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   VG Frankfurt/Oder, 25.05.2016 - 6 KE 9/16.A, (6 K 935/12.A PKH)   

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https://dejure.org/2016,13899
VG Frankfurt/Oder, 25.05.2016 - 6 KE 9/16.A, (6 K 935/12.A PKH) (https://dejure.org/2016,13899)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 25.05.2016 - 6 KE 9/16.A, (6 K 935/12.A PKH) (https://dejure.org/2016,13899)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 25. Mai 2016 - 6 KE 9/16.A, (6 K 935/12.A PKH) (https://dejure.org/2016,13899)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 15 RVG, § 47 RVG, § 48 Abs 1 RVG, § 55 RVG, § 56 Abs 1 RVG, § 93 VwGO
    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung der Rechtsanwaltsvergütung im Prozesskostenhilfeverfahren (Stattgabe) - Berechnung der Gebühren, wenn bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfeverfahren bezüglich des von der Bewilligung umfassten Klagegegenstandes eine Trennung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Frankfurt/Oder, 10.12.2014 - 6 K 935/12
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 25.05.2016 - 6 KE 9/16
    Dieser prozessuale Anspruch war dann Gegenstand des im späteren Verlauf abgetrennten Verfahrens VG 6 K 935/12.A, für welches die Vergütung geltend gemacht wird.
  • VG Augsburg, 23.08.2018 - Au 8 M 18.30054

    Kostenrechtliche Folgen der Abtrennung eines Verfahrensteils nach

    Die Gebühren sind nach der Trennung für jedes Verfahren nach seinem in deren Folge geltenden neuen Streitwert zu berechnen (VG Frankfurt (Oder), B.v. 25.5.2016 - 6 KE 9/16.A - juris Rn. 2; Rudisile in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 93 Rn. 26; Winkler in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 15 Rn. 64).
  • VG Augsburg, 20.11.2020 - Au 4 M 20.31467

    Erneuter Anfall der Verfahrensgebühr nach Trennung

    Die Gebühren sind nach der Trennung für jedes Verfahren nach seinem in deren Folge geltenden neuen Streitwert zu berechnen (VG Frankfurt (Oder), B.v. 25.5.2016 - 6 KE 9/16.A - juris Rn. 2; Rudisile in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Januar 2020, § 93 Rn. 26; Winkler in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 15 Rn. 64).
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