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   VG Frankfurt/Oder, 23.12.2011 - 3 K 538/07   

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https://dejure.org/2011,5034
VG Frankfurt/Oder, 23.12.2011 - 3 K 538/07 (https://dejure.org/2011,5034)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 23.12.2011 - 3 K 538/07 (https://dejure.org/2011,5034)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 23. Dezember 2011 - 3 K 538/07 (https://dejure.org/2011,5034)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 142 Abs 4 S 1 BauGB, § 154 BauGB, § 17 BauNVO, § 2 Abs 1 KAG BB, § 8 Abs 2 S 2 KAG BB, § 8 Abs 6 KAG BB
    Einzelfall einer nicht vorteilsgerechten Einzelsatzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags, die die Kappung eines Beitragsmaßstabes bei 7 Vollgeschossen vorsieht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 26.02.2003 - 9 CN 2.02

    Fremdenverkehrsbeitrag; Normenkontrolle; Satzung; In Kraft-Treten;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.12.2011 - 3 K 538/07
    Grundsätzlich gilt, dass Abgabengesetze bzw. -satzungen, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen, nur insoweit zulässig sind, als der Vertrauensschutz ausnahmsweise keinen Vorrang beansprucht (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 CN 2.02 -, Juris Rdnr. 11 ff.).

    Aus der Befugnis einer Gemeinde zum rückwirkenden Satzungserlass folgt indessen nicht die Ermächtigung, in diesem Zusammenhang zugleich eine Abgabe mit Rückwirkung völlig neu einzuführen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003, a. a. O. Rdnr. 13) oder existierende Abgabentatbestände so abzuändern, dass für bestimmte Sachverhalte die Abgabenpflicht erstmals entsteht (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2003, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05

    Anschlussbeitrag, Abwasseranschlussbeitrag, Beitragssatzung, Maßstabsregelung,

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.12.2011 - 3 K 538/07
    Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer liegt nach der für das Land Brandenburg maßgebenden obergerichtlichen Rechtsprechung nicht in den mit der voraussichtlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage verbundenen Vorteilen, sondern in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Erhöhung des Gebrauchswertes des betroffenen Grundstücks, wobei aber dem durch die jeweiligen Grundstücke ausgelösten Ziel- und Quellverkehr die Qualität eines Vorteilsindikators zukommt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - OVG 9 B 24.05 - Beschluss vom 22. August 2007 - OVG 9 S 19.07 ).

    31 Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des Verteilungsmaßstabes ein weites gestalterisches Ermessen hat (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - OVG 9 B 24.05 ), wird die Einzelsatzung 2006 den dargestellten Anforderungen unter den den vorliegenden Sachverhalt prägenden Umständen nicht gerecht.

  • VG Frankfurt/Oder, 20.05.2011 - 3 K 1083/07

    Straßenausbaubeitrag, Sicherung einer Inanspruchnahmemöglichkeit

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.12.2011 - 3 K 538/07
    Die Inanspruchnahmemöglichkeit (vgl. allgemein hierzu Urteil der Kammer vom 20. Mai 2011 - VG 3 K 1083/07 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 19 ff.) ist in seinem Fall nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wohl in dinglicher Form gesichert.
  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.12.2011 - 3 K 538/07
    Soweit er beanstandet, dass die Flächenaufteilung, die der Beklagte hinsichtlich einzelner Grundstücke im Abrechnungsgebiet zwischen baulich nutzbaren und nicht nutzbaren Grundstücksteilen vorgenommen hat, fehlerhaft war, verkennt er - möglicherweise aber auch der Beklagte -, dass im Innenbereich (§ 34 BauGB) auch bauplanungsrechtlich nicht überbaubare Flächen regelmäßig an der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung vermittelten Vorteilslage teilnehmen und deshalb genauso wie die überbaubaren Flächen in die Beitragsveranlagung einzubeziehen sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, S. 8 ff., juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 9 S 26.07

    Die Überprüfung eines Straßenbaubeitragsbescheids im Verfahren des einstweiligen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.12.2011 - 3 K 538/07
    Offen kann im Ergebnis bleiben, ob die vom Kläger beanstandete degressive Staffelung der Nutzungsfaktoren bei bebaubaren Grundstücken in § 4 Abs. 4 Einzelsatzung 2006 mit höherrangigem Recht vereinbar ist (offen gelassen auch in: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2008 - OVG 9 S 26.07 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 8 m.w.N. zum Streitstand).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2010 - 9 N 121.08

    Straßenausbau; sachliche Beitragspflicht; Entstehung; endgültige Herstellung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.12.2011 - 3 K 538/07
    Nach der in Brandenburg maßgebenden Rechtslage erfordert das, das die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Straßenbaubeitrages im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht vorliegen oder - gegebenenfalls durch rückwirkende Inkraftsetzung - hergestellt werden müssen (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 23. November 2004 - 2 A 269/04 -, Juris Rn. 57; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2010 - OVG 9 N 121.08 -, zitiert nach http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 9 S 32.08

    Vertrauen in die Nichterhebung einer Abgabe; Bestandskraft eines

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.12.2011 - 3 K 538/07
    Das kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Gemeinde lediglich fehlerhaftes oder möglicherweise fehlerhaftes Satzungsrecht rückwirkend durch eine fehlerfreie Abgabensatzung ersetzt, weil dann schon mit dem ersten - gescheiterten - Regelungsversuch die Gemeinde ihren Willen zur Abgabenerhebung unmissverständlich dokumentiert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 44.07 -, http://www.bverwg.de Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - OVG 9 S 32.08 , OVG 9 S 35.08 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 2 A 516/02.Z -, Seite 4 des Umdrucks m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 N 148.05

    Straßenausbaubeitrag - Beitragsfähigkeit der Kosten bei Ausbau einer Straße

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.12.2011 - 3 K 538/07
    So dürfte die vom Beklagten abgerechnete straßenbauliche Maßnahme gemessen an der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 31.08.2007 - 9 N 148.05 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 7 f.) mit einer Verbesserung der Gesamt-Anlage schon deshalb verbunden gewesen sein, weil durch die Anlegung bisher nicht vorhandener Parkstreifen die technische Konzeption der Straße in ihrer funktionalen Aufteilung vorteilhaft geändert worden ist.
  • OVG Brandenburg, 23.11.2004 - 2 A 269/04

    Zur Berücksichtigung rückwirkender satzungsrechtlicher Rechtsänderungen, die nach

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.12.2011 - 3 K 538/07
    Nach der in Brandenburg maßgebenden Rechtslage erfordert das, das die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Straßenbaubeitrages im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht vorliegen oder - gegebenenfalls durch rückwirkende Inkraftsetzung - hergestellt werden müssen (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 23. November 2004 - 2 A 269/04 -, Juris Rn. 57; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2010 - OVG 9 N 121.08 -, zitiert nach http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 7).
  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.12.2011 - 3 K 538/07
    Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, der darüber entscheidet, in welcher Fassung die genannten Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ergibt sich aus dem materiellen Recht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9/07 -, http://www.bverwg.de, RdNr. 9).
  • BVerwG, 08.07.2008 - 9 B 44.07

    Vereinbarkeit der rückwirkenden Änderung der Vergnügungsteuersatzung mit dem

  • VG Schleswig, 02.03.2021 - 9 B 43/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag

    Würde man von einer nur teilweisen Unanwendbarkeit der Aufhebungssatzung und damit von einer weitergehenden Anwendbarkeit zumindest des Art. 1 der Aufhebungssatzung ausgehen, so würde auch dies dazu führen, dass die ABS zumindest bis zum 30. April 2018 anwendbar war und damit bis zu einem Zeitpunkt, zu dem die sachliche Beitragspflicht der Klägerin schon entstanden war, was nach dem materiellen Recht der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, also der Zeitpunkt ist, der für die Anwendung des maßgeblichen Satzungsrechts entscheidend ist und zu dem - im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides - eine gültige Satzung vorgelegen haben muss (s. o., vgl. auch Beschluss der Kammer vom 18. März 2008 - 9 B 83/07 -, Rn. 33, juris; VGH München, Beschluss vom 07. Dezember 2012 - 6 ZB 12.1461 -, Rn. 4, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. Dezember 2011 - 3 K 538/07 -, Rn. 24, juris; VG Gera, Urteil vom 05. Mai 2003 - 5 K 2026/98.GE -, Rn. 138, juris).
  • VG Schleswig, 04.11.2020 - 9 A 129/18

    Ausbaubeiträge

    Würde man von einer nur teilweisen Unanwendbarkeit der Aufhebungssatzung und damit von einer weitergehenden Anwendbarkeit zumindest des Art. 1 der Aufhebungssatzung ausgehen, so würde auch dies dazu führen, dass die ABS zumindest bis zum 30. April 2018 anwendbar war und damit bis zu einem Zeitpunkt, zu dem die sachliche Beitragspflicht der Klägerin schon entstanden war, was nach dem materiellen Recht der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, also der Zeitpunkt ist, der für die Anwendung des maßgeblichen Satzungsrechts entscheidend ist und zu dem - im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides- eine gültige Satzung vorgelegen haben muss (s. o., vgl. auch Beschluss der Kammer vom 18. März 2008 - 9 B 83/07 -, Rn. 33, juris; VGH München, Beschluss vom 07. Dezember 2012 - 6 ZB 12.1461 -, Rn. 4, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. Dezember 2011 - 3 K 538/07 -, Rn. 24, juris; VG Gera, Urteil vom 05. Mai 2003 - 5 K 2026/98.GE -, Rn. 138, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 09.03.2023 - 3 K 2008/16
    aa) Soweit das Gericht in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 23. Dezember 2011 (3 K 538/07 -, juris Rn. 31) eine - hinsichtlich des Beitragsmaßstabes inhaltsgleiche - Einzelsatzung für die Erhebung eines Straßenbaubeitrages in einer bestimmten Straße in F... für teilnichtig gehalten hat, gibt diese Entscheidung für das vorliegende Verfahren nichts her.
  • VG Frankfurt/Oder, 16.08.2021 - 3 K 1459/15
    Soweit er kritisiert, der in § 5 Abs. 4 SBBS 2004 normierte Beitragsmaßstab sei unwirksam, weil die degressive Staffelung der Nutzungsfaktoren bei bebaubaren Grundstücken nicht geeignet sei, den durch die Inanspruchnahme der Anlage gebotenen wirtschaftlichen Vorteil nachvollziehbar und zutreffend zu bemessen und sich hierzu auf das Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2011 im Verfahren VG 3 K 538/07 beruft, kommt es darauf nicht an.
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