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   VG Frankfurt/Oder, 26.01.2012 - 5 K 141/09   

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VG Frankfurt/Oder, 26.01.2012 - 5 K 141/09 (https://dejure.org/2012,10605)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 26.01.2012 - 5 K 141/09 (https://dejure.org/2012,10605)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - 5 K 141/09 (https://dejure.org/2012,10605)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.01.2012 - 5 K 141/09
    Die Kammer geht unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteilsbegriffs in § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG im Anschluss an die Rechtsprechung des VG Cottbus (Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06, juris RdNr 69) davon aus, dass § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n. F. grundsätzlich nur angeschlossene oder anschließbare Außenbereichsgrundstücke betrifft, die bebaut oder gewerblich oder in vergleichbarer Weise (sonstig) genutzt sind.

    37 Ausgehend von diesen Überlegungen ist die Kammer der Auffassung, dass Beitragssatzungen nach der Vorgabe des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n. F. auch diejenigen nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall erfassen müssen, für die eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit sowie eine qualifizierte Nutzungsmöglichkeit besteht, da der Anschluss an die öffentliche Einrichtung rechtlich dauerhaft und tatsächlich möglich ist und sie bebaut bzw. gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt sind (so VG Cottbus, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06, juris RdNr 74; in diesem Sinne auch etwa VG Potsdam, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 8 L 817/07 -, juris RdNr 19).

    Im Hinblick auf die bloße Nennung der Außenbereichsgrundstücke im Gesetz von einer Klarstellung zu sprechen, ist daher zutreffend und bedeutet nicht, dass die geänderte Norm auch im Übrigen lediglich klarstellend sein sollte bzw. ist (so zutreffend VG Cottbus, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06, juris RdNr. 75).

    Denn die Rechtsfrage, ob die Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n. F. grundsätzlich nur angeschlossene oder anschließbare Außenbereichsgrundstücke umfasst, die bebaut oder gewerblich oder in vergleichbarer Weise (sonstig) genutzt sind, