Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,21066
VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14 (https://dejure.org/2018,21066)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 20.06.2018 - 5 K 593/14 (https://dejure.org/2018,21066)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - 5 K 593/14 (https://dejure.org/2018,21066)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,21066) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (31)

  • VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14
    Sie beruft sich auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil der Kammer vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 - 5 K 159/12 -, juris) zur Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids für das Jahr 2012 und trägt weiter vor, die Angriffe der Klägerin auf die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 21. Februar 2011 wegen der Stimmengewichtung, der Ladung der Mitglieder und der Gebietsproblematik seien sämtlich nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung zu begründen.

    Deshalb sei nach Auffassung der Beklagten nicht ansatzweise zu erkennen, warum im vorliegenden Beitragsrechtsstreit, der im Vergleich zum Verfahren VG 5 K 159/12 mit dem Jahr 2013 das Folgejahr betreffe, als Ursache für das Entstehen der Altverbindlichkeiten im pflichtigen Bereich andere Gründe ursächlich gewesen sein sollten, als sie von der erkennenden Kammer für das Jahr 2012 zutreffend bereits berücksichtigt worden seien.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (4 Bände) nebst den beigereichten Verwaltungsvorgängen (3 Heftungen) sowie auf die Gerichtsakten des Verfahrens VG 5 K 159/12 (3 Bände) und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 5 L 269/14 Bezug genommen.

    Die Kammer hat in Bezug auf die Verbandssatzung 2011 bereits mit (rechtskräftigem) Urteil vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 - 5 K 159/12 -, juris, Rn. 52) entschieden, dass jedenfalls nicht erkennbar sei, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fern liegend die Möglichkeit bestehe, dass sich etwaige Ladungsfehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hätten.

    Auch das hat die erkennende Kammer bereits mit Urteil vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 - 5 K 159/12 -, juris, Rn. 53) entschieden.

    Auch das hat die erkennende Kammer bereits mit Urteil vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 - 5 K 159/12 -, juris, Rn. 61 ff.) entschieden.

    Mit Urteil vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 - 5 K 159/12 -, juris, Rn. 73 ff.) hat die Kammer bereits entschieden, dass der undifferenzierte Flächenmaßstab weder gegen die Landesverfassung noch gegen sonstige bundesgesetzliche Vorschriften verstößt.

    ccc) Die Plausibilität der quotalen Abschätzungen in der Analyse der B... und damit auch im Nachtragshaushalt 2013 wurde durch die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft D... bestätigt anlässlich der Prüfung und Testierung der Jahresabschlussrechnung 2012 (Bl. 158 ff. der GA zum Verfahren VG 5 K 159/12).

    In einer E-Mail der D... an den Verband vom 21. Juli 2014 (Bl. 362 ff. der GA zum Verfahren VG 5 K 159/12) u.a. in Bezug auf die Prüfung des Jahresabschlusses 2012 heißt es auf (S. 3, Gliederungspunkt 4., Hervorhebung nicht im Original): "Sie - als der Landesbeauftragte - haben jedoch eine Rückrechnung vorgenommen und auf Basis der GuV eine Aufteilung in die beiden Bereiche vorgenommen.

    In Bezug auf die von dem Verband unterhaltenen Mitgliedschaften im Bauernverband Märkisch-Oderland e.V. (250,00 EUR/Jahr) und im Wasserverbandstag Brandenburg e.V. (1.985,00 EUR/Jahr), hat das Gericht bereits mit Urteil der Kammer vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 - 5 K 159/12 -, juris, Rn. 90) in Bezug auf den Beitragsbescheid für das Jahr 2012 entschieden, dass auch insoweit die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze gewahrt ist.

    Das geschieht, indem zum Grundbeitrag eine Erschwernis i.H. des Grundbeitrags hinzugerechnet wird (Bl. 386 f. der GA zum Verfahren VG 5 K 159/12).

    Anders als im Vorjahr hat die Beklagte im Beitragsjahr 2013 keine weiteren Erschwerniskosten erhoben - etwa von Mitgliedsgemeinden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen (Bl. 432 ff. der GA zum Verfahren VG 5 K 159/12).

    Das hat die Kammer bereits mit Urteil vom 2. September 2015 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2015 - 5 K 159/12 -, juris, Rn. 86 ff.) entschieden und hält daran fest.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2014 - 9 N 50.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14
    Eine - auch nur stellenweise - weitergehende Prüfung würde der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten nicht gerecht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12).

    Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung war der Verband dabei nicht gehalten, bestimmte personelle und technische Mittel allein für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und andere Mittel allein für andere Aufgaben einzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 13).

    Das berechtigt die Verbände, die Unterhaltung im Grundsatz in einem Betrieb durchzuführen und führt zwangsläufig dazu, dass bestimmte Aufwendungen gemeinsam entstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 13).

    Angesichts dessen genügt es für eine substantiierte Behauptung einer Verletzung der äußersten kostenmäßigen Vertretbarkeit auch nicht, plakativ nur einzelne Gesichtspunkte zu einem angeblich unwirtschaftlichen Verhalten vorzubringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 9 N 46.10

    Berufungszulassungsverfahren; Wasser- und Bodenverband;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14
    Erforderlich ist vielmehr die nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fern liegende Möglichkeit des Einflusses des Rechtsverstoßes auf das Wahlergebnis (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 B 36.08 -, juris, Rn. 35; Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -, juris, Rn. 10).

    Gegen den undifferenzierten Flächenmaßstab kann auch nicht eingewandt werden, der Gewässerunterhaltungsverband habe die Verursacher in Bezug auf solche Kosten gesondert heranziehen müssen, die durch die Erschwerung der Gewässerunterhaltung entstanden seien (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG); dieses Argument berührt nicht die Zulässigkeit des undifferenzierten Flächenmaßstabes an sich, sondern - allenfalls - die zulässige Höhe des nach dem Flächenmaßstab zu erhebenden Verbandsbeitrages - dazu unten (so in ständiger Rechtsprechung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31 Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -, juris, Rn. 8).

    Daraus lässt sich indessen nicht das formelle Erfordernis eines nach Aufgabenarten gegliederten Haushalts als Voraussetzung für einen wirksamen Beitragsbeschluss ableiten (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -, juris, Rn. 11).

    Diese Vertretbarkeitskontrolle kann selbst bei einem "gegriffenen" Verbandsbeitrag auf der Grundlage nachfolgender Erläuterungen, auf der Grundlage der Verhältnisse in den Vorjahren und auf der Grundlage einer rückwirkenden Betrachtung des Beitragsjahres erfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -, juris, Rn. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 - 9 B 18.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; gesetzliche Nachgründung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14
    bb) Hinsichtlich der Ausdehnung des Verbandsgebiets eines Gewässerunterhaltungsverbands ist entscheidend, dass die Verbandsgebiete der Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, nach dem gesetzgeberischen Willen, der § 1 Abs. 2 GUVG in Verbindung mit der zugehörigen Anlage zu Grunde liegt, sowie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973, IV C 21.70, juris, Rn. 13 ff.), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 22. Januar 2014 - OVG 9 N 182.12 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, juris, Rn. 12 ff.) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (VerfG Bbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, juris, Rn. 41 ff.) mit den oberirdischen Einzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung deckungsgleich sein müssen.

    Die in Rede stehenden Abschreibungen fallen überdies unter die für Kalkulationsfehler aufzustellende Bagatellgrenze von 3 % und sind damit kalkulatorisch irrelevant (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, juris, Rn. 31 ff.).].

    Allerdings ist der gerichtliche Prüfungsmaßstab auch insoweit auf die Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren beschränkt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2015 - OVG 9 B 20.13 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, juris, Rn. 34).

  • VG Potsdam, 04.09.2017 - 1 K 4405/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14
    Das Gesetz begnügt sich folglich mit einer überschlägigen, typisierenden Betrachtung (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 4. September 2017 - 1 K 4405/15 -, juris, Rn. 84).

    Die von der Klägerin geforderte exakte Zuordnung etwa von Personalaufwendungen zu einzelnen Aufgaben ist nicht erforderlich (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 4. September 2017 - 1 K 4405/15 -, juris, Rn. 90).

    Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Aufwand für manuelle Krautung in keinem Verhältnis zu der separaten Geltendmachung dieser Kosten als Erschwerniskosten steht (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 4. September 2017 - 1 K 4405/15 -, juris, Rn. 120).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2015 - 9 N 5.15

    Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gewässerunterhaltungsumlage;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14
    Eine - auch nur stellenweise - weitergehende Prüfung würde der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten nicht gerecht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12).

    Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung war der Verband dabei nicht gehalten, bestimmte personelle und technische Mittel allein für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und andere Mittel allein für andere Aufgaben einzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 13).

