von Anfang an oder erst später geplant worden ist (siehe Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 7.17 -, Rn. 20, juris).

    (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - OVG 9 N 191.17 -, Rn. 12, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 7.17 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, Rn. 50, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 9 N 142.16

    Schmutzwasseranschlussbeitragheranziehung in Brandenburg; Gesetzesänderung und

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 16.07.2020 - 5 K 410/17
    Diese Fiktion führt vorliegend nach dem verbindlichen Feststellungsbescheid vom 15. November 2000 (dieser öffentlich bekannt gemacht im "Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree" vom 29. Januar 2001 Nr. S. ) dazu, dass der Zweckverband als am 27. August 1993 gegründet gilt und ihm die tatsächlichen Maßnahmen als eigene zuzurechnen sind, die er vor seiner "Stabilisierung" hinsichtlich Herstellung, Betrieb, Nutzungszugang und Abgabenerhebung in Bezug auf seine zentrale Trinkwasserversorgungsanlage ergriffen hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, Rn. 11, juris).

    Insbesondere hat der Landesgesetzgeber die Zweckverbandsstabilisierung nicht mit verjährungshemmenden Regelungen flankiert (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, Rn. 20, juris).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 16.07.2020 - 5 K 410/17
    "Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht war für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch maßgeblich (OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, MittStGB Bbg. 2002, S. 126 - Urteil vom 27. März 2002 - 2 A 480/00 - S. 15 f.; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, S. 555 ).

    Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 16.07.2020 - 5 K 410/17
    Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht richtet sich dann nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.), wenn die erste wirksame Satzung nach dem 01. Februar 2004 in Kraft trat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - 9 B 45.06 -, juris).

    Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann.

  • BGH, 07.07.2008 - II ZR 37/07

    Rechtsfolgen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer BGB

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 16.07.2020 - 5 K 410/17
    Haben die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, wächst bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters - soweit im Gesellschaftsvertrag für diesen Fall nichts Abweichendes geregelt ist - dem letzten verbleibenden Gesellschafter das Vermögen der GbR an, d.h. die Aktiva und Passiva gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn über, ohne dass es eines Übertragungsaktes oder einer Übernahmeerklärung bedarf (m.w.N. BGH, Urteil vom 07. Juli 2008 - II ZR 37/07 -, Rn. 9, juris).

    Nach dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung führt eine Fortsetzungsklausel wie die in § 10 des vorliegenden Gesellschaftsvertrages bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und Gesamtrechtsnachfolge des letzten verbleibenden Gesellschafters, mithin der Klägerin (BGH, Urteil vom 07. Juli 2008 - II ZR 37/07 -, Rn. 12, juris).

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 16.07.2020 - 5 K 410/17
    (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - OVG 9 N 191.17 -, Rn. 12, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 7.17 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, Rn. 50, juris).
  • BVerwG, 09.02.2016 - 8 B 1.16

    Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2018 - 9 N 89.17

    Anschlussbeitragserhebung Brandenburg; Vertrauensschutz; hypothetische

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 733/03

    Anschlussbeiträge, Herstellung, Verbesserung, Schmutzwasser

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2018 - 9 S 10.18

    Beitreibung verfassungswidrig erhobener Beiträge; Auswirkungen der in einem

  • BGH, 07.06.2018 - V ZB 252/17

    Gesamtrechtsnachfolge bei Übernahme des Gesellschaftsunternehmens ohne

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 90/84

    1. Verfahrensunterbrechung bei Erlöschen einer parteifähigen Personenvereinigung

  • BVerwG, 14.11.2000 - 8 B 187.00

    Tod eines Beteiligten; Vorverfahren; Unterbrechung des Verfahrens; Klagefrist

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