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   VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15   

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VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15 (https://dejure.org/2019,49057)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 19.12.2019 - 5 K 1088/15 (https://dejure.org/2019,49057)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - 5 K 1088/15 (https://dejure.org/2019,49057)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (36)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 25.18

    Unmittelbare Anwendbarkeit des GUVG BB § 2 Abs 1 bei Einladung zur

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    Mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 17f und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18 -) hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsauffassung (vgl. Urteil der Kammer vom 26. September 2018 - 5 K 74/15, für eine rückwirkende Anpassung nach Ablauf des Kalenderjahres siehe auch Urteil vom 21. November 2019- 5 K 2765/16 -, Rn. 48 ff, juris) jedenfalls für eine rückwirkende Anpassung während des laufenden Kalenderjahres ausdrücklich nicht länger fest.

    ( bb) Versteht man die Festlegung des Beginns des Kalenderjahres als Entstehungszeitpunkt der Umlageschuld allein als eine gesetzgeberische Fiktion, mit der das Dilemma gelöst werden sollte, dass mit der als einmalige Zahlung im Veranlagungszeitraum konzipierten Umlage eine Vorteilslage entgolten werden soll, die über den gesamten Veranlagungszeitraum besteht und sich erst mit dessen Ablauf vollständig verwirklicht (so etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 12), so könnte dies vorliegend bereits gegen die Annahme eines abgeschlossenen Sachverhalts sprechen.

    Damit stellt sich die Umlage als akzessorisch zum Verbandsbeitrag für das betreffende Kalenderjahr dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris Rn. 19).

    Unter Berücksichtigung dessen kann es nicht beanstandet werden, wenn eine Gemeinde für die Anpassung ihrer Umlagesatzung die verbindliche Regelung in einem Beitragsbescheid abwartet (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 17f und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18 -).

    Weitergehend schließe dies eine rückwirkende Belastung der Umlageschuldner im Veranlagungszeitraum ein (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 17f und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18 -, S. 11 EA).

    Das gilt umso mehr mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des nunmehr zuständigen 12. Senats des OVG Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 13 ff. und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18-).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2014 - 9 N 50.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    Eine - auch nur stellenweise - weitergehende Prüfung würde der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten nicht gerecht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12).

    Angesichts dessen genügt es für eine substantiierte Behauptung einer Verletzung der äußersten kostenmäßigen Vertretbarkeit auch nicht, plakativ nur einzelne Gesichtspunkte zu einem angeblich unwirtschaftlichen Verhalten vorzubringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12).

    Die personellen und sachlichen Mittel des Verbandes sind dabei für die Erfüllung beider Aufgaben und gegebenenfalls für weitere freiwillige Aufgaben einzusetzen (vgl. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 13 und VG Potsdam, Urteil vom 09. März 2017 - 1 K 997/15 -, Rn. 30, juris).

    Angesichts dessen genügt es für eine substantiierte Behauptung einer Verletzung der äußersten kostenmäßigen Vertretbarkeit auch nicht, plakativ nur einzelne Gesichtspunkte zu einem angeblich unwirtschaftlichen Verhalten vorzubringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2015 - 9 N 5.15

    Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gewässerunterhaltungsumlage;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    Eine - auch nur stellenweise - weitergehende Prüfung würde der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten nicht gerecht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12).

    Angesichts dessen genügt es für eine substantiierte Behauptung einer Verletzung der äußersten kostenmäßigen Vertretbarkeit auch nicht, plakativ nur einzelne Gesichtspunkte zu einem angeblich unwirtschaftlichen Verhalten vorzubringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12).

    Angesichts dessen genügt es für eine substantiierte Behauptung einer Verletzung der äußersten kostenmäßigen Vertretbarkeit auch nicht, plakativ nur einzelne Gesichtspunkte zu einem angeblich unwirtschaftlichen Verhalten vorzubringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08

    Unterhaltung öffentlicher Gewässer: Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht eines

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung folgerichtig auch unbeanstandet geblieben, dass der von den Gemeinden an die Gewässerunterhaltungsverbände zu zahlende Gewässerunterhaltungsbeitrag für ein bestimmtes Kalenderjahr bereits vor oder zu dessen Beginn festgesetzt wird und daraus resultierende Über- oder Unterdeckungen über die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages für das Folgejahr ausgeglichen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris, Rn. 14).

    Daher ist die gerichtliche Kontrolle selbst im Hauptsacheverfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beitragssatz im Zeitpunkt seiner Festsetzung der Höhe nach vertretbar gewesen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 -OVG 9 S 10.08 -, juris, Rn. 23).

    In Ergänzung des bereits zuvor aufgezeigten eingeschränkten Prüfungsmaßstabes gilt, dass im Rahmen des aufzustellenden Haushalts auch entschieden werden muss, mit welchem Anteil die beim Verband anfallenden Gemeinkosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zugeordnet werden, wobei auch hier ein nicht unerheblicher Prognosespielraum besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018 - 5 K 593/14 -, juris, Rn. 99; VG Potsdam, Urteil vom 09. März 2017 - 1 K 997/15 -, juris, Rn. 27 sowie bereits: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris, Rn. 23).

  • VG Frankfurt/Oder, 24.05.2019 - 5 K 2522/17

    Umlage von Verbandsbeiträgen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    Er bewegt sich damit der Höhe nach auf einem zu vernachlässigenden Niveau und zielt - auch unter Einbeziehung der schwierigen finanziellen Situation des Verbandes in den Vorjahren und des im Jahre 2013 eingeschlagenen Sanierungskurses - erkennbar nicht auf eine unzulässige Vermögensbildung, denn ein prognostizierter Jahresüberschuss in dieser Höhe kann jederzeit durch geringfügige Kostensteigerungen im laufenden Geschäftsjahr aufgezehrt werden (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. November 2018 - OVG 12 N 11.18 - S. 5 des Entscheidungsabdrucks und dem folgend das Urteil der Kammer vom 24. Mai 2019 - 5 K 2522/17 -, juris, Rn. 47).

    Grundsätzliche Bedenken gegen die Umlagefähigkeit dieser Kosten bestehen nicht (vgl. m.w.N. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24. Mai 2019 - 5 K 2522/17 -, juris Rn. 48 ff).

    Es ist gerichtsbekannt (vgl. Urteil vom 24. Mai 2019, a.a.O., Rn. 52), dass der Verband durch die Rechtsverfolgung erheblich höhere Forderungen gegenüber Dritten realisieren konnte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 - 9 B 18.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; gesetzliche Nachgründung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    Die Entscheidung für die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage - und gegen andere Arten der Refinanzierung - trifft die Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG a.F. durch Erlass einer entsprechenden Umlagesatzung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, juris, Rn. 20).

     Die Umlageschuldner können der Umlage auch den Einwand entgegenhalten, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die hierfür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (std. Rspr, vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 09. September 2016 - 9 B 79/15 -, juris Rn. 10, 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2015 - OVG 9 B 13.13 -, juris Rn. 25; Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, juris Rn. 20).

    Zudem ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass jedenfalls solche Kalkulationsfehler grundsätzlich für die Rechtmäßigkeit des Umlagesatzes als unschädlich anzusehen sind, die alleine oder zusammen mit anderen Fehlern zu einer Überhöhung des Satzes von nicht mehr als 3 % geführt haben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -juris, Rn. 31).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    (aa) Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris, Rn. 40 m.w.N.).

    Echt rückwirkende Rechtsnormen sind grundsätzlich unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz -GG-), zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit und der damit zusammenhängende Vertrauensschutz gehören (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris, Rn. 62 f. m.w.N.).

    Dementsprechend ist im Steuerrecht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine echte Rückwirkung dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris, Rn. 42 m.w.N.).

  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    Bei Altverbindlichkeiten handelt es sich regelmäßig um solche Verbindlichkeiten die bereits in der Vergangenheit angefallen waren oder zu einem vergangenen Zeitpunkt als entstanden gelten, jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt waren und erst in den Folgejahren refinanziert werden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 8 und 21, sowie Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018 - 5 K 593/14 -, Rn. 124 ff).

    In Ergänzung des bereits zuvor aufgezeigten eingeschränkten Prüfungsmaßstabes gilt, dass im Rahmen des aufzustellenden Haushalts auch entschieden werden muss, mit welchem Anteil die beim Verband anfallenden Gemeinkosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zugeordnet werden, wobei auch hier ein nicht unerheblicher Prognosespielraum besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018 - 5 K 593/14 -, juris, Rn. 99; VG Potsdam, Urteil vom 09. März 2017 - 1 K 997/15 -, juris, Rn. 27 sowie bereits: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris, Rn. 23).

  • VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 997/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    Die personellen und sachlichen Mittel des Verbandes sind dabei für die Erfüllung beider Aufgaben und gegebenenfalls für weitere freiwillige Aufgaben einzusetzen (vgl. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 13 und VG Potsdam, Urteil vom 09. März 2017 - 1 K 997/15 -, Rn. 30, juris).

    In Ergänzung des bereits zuvor aufgezeigten eingeschränkten Prüfungsmaßstabes gilt, dass im Rahmen des aufzustellenden Haushalts auch entschieden werden muss, mit welchem Anteil die beim Verband anfallenden Gemeinkosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zugeordnet werden, wobei auch hier ein nicht unerheblicher Prognosespielraum besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018 - 5 K 593/14 -, juris, Rn. 99; VG Potsdam, Urteil vom 09. März 2017 - 1 K 997/15 -, juris, Rn. 27 sowie bereits: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris, Rn. 23).

  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 74/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    Die Entscheidung über die Erhebung einer Umlage trifft die Gemeinde durch Erlass einer entsprechenden Umlagesatzung (vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2018 - OVG 12 B 5.18 -, juris Rn. 27; Urteil der Kammer vom 26. September 2018 - 5 K 74/15 -, juris Rn. 47 ff.).

    Mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 17f und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18 -) hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsauffassung (vgl. Urteil der Kammer vom 26. September 2018 - 5 K 74/15, für eine rückwirkende Anpassung nach Ablauf des Kalenderjahres siehe auch Urteil vom 21. November 2019- 5 K 2765/16 -, Rn. 48 ff, juris) jedenfalls für eine rückwirkende Anpassung während des laufenden Kalenderjahres ausdrücklich nicht länger fest.

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08

    Beitragserhebung eines Gewässerunterhaltungsverbandes; anteilige

  • VG Potsdam, 04.09.2017 - 1 K 4405/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

  • BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 78.15

    Umlage des Beitrags zur Gewässerunterhaltung durch Gemeinde auf Eigentümer;

  • BVerwG, 27.06.2005 - 10 B 72.04

    Wasserverband; Verbandsversammlung; funktionale Selbstverwaltung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2015 - 9 S 40.14

    Gewässerunterhaltungsbeitrag; Beitragsbescheid gegenüber Gemeinde; Eilantrag;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 9 N 46.10

    Berufungszulassungsverfahren; Wasser- und Bodenverband;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 9 N 62.09

    Gewässerunterhaltungsumlage; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gleichheitssatz;

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

  • BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 79.15

    Status des gesetzlichen Vertreters einer Gemeinde mit Körperschaftsstatus als

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2015 - 9 B 13.13

    Einzelrichter; Übertragungsbeschluss; Bekanntgabe; gesetzlicher Richter;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 9 S 64.08

    Rechtsverhältnisse in einem Gewässerunterhaltungsverband: Voraussetzung für die

  • BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 9 N 25.13

    Gewässerunterhaltung; Gewässer II. Ordnung; Gewässerunterhaltungsverband;

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • VG Frankfurt/Oder, 10.04.2019 - 5 K 1742/17

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

  • VG Frankfurt/Oder, 15.05.2015 - 5 L 552/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

  • VG Darmstadt, 28.10.2015 - 4 K 1852/14

    Grundsteuer

  • VG Frankfurt/Oder, 20.10.2014 - 5 L 269/14

    Abgaben Wasser- und Bodenverbände

  • VG Frankfurt/Oder, 13.11.2013 - 5 L 349/12

    Kanalbenutzungsgebühren

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • VG Frankfurt/Oder, 21.11.2019 - 5 K 2765/16
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2009 - 3 K 2287/04

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - 12 B 5.18

    Erhebung eines Wasserverbandsbeitrags

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20

    Heranziehung forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Umlage des

    Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) dazu für den Haushaltsplan 2014 konkret ausgeführt (Urteil vom 19. Dezember 2019 - 5 K 1088/15 - juris Rn. 84): "Grundsätzliche Bedenken gegen die Umlagefähigkeit dieser Kosten bestehen nicht (vgl. m.w.N. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24. Mai 2019 - 5 K 2522/17 - juris Rn. 48 ff).

    Eine unzulässige Vermögenbildung wird damit nicht beabsichtigt, denn ein prognostizierter Jahresüberschuss in dieser Höhe kann jederzeit durch geringfügige Kostensteigerungen im laufenden Geschäftsjahr aufgezehrt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. November 2018 - OVG 12 N 11.18 - S. 5 des Entscheidungsabdrucks; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 83; Urteil vom 24. Mai 2019 - 5 K 2522/17 - juris, Rn. 47).

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