    Angesichts dessen genügt es für eine substantiierte Behauptung einer Verletzung der äußersten kostenmäßigen Vertretbarkeit auch nicht, plakativ nur einzelne Gesichtspunkte zu einem angeblich unwirtschaftlichen Verhalten vorzubringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2015 - 9 S 40.14

    Gewässerunterhaltungsbeitrag; Beitragsbescheid gegenüber Gemeinde; Eilantrag;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14
    Die sachliche Zuständigkeit des Landesbeauftragten im Sinne des § 77 Satz 1 WVG i.V.m. § 3 GUVG für eine bestimmte Maßnahme setzt (allein) voraus, dass die Bestellung des Beauftragten wirksam ist und er sich mit der in Rede stehenden Maßnahme im Rahmen derjenigen Aufgaben hält, für die er bestellt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 14).

    Die sachliche Zuständigkeit des Landesbeauftragten im Sinne der § 77 Satz 1 WVG i.V.m. § 3 GUVG für eine bestimmte Maßnahme setzt (allein) voraus, dass die Bestellung des Beauftragten wirksam ist und er sich mit der in Rede stehenden Maßnahme im Rahmen derjenigen Aufgaben hält, für die er bestellt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 14; zur fehlenden Klagebefugnis der Mitgliedsgemeinde eines Zweckverbandes gegen einen Kommunalaufsichtsbescheid an den Zweckverband siehe: OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 4 B 93/16 -, juris, Rn. 6).

    Das gilt auch für Altverbindlichkeiten, die ggf. nicht (vollumfänglich) auf die Grundstückseigentümer weitergereicht werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 8. September 2015 - OVG 9 S 34.15 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks).

  • VG Frankfurt/Oder, 15.05.2015 - 5 L 552/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14
    Hierzu ist folglich gemäß § 16 Abs. 1 Verbandssatzung 2011 der Verbandsvorstand berufen (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 5 L 269/14 -, juris, Rn. 28; Beschluss vom 15. Mai 2015 - 5 L 552/14 -, juris, Rn.38).

    Die Aufsichtsbehörde ist etwa daran gehindert, einem Verband im Wege der Anordnung und Ersatzvornahme einen bestimmten Haushalt vorzugeben (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2015 - 5 L 552/14 -, juris, Rn. 42).

    Mit Blick auf das Abstimmungsverhalten in der Verbandsversammlung vom 12. Dezember 2013 und angesichts des hieraus resultierenden zeitlichen Drucks stellte die Bestellung des Landesbeauftragten in rechtlich bedenkenfreier Weise das letzte Mittel der Aufsichtsbehörde dar, um eine geordnete Verbandstätigkeit - mithin die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung - zu sichern (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2015 - 5 L 552/14 -, juris, Rn. 43).

  • VG Frankfurt/Oder, 20.10.2014 - 5 L 269/14

    Abgaben Wasser- und Bodenverbände

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (4 Bände) nebst den beigereichten Verwaltungsvorgängen (3 Heftungen) sowie auf die Gerichtsakten des Verfahrens VG 5 K 159/12 (3 Bände) und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 5 L 269/14 Bezug genommen.

    Die sachliche Zuständigkeit des Landesbeauftragten für den Erlass des Beitragsbescheides ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Verbandssatzung 2011 i.V.m. § 77 Satz 1 WVG i.V.m. § 3 GUVG und aus dem Bescheid des MUGV vom 30. Juli 2013 (Bl. 75 der GA zum Verfahren VG 5 L 269/14).

    Hierzu ist folglich gemäß § 16 Abs. 1 Verbandssatzung 2011 der Verbandsvorstand berufen (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 5 L 269/14 -, juris, Rn. 28; Beschluss vom 15. Mai 2015 - 5 L 552/14 -, juris, Rn.38).

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14
    bb) Hinsichtlich der Ausdehnung des Verbandsgebiets eines Gewässerunterhaltungsverbands ist entscheidend, dass die Verbandsgebiete der Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, nach dem gesetzgeberischen Willen, der § 1 Abs. 2 GUVG in Verbindung mit der zugehörigen Anlage zu Grunde liegt, sowie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973, IV C 21.70, juris, Rn. 13 ff.), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 22. Januar 2014 - OVG 9 N 182.12 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 9 N 2.12 -, juris, Rn. 12 ff.) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (VerfG Bbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, juris, Rn. 41 ff.) mit den oberirdischen Einzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung deckungsgleich sein müssen.

