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   VG Frankfurt/Oder, 18.02.2021 - 7 L 401/20   

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VG Frankfurt/Oder, 18.02.2021 - 7 L 401/20 (https://dejure.org/2021,5738)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 18.02.2021 - 7 L 401/20 (https://dejure.org/2021,5738)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 18. Februar 2021 - 7 L 401/20 (https://dejure.org/2021,5738)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 69 Abs 2 S 2 BauO BB 2016, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 27 VwVG, § 30 VwVG, § 80 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Zwangsgeld - hier: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Zwangsgeldfestsetzungbegrenzte Zusicherung, eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung für die Dauer eines Baugenehmigungsverfahrens nicht zu vollstrecken; Eintritt der Rücknahmefiktion des Bauantrags nach § 69 Abs. 2 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Schleswig, 10.11.2016 - 2 A 101/15

    (Keine) Belehrungspflicht im Rahmen der Fiktion der Rücknahme eines Bauantrages

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.02.2021 - 7 L 401/20
    Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt eine rückwirkende Fristverlängerung gemäß § 31 Abs. 7 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) nicht in Betracht, weil die Rücknahmefiktion des § 69 Abs. 2 BbgBO von Gesetzes wegen mit Ablauf einer angemessenen Frist eintritt (zu einer vergleichbaren Regelung vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06. Februar 2020 - 1 LB 1/17 -, juris Rn. 69 f.; VG Schleswig, Urteil vom 10. November 2016 - 2 A 101/15 -, juris Rn. 46 f.).
  • VG Frankfurt/Oder, 01.03.2011 - 7 K 1008/08

    Feststellungsinteresse und Verpflichtung auf Erteilung einer

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.02.2021 - 7 L 401/20
    Die mit Ablauf der Frist eintretende Rücknahmefiktion gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 BbgBO steht als gesetzliche Folge demgegenüber nicht zur Disposition des Antragsgegners, weshalb diese Vorschrift als insoweit abschließende speziellere Regelung des Fachrechts der Anwendung von § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG entgegen steht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 VwVfGBbg sowie BVerwG, Urteil vom 01. März 1983 - 1 C 14/81-, BVerwGE 67, 47, zitiert nach juris Rn. 21; a.A. noch implizit: Urteil der Kammer vom 01. März 2011 - 7 K 1008/08 -, juris Rn. 32 f.).
  • BVerwG, 01.03.1983 - 1 C 14.81

    Zulässigkeit der Ausweisung eines Ausländers wegen mehrfacher Vorstrafen -

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.02.2021 - 7 L 401/20
    Die mit Ablauf der Frist eintretende Rücknahmefiktion gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 BbgBO steht als gesetzliche Folge demgegenüber nicht zur Disposition des Antragsgegners, weshalb diese Vorschrift als insoweit abschließende speziellere Regelung des Fachrechts der Anwendung von § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG entgegen steht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 VwVfGBbg sowie BVerwG, Urteil vom 01. März 1983 - 1 C 14/81-, BVerwGE 67, 47, zitiert nach juris Rn. 21; a.A. noch implizit: Urteil der Kammer vom 01. März 2011 - 7 K 1008/08 -, juris Rn. 32 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.02.2020 - 1 LB 1/17

    Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; Fristlauf der Entscheidungsfristen;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.02.2021 - 7 L 401/20
    Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt eine rückwirkende Fristverlängerung gemäß § 31 Abs. 7 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) nicht in Betracht, weil die Rücknahmefiktion des § 69 Abs. 2 BbgBO von Gesetzes wegen mit Ablauf einer angemessenen Frist eintritt (zu einer vergleichbaren Regelung vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06. Februar 2020 - 1 LB 1/17 -, juris Rn. 69 f.; VG Schleswig, Urteil vom 10. November 2016 - 2 A 101/15 -, juris Rn. 46 f.).
  • VG Cottbus, 07.01.2011 - 7 K 232/08

    Rechtsschutz gegen Gebührenerhebung nach Rücknahme des Bauantrages

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 18.02.2021 - 7 L 401/20
    Im Übrigen steht es ihm frei, ein weiteres Bauantragsverfahren zum gleichen Vorhaben zu betreiben - wovon Antragsteller und Antragsgegner derzeit wohl ausgehen, dass ein solches anhängig ist -, weil über den Antrag nicht entschieden wurde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 07. Januar 2011 - 7 K 232/08 - juris Rn. 25).
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