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   VG Frankfurt/Oder, 24.11.2010 - 3 K 201/05   

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VG Frankfurt/Oder, 24.11.2010 - 3 K 201/05 (https://dejure.org/2010,75668)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 24.11.2010 - 3 K 201/05 (https://dejure.org/2010,75668)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 24. November 2010 - 3 K 201/05 (https://dejure.org/2010,75668)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 126 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 242 Abs 9 BauGB, § 2 Abs 1 KAG BB, § 8 Abs 1 S 2 KAG BB, § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 3 KAG BB, § 8 Abs 4 S 7 KAG BB, § 8 Abs 5 KAG BB, § 8 Abs 6 S 1 KAG BB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2009 - 9 S 67.09

    Straßenausbaubeitrag; vorläufiger Rechtsschutz; Änderungsbeschluss; Beschwerde

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.11.2010 - 3 K 201/05
    Gleiches ist auch aus den Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 30. November 2009 zu schlussfolgern, wonach eine Gemeinde, die eine Anlage abschnittsweise ausbaue und dies zügig durch Beitragserhebung refinanzieren wolle, nach Abschnitten abrechnen (§ 8 Abs. 5 KAG) oder den jeweiligen Abschnitt zu selbständigen Anlage erklären könne, was auf der Grundlage des straßenausbaubeitragsrechtlichen Anlagebegriffes möglich sei (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 9 S 67.09 - Seite 4 des amtlichen Entscheidungsabdruckes).

    Eine solche unterschiedliche räumliche Ausdehnung zwischen Baumaßnahme und abzurechnender Verkehrsanlage liegt namentlich bei einem so genannten Teilstreckenausbau vor, bei dem eine Gemeinde nach ihrem Bauprogramm von vornherein nur den Ausbau einer Teilstrecke einer Straße geplant und verwirklicht hat, durch den jedoch nicht nur die an der ausgebauten Teilstrecke anliegenden Grundstücke, sondern auch die nicht an der ausgebauten Teilstrecke anliegenden Grundstücke einen beitragsrelevanten Vorteil erfahren und deshalb beitragspflichtig sind (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 9 S 67.09 - OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2005 - 2 LB 38/04 - NordÖR 2006, 84 ff., zitiert nach juris, Rdnr. 32; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [BayVGH], Urteil vom 22. April 2010 - 6 B 08.1483 - zitiert nach juris, Rdnr. 16).

    Jedenfalls ab dem 26. August 1994 hätte es damit einer wirksamen satzungsrechtlichen Bestimmung des zum Beitragstatbestand gehörenden Anlagenbegriffes bedurft, weil nach Maßgabe des an die vollständige Verwirklichung des Bauprogrammes anknüpfenden ausbaubeitragsrechtlichen (weiten) Anlagenbegriffes angesichts dessen, dass auf der Grundlage dieses Anlagenbegriffes ein Abschnitt oder eine Teileinrichtung zu einer selbständig abrechnungsfähigen Anlage erklärt werden kann (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 9 S 67.09 -), bereits am 27. Januar 1994 bzw. 26. August 1994 die Beitragspflicht für die aus dem Rad- und Gehweg einschließlich Beleuchtung bestehende Anlage nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG hätte entstehen können.

    Der hiernach grundsätzlich beitragsfähige Aufwand, der beim Ausbau der Teilstrecke im Jahre 2002 angefallen ist, ist auf alle an die ... anliegenden Grundstücke umzulegen, und zwar auch auf diejenigen Grundstücke, die - wie hier das Grundstück des Klägers - nicht an den Teil der Straße angrenzen, wo die Beleuchtung ausgebaut wurde (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009, a. a. O.; OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2005 - 2 LB 38/04 -, a. a. O., Rdnr. 32; BayVGH, Urteil vom 22. April 2010 - 6 B 08.1483 - a. a. O., Rdnr. 16; a. A.: HessVGH, Beschluss vom 30. September 1996 - 5 TG 2165/96 - zitiert nach juris, Rdnr. 5).

