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   VG Frankfurt/Oder, 19.02.2018 - 5 L 1043/17   

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VG Frankfurt/Oder, 19.02.2018 - 5 L 1043/17 (https://dejure.org/2018,9022)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 19.02.2018 - 5 L 1043/17 (https://dejure.org/2018,9022)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 19. Februar 2018 - 5 L 1043/17 (https://dejure.org/2018,9022)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 07.11.2007 - 4 CS 07.1861
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.02.2018 - 5 L 1043/17
    Nach Auffassung der Kammer ist das Anknüpfen an die Beendigung des Bauvorgangs zur Beurteilung, ob Erledigung eingetreten ist, zu kurz gegriffen, denn mit der behördlichen Anordnung sollte nicht nur der einmalige Bauvorgang, sondern die Niederschlagswasserbeseitigung über die von der Stadt E... betriebene öffentliche Einrichtung auf Dauer abgesichert werden (vgl. zu einem Duldungsbescheid Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. November 2007 - 4 CS 07.1861 -, Rn. 15, juris).

    Hierbei handelt es sich um ein Annexverfahren, das nicht isoliert stattfinden kann, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO steht; dementsprechend wird gefolgert, dass vor Aufhebung der Vollziehung nach Satz 3 die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt werden muss (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. November 2007 - 4 CS 07.1861 -, Rn. 16, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2013 - 9 N 174.13

    Schmutzwasserkanalisation; Anschlusszwang; Satzung; Enteignung; Zitiergebot;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.02.2018 - 5 L 1043/17
    Soweit um den Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die Schmutzwasserkanalisation gestritten wird, geht die Kammer im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg regelmäßig von einem Streitwert von 7.500 Euro aus (2.500 Euro als pauschalierter Wertansatz für die Anschlusskosten, 5.000 als pauschalierter Wertansatz für die Verpflichtung zur dauernden Benutzung - vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2013 - OVG 9 N 174.13 -, Rn. 13, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2012 - 10 S 3.12

    Beseitigungsanordnung; Werbeanlage; Bestimmtheit; Handlungsverantwortlicher;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.02.2018 - 5 L 1043/17
    Eine Verfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der Anordnung klar ist, wobei es ausreicht, wenn dieser durch Auslegung unter Zugrundelegung des Empfängerhorizonts ermittelt werden kann (zu einer bauaufsichtlichen Verfügung vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 3.12 -, Rn. 5, juris).
  • VG Augsburg, 30.01.2003 - Au 8 S 03.11
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.02.2018 - 5 L 1043/17
    Abgesehen davon, dass hierdurch der Zustand der unbefestigten Straße "... durch Ausspülungen und Rinnenbildung infolge eines Gefälles beeinträchtigt werden kann, besteht bei Frost zusätzlich die bereits erwähnte Gefahr von plötzlicher Glatteisbildung mit erheblichem Gefahrenpotential für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr (vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 30. Januar 2003 - Au 8 S 03.11 -, Rn. 30, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11

    Klageänderung; zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgung; Anschluss- und

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.02.2018 - 5 L 1043/17
    27 b) Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber darauf verzichtet hat, im Wassergesetz eine Abwasserüberlassungspflicht des Grundstückseigentümers zu regeln und dass das Wassergesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf einzelne Grundstückseigentümer vorsieht (vgl. jetzt § 66 Abs. 3 BbgWG in der seit dem 20. Dezember 2011 geltenden Fassung), bedeutet nicht, dass landesgesetzlich per se von einer Rechtswidrigkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf die Schmutzwasserkanalisation auszugehen wäre; der Landesgesetzgeber hat vielmehr stets daran festgehalten, dass die jeweils zuständigen Gemeinden, Abwasserzweckverbände und Ämter auf kommunalrechtlicher Grundlage einen Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die Schmutzwasserkanalisation regeln können (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 -, Rn. 52, juris).
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