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   VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 2011/18   

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VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 2011/18 (https://dejure.org/2019,1462)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 25.01.2019 - 5 K 2011/18 (https://dejure.org/2019,1462)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 25. Januar 2019 - 5 K 2011/18 (https://dejure.org/2019,1462)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 2011/18
    (2) Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    41 Indes kommt es darauf auch nicht entscheidend an, da die Beitragspflicht nach damaliger Satzungslage jedenfalls mit dem tatsächlichen Anschluss entstanden war und der Verband des Beklagten bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch - nämlich jedenfalls mit der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 27. Juli 1994 - auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet hat, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

    Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 des Landkreises Oberhavel wirkte auf den 17. Oktober 1992 materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 17. Oktober 1992 entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15 sowie jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2018 - 9 N 89.16 und Beschluss vom 24. April 2018 - 9 N 43.17).

    Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine "zweite" Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    (ii) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 -9 S 14.16).

    Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 2011/18
    Mit seiner ausweislich des Rubrums der Klageschrift gegen den N... gerichteten Klage, die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhoben wurde und nach Erlass des Widerspruchsbescheides fortgeführt wird, nimmt der Kläger insbesondere Bezug auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. und vertritt die Auffassung, die Beitragserhebung sei rechtswidrig.

    (2) Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    41 Indes kommt es darauf auch nicht entscheidend an, da die Beitragspflicht nach damaliger Satzungslage jedenfalls mit dem tatsächlichen Anschluss entstanden war und der Verband des Beklagten bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch - nämlich jedenfalls mit der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 27. Juli 1994 - auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet hat, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 2011/18
    Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14; vgl auch jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2018 - 9 N 89.16 und Beschluss vom 24. April 2018 - 9 N 43.17).

    Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf "Augenhöhe" erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 07. Dezember 2016 - 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 - 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2018 - 9 N 89.16

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 2011/18
    Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 des Landkreises Oberhavel wirkte auf den 17. Oktober 1992 materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 17. Oktober 1992 entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15 sowie jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2018 - 9 N 89.16 und Beschluss vom 24. April 2018 - 9 N 43.17).

    Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14; vgl auch jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2018 - 9 N 89.16 und Beschluss vom 24. April 2018 - 9 N 43.17).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 2011/18
    Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 des Landkreises Oberhavel wirkte auf den 17. Oktober 1992 materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 17. Oktober 1992 entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15 sowie jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2018 - 9 N 89.16 und Beschluss vom 24. April 2018 - 9 N 43.17).

    Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14; vgl auch jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2018 - 9 N 89.16 und Beschluss vom 24. April 2018 - 9 N 43.17).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2018 - 9 S 5.18

    Anschlussbeitrag; Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 2011/18
    Vor diesem Hintergrund aber ist die vom Beklagten bemühte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 06. Juni 2018 - 9 S 5.18 - überhaupt nicht einschlägig.
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2007 - 5 ME 131/07

    Verpflichtung zur Folgeleistung einer Dienstantrittsaufforderung der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 2011/18
    Die anwaltliche Vertretung des Klägers hindert eine Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 - 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 - 5 ME 131/07).
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 2011/18
    41 Indes kommt es darauf auch nicht entscheidend an, da die Beitragspflicht nach damaliger Satzungslage jedenfalls mit dem tatsächlichen Anschluss entstanden war und der Verband des Beklagten bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch - nämlich jedenfalls mit der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 27. Juli 1994 - auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet hat, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2014 - 3 S 147/12

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Rubrumsberichtigung bei irrtümlich falscher

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 2011/18
    Die anwaltliche Vertretung des Klägers hindert eine Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 - 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 - 5 ME 131/07).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 9 S 9.14

    Anschlussbeitrag; persönliche Beitragspflicht; Einmaligkeit des Beitrags;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 2011/18
    Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des N... ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 9 S 9.14 sowie VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 5 L 15/13).
  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15

    Klage gegen Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 20.09.2017 - 5 K 843/15

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

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