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 9 LC 262/04

    Vergrößerung des Stauvolumens für anfallendes Niederschlagswasser ; Erhebung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.11.2010 - 3 K 201/05
    Denn zum Beitragstatbestand gehöre auch die satzungsmäßige Bestimmung, welcher Anlagenbegriff für die Beitragserhebung gelten solle (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007, a. a. O., Seiten 3 und 6 des amtlichen Entscheidungsabdruckes).

    Ein Teilstreckenausbau einer Teileinrichtung, zu der unter anderem Beleuchtungsanlagen zählen, ist unter anderem dann dem Grunde nach als Ausbaubaubeitrag abrechnungsfähig, wenn für eine durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht; ein solches Ausbaubedürfnis für die Gesamtanlage fehlt insbesondere auch dann, wenn die Erneuerung einer Teileinrichtung nicht für die Gesamtanlage, sondern nur in einem Teilbereich notwendig ist, aber eine Abschnittsbildung nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 LC 262/04 - zitiert nach juris, Rdnr. 42).

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich bei der Verkehrsanlage um eine längere Straße handelt (a. A.: OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 LC 262/04 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 44 sowie der in diesem Urteil zitierte unveröffentlichte Beschluss des OVG Lüneburg vom 23. März 2000 - 9 M 4288/99 -), weil auch eine längere Straße nach natürlicher Betrachtungsweise zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst ist und deshalb jedenfalls grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine ausgebaute Teilstrecke auch von den Anliegern der nicht hieran angrenzenden Grundstücke in Anspruch genommen wird.

    Grundsätzliche Bedeutung haben hier die bislang noch nicht obergerichtlich geklärten und nicht ohne Weiteres zu beantwortenden entscheidungserheblichen Rechtsfragen, ob - erstens - sich aus der sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 7 Satz 1 KAG ergebenden Notwendigkeit einer satzungsrechtlichen Definition der ausbaubeitragsrechtlich abzurechnenden Anlage (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007, a. a. O.) ein Wahlrecht bzw. eine Wahlpflicht des Satzungsgebers für den spezifisch ausbaubeitragsrechtlichen bzw. erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff ergibt, ob - zweitens - eine unterschiedliche ausbaubeitragsrechte Klassifizierung der durch den Innen- und den Außenbereich verlaufenden Teile einer Verkehrsanlage vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 1 KAG nicht in Betracht kommt, wenn die Verkehrsanlage durch die anliegenden Außenbereichsgrundstücke in einem vergleichbaren Ausmaß in Anspruch genommen wird wie durch die Innenbereichsgrundstücke, ob - drittens - aus dem beitragsrechtlichen Vorteilsprinzip herzuleiten ist, dass unabhängig von einer quantitativen Betrachtungsweise auch für einen Teilstreckenausbau jedenfalls dann dem Grunde nach Beiträge erhoben werden können, wenn er selbständig in Anspruch genommen werden kann und dementsprechend unter hypothetischer Zugrundelegung einer abschnittsübergreifenden Ausbauplanung nach § 8 Abs. 5 KAG ein selbständig abrechnungsfähiger Abschnitt gebildet werden könnte.

  • VGH Bayern, 23.09.2009 - 6 CS 09.1753

    Straßenausbaubeitragsrecht; Ortsstraße; durchgehender Straßenzug;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.11.2010 - 3 K 201/05
    Für den vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass die Abgrenzungsmerkmale in einer hinreichenden Weise "augenfällig" sein müssen, um die zu beurteilende Anlage als eigenständig abrechnungsfähiges Element des Straßennetzes ansehen zu können (vgl. neben den zuvor genannten Nachweisen: BayVGH, Beschluss vom 23. September 2009 - 6 CS 09.1753 - KStZ 2010, 94 und Urteil vom 12. Dezember 2006, a. a. O., Rdnr. 18).

    Dabei setzt die Annahme, dass eine einheitliche Verkehrsanlage vorliegt, nicht zwingend voraus, dass eine Straße über die gesamte Straßenlänge mit den gleichen Teileinrichtungen ausgestattet ist; insbesondere stellt bei einem durchgehendem Straßenverlauf allein die unterschiedliche Ausstattung der Straße mit einseitigem Gehweg und sonstigen Nebenanlagen nicht zwingend eine augenfällige Zäsur dar (vgl. zu einer nicht einheitlichen Ausstattung mit Gehwegen und Mehrzweckstreifen: BayVGH, Beschluss vom 23. September 2009, a. a. O., zitiert nach juris [Rdnr. 13]).

    Allein die Änderung des Ausstattungsgrades und der Funktion der hier in Randlage befindlichen Nebenanlagen begründet bei dem hier durchgehenden Straßenverlauf keine augenfällige Zäsur (vgl. zu einer nicht einheitlichen Ausstattung mit Gehwegen und Mehrzweckstreifen: BayVGH, Urteil vom 23. September 2009, a. a. O., juris Rdnr. 13).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.08.2005 - 2 LB 38/04

    Abschnittsbildung beim Straßenausbau; Anforderungen an die Festlegung eines

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.11.2010 - 3 K 201/05
    Eine solche unterschiedliche räumliche Ausdehnung zwischen Baumaßnahme und abzurechnender Verkehrsanlage liegt namentlich bei einem so genannten Teilstreckenausbau vor, bei dem eine Gemeinde nach ihrem Bauprogramm von vornherein nur den Ausbau einer Teilstrecke einer Straße geplant und verwirklicht hat, durch den jedoch nicht nur die an der ausgebauten Teilstrecke anliegenden Grundstücke, sondern auch die nicht an der ausgebauten Teilstrecke anliegenden Grundstücke einen beitragsrelevanten Vorteil erfahren und deshalb beitragspflichtig sind (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 9 S 67.09 - OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2005 - 2 LB 38/04 - NordÖR 2006, 84 ff., zitiert nach juris, Rdnr. 32; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [BayVGH], Urteil vom 22. April 2010 - 6 B 08.1483 - zitiert nach juris, Rdnr. 16).

    Zwischen einem Teilstreckungsausbau, nach dem wie gesagt der Aufwand auf alle Anlieger einer Anlage und damit auch auf die nicht unmittelbar an die ausgebaute Teilstrecke anliegenden Grundstücke umgelegt werden muss, und der Abrechnung eines Abschnittes im Sinne von § 8 Abs. 5 KAG, bei dem der für den Ausbau des Abschnitts angefallene Aufwand allein auf die an den ausgebauten Abschnitt anliegenden Grundstücke und nicht auf die nicht an den Abschnitt angrenzenden Grundstücke verteilt werden kann, besteht folgender Unterschied: Der Ausbau eines Straßenabschnittes beinhaltet lediglich einen Teil von bereits vorhandenen weitergehenden Ausbauplänen für weitere Abschnitte einer Verkehrsanlage und ist in eine bereits bestehende Gesamtplanung von vornherein eingebettet; bei einem Teilstreckenausbau fehlen indessen solche weitergehenden, über den Teilstreckenausbau hinausgehenden Ausbaupläne, weil ein weitergehender Ausbaubedarf fehlt (vgl. zu den Kriterien, nach denen eine Baumaßnahme als Teilstreckenausbau oder als Ausbau eines Abschnitts zu qualifizieren ist: OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2005 - 2 LB 38/04 - a. a. O.; Driehaus, a. a. O., § 32 Rdnr. 14; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 KAG Rdnr. 111b [43.Erg.Lfg] m.w.Nw.).

    Der hiernach grundsätzlich beitragsfähige Aufwand, der beim Ausbau der Teilstrecke im Jahre 2002 angefallen ist, ist auf alle an die ... anliegenden Grundstücke umzulegen, und zwar auch auf diejenigen Grundstücke, die - wie hier das Grundstück des Klägers - nicht an den Teil der Straße angrenzen, wo die Beleuchtung ausgebaut wurde (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009, a. a. O.; OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2005 - 2 LB 38/04 -, a. a. O., Rdnr. 32; BayVGH, Urteil vom 22. April 2010 - 6 B 08.1483 - a. a. O., Rdnr. 16; a. A.: HessVGH, Beschluss vom 30. September 1996 - 5 TG 2165/96 - zitiert nach juris, Rdnr. 5).

  • VGH Bayern, 12.12.2006 - 6 B 02.2499
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.11.2010 - 3 K 201/05
    Zu Grunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, mithin der Zustand nach Abschluss der nach dem Bauprogramm auszuführenden Arbeiten (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 6 B 02.2499 - zitiert nach Juris, Rdnr. 18; Driehaus, a. a. O., § 31 Rdnr. 15 m.w.Nw. in Fußnote 32).

    Für den vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass die Abgrenzungsmerkmale in einer hinreichenden Weise "augenfällig" sein müssen, um die zu beurteilende Anlage als eigenständig abrechnungsfähiges Element des Straßennetzes ansehen zu können (vgl. neben den zuvor genannten Nachweisen: BayVGH, Beschluss vom 23. September 2009 - 6 CS 09.1753 - KStZ 2010, 94 und Urteil vom 12. Dezember 2006, a. a. O., Rdnr. 18).

  • VGH Bayern, 22.04.2010 - 6 B 08.1483

    Straßenausbaubeitrag; Verbesserung; Abrechnungsgebiet; einheitliche Straße;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.11.2010 - 3 K 201/05
    Eine solche unterschiedliche räumliche Ausdehnung zwischen Baumaßnahme und abzurechnender Verkehrsanlage liegt namentlich bei einem so genannten Teilstreckenausbau vor, bei dem eine Gemeinde nach ihrem Bauprogramm von vornherein nur den Ausbau einer Teilstrecke einer Straße geplant und verwirklicht hat, durch den jedoch nicht nur die an der ausgebauten Teilstrecke anliegenden Grundstücke, sondern auch die nicht an der ausgebauten Teilstrecke anliegenden Grundstücke einen beitragsrelevanten Vorteil erfahren und deshalb beitragspflichtig sind (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 9 S 67.09 - OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2005 - 2 LB 38/04 - NordÖR 2006, 84 ff., zitiert nach juris, Rdnr. 32; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [BayVGH], Urteil vom 22. April 2010 - 6 B 08.1483 - zitiert nach juris, Rdnr. 16).

    Der hiernach grundsätzlich beitragsfähige Aufwand, der beim Ausbau der Teilstrecke im Jahre 2002 angefallen ist, ist auf alle an die ... anliegenden Grundstücke umzulegen, und zwar auch auf diejenigen Grundstücke, die - wie hier das Grundstück des Klägers - nicht an den Teil der Straße angrenzen, wo die Beleuchtung ausgebaut wurde (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009, a. a. O.; OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2005 - 2 LB 38/04 -, a. a. O., Rdnr. 32; BayVGH, Urteil vom 22. April 2010 - 6 B 08.1483 - a. a. O., Rdnr. 16; a. A.: HessVGH, Beschluss vom 30. September 1996 - 5 TG 2165/96 - zitiert nach juris, Rdnr. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.1995 - 15 A 2402/93

    Teilausbau ; Beitragsfähige Verbesserung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.11.2010 - 3 K 201/05
    Auch ein Teilstreckenausbau einer Gesamtanlage, der - wie hier - weniger als ein Drittel der Länge der Gesamtanlage umfasst, ist entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. hierzu: OVG Münster, Urteile vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 - und vom 28. Juli 2000 - 3 A 2158/98 -, jeweils zitiert nach Driehaus, a. a. O., § 32 Rdnr. 12 in den Fußnoten 30 und 31) jedenfalls dann in ausbaubeitragsrechtlicher Hinsicht dem Grunde nach selbständig abrechnungsfähig, wenn die ausgebaute Teilstrecke entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 5 KAG selbständig in Anspruch genommen werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2000 - 3 A 2158/98

    Rechtmäßigkeit eines kommunalrechtlichen Erschließungsbescheids; Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.11.2010 - 3 K 201/05
    Auch ein Teilstreckenausbau einer Gesamtanlage, der - wie hier - weniger als ein Drittel der Länge der Gesamtanlage umfasst, ist entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. hierzu: OVG Münster, Urteile vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 - und vom 28. Juli 2000 - 3 A 2158/98 -, jeweils zitiert nach Driehaus, a. a. O., § 32 Rdnr. 12 in den Fußnoten 30 und 31) jedenfalls dann in ausbaubeitragsrechtlicher Hinsicht dem Grunde nach selbständig abrechnungsfähig, wenn die ausgebaute Teilstrecke entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 5 KAG selbständig in Anspruch genommen werden kann.
  • OVG Niedersachsen, 19.12.2008 - 9 LA 99/06

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine teilweise im

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.11.2010 - 3 K 201/05
    Mit anderen Worten gesagt beginnt bzw. endet eine öffentliche Verkehrsanlage im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG zwar regelmäßig, aber nicht ausnahmslos an der Stelle, wo sie von dem Innen-in den Außenbereich eintritt bzw. umgekehrt von einer Außenbereichs- zur Innenbereichsstraße wird (so aber: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2006 - 9 ME 245/05 - zitiert nach juris [Rdnr. 4] und vom 19. Dezember 2008 - 9 LA 99/06 - zitiert nach juris [Rdnr. 4]; Driehaus, a. a. O., § 31 Rdnr. 6; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 KAG Rdnr. 91 [43. Erg.Lfg.] und Rdnr. 288 [38. + 41. Erg.Lfg]).
  • VGH Hessen, 30.09.1996 - 5 TG 2165/96

    Straßenbaubeitrag: Umbau oder Ausbau einer Straße nur in einem abgrenzbaren

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.11.2010 - 3 K 201/05
    Der hiernach grundsätzlich beitragsfähige Aufwand, der beim Ausbau der Teilstrecke im Jahre 2002 angefallen ist, ist auf alle an die ... anliegenden Grundstücke umzulegen, und zwar auch auf diejenigen Grundstücke, die - wie hier das Grundstück des Klägers - nicht an den Teil der Straße angrenzen, wo die Beleuchtung ausgebaut wurde (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009, a. a. O.; OVG Schleswig, Urteil vom 17. August 2005 - 2 LB 38/04 -, a. a. O., Rdnr. 32; BayVGH, Urteil vom 22. April 2010 - 6 B 08.1483 - a. a. O., Rdnr. 16; a. A.: HessVGH, Beschluss vom 30. September 1996 - 5 TG 2165/96 - zitiert nach juris, Rdnr. 5).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2009 - 4 L 458/08

    Zur Entscheidung über eine Aufwandspaltung im Straßenausbaubeitragsrecht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1989 - 2 A 2562/86
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.06.1996 - 6 M 20/95

    Erschließungsanlage; Neue Bundesländer; Bauprogramm; Teileinrichtungen;

  • OVG Brandenburg, 23.05.2000 - 2 A 226/98
  • OVG Niedersachsen, 12.01.2006 - 9 ME 245/05

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die im Außenbereich verlaufende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2002 - 15 A 5565/99

    Anlage im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts; Abgrenzbarkeit nach örtlich

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2007 - 9 S 22.07

    Weiter Anlagenbegriff bei Straßenausbaubeiträgen

  • VG Frankfurt/Oder, 25.09.2013 - 3 K 885/12

    Erhebung eines Straßenbaubeitrags für die Errichtung einer Straßenbeleuchtung

    Die Beklagte hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung der Kammer entspricht, in der Umstellung der Stromversorgung einer Straßenbeleuchtung von Freileitung auf Erdverkabelung sowie in dem Ersatz der Holzmasten durch Metallmasten wegen der geringeren Störanfälligkeit und besseren Haltbarkeit des Materials eine beitragsfähige Verbesserung zu sehen (vgl. die ständige Rechtsprechung der Kammer: Z.B. Urteile vom 2. Februar 2010 - 3 K 283/06 -, Rn. 16, zitiert nach Juris und vom 24. November 2010 - 3 K 201/05 -, S. 23 sowie vom 4. Juni 2012 - 3 K 263/08 -, Seite 10 ff.; so auch die 7. Kammer dieses Gerichts: Urteil vom 27. September 2010 - 7 K 379/08 -, Rn. 32, VG Lüneburg, Urteil vom 23. Juni 2010 - 3 A 213/07 -, zitiert nach juris Rn. 21 und OVG Weimar, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 4 EO 206/96 -, zitiert nach juris Rn. 51 am Ende).
  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2013 - 3 K 339/11

    Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts; rückwirkende Ersetzung des

    Nach diesem Anlagenbegriff ist für die räumliche Ausdehnung der Verkehrsanlage auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24. November 2010 Az.: 3 K 201/05).
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