    Bei Verbandsbeiträgen handelt es sich um dem Verbandsrecht eigentümliche Verbandslasten und keine die Gewährung eines Vorteils voraussetzende "Beiträge" in der engeren Bedeutung dieses Begriffs (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 -, juris, LS. 2).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08

    Unterhaltung öffentlicher Gewässer: Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 9 S 64.08

    Rechtsverhältnisse in einem Gewässerunterhaltungsverband: Voraussetzung für die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2014 - 9 N 182.12

    Gewässerunterhaltung; Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsbeitrag;

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2010 - VfGBbg 18/10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 9 B 20.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; Gewässerunterhaltung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2013 - 9 N 2.12

    Wasser- und Bodenverband; Gewässer II. Ordnung; Gewässerunterhaltung;

  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 859/14

    Land als gesetzliches Zwangsmitglied im Gewässerunterhaltungsverband

  • OVG Sachsen, 11.10.2016 - 4 B 93/16

    Zweckverband; Klagebefugnis; Prozessstandschaft

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2017 - 9 N 87.16

    Klagebefugnis des Verbandsbeirats eines Gewässerunterhaltungsverbandes gegen

  • VG Frankfurt/Oder, 08.07.2016 - 5 K 140/12

    Heranziehung zu Verbandsbeiträgen an einen Gewässer- und Deichverband: Festlegung

  • BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur

  • VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2014 - 15 B 571/14

    Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Haushaltssanierungsplans nach dem

  • BVerwG, 27.06.2005 - 10 B 72.04

    Wasserverband; Verbandsversammlung; funktionale Selbstverwaltung;

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13

    Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; satzungsmäßige Regelung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08

    Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gewässerunterhaltungsumlage;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2012 - 9 B 63.11

    Gewässerunterhaltung; Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2015 - 9 B 17.12

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; Verbandsbeitrag;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 25.18

    Unmittelbare Anwendbarkeit des GUVG BB § 2 Abs 1 bei Einladung zur

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08

    Beitragserhebung eines Gewässerunterhaltungsverbandes; anteilige

  • VG Frankfurt/Oder, 24.05.2019 - 5 K 2522/17

    Umlage von Verbandsbeiträgen

    Bedenken gegen die Wirksamkeit der am 21. Februar 2011 durch die Verbandsversammlung des Verbandes beschlossene Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "S..." (Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 36 vom 14. September 2011, S. 1512 ff.) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 13. März 2014 (Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 17 vom 30. April 2014, S. 610 ff.; Verbandssatzung in der Änderungsfassung im Folgenden: Verbandssatzung 2014) sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zur Wirksamkeit der Neufassung der Verbandssatzung in der Ursprungsfassung vom 21. Februar 2011 zuletzt: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 K 593/14 -, juris Rn. 55 ff. m.w.N.).

    Hinsichtlich der Erwägungen, die dem Vorstehenden zugrunde liegen, nimmt die Kammer Bezug auf ihr Urteil vom 20. Juni 2018 in dem Verfahren 5 K 593/14 unter Rn. 99 (zit. nach juris):.

    Die Kammer hat sich im vorzitierten und dem Kläger bekannten Urteil vom 20. Juni 2018 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 K 593/14 -, juris) umfassend mit der Beitragsfähigkeit der sog. Altverbindlichkeiten des Verbands auseinandergesetzt und diese bejaht.

    Die Teilnahme des Landes Berlin war jedoch nicht ergebnisrelevant (vgl. zum Erfordernis der Ergebnisrelevanz: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. Juni 2018 - 5 K 593/14 -, juris Rn. 58 m.w.N.).

  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    Bei Altverbindlichkeiten handelt es sich regelmäßig um solche Verbindlichkeiten die bereits in der Vergangenheit angefallen waren oder zu einem vergangenen Zeitpunkt als entstanden gelten, jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt waren und erst in den Folgejahren refinanziert werden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 8 und 21, sowie Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018 - 5 K 593/14 -, Rn. 124 ff).

    In Ergänzung des bereits zuvor aufgezeigten eingeschränkten Prüfungsmaßstabes gilt, dass im Rahmen des aufzustellenden Haushalts auch entschieden werden muss, mit welchem Anteil die beim Verband anfallenden Gemeinkosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zugeordnet werden, wobei auch hier ein nicht unerheblicher Prognosespielraum besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018 - 5 K 593/14 -, juris, Rn. 99; VG Potsdam, Urteil vom 09. März 2017 - 1 K 997/15 -, juris, Rn. 27 sowie bereits: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris, Rn. 23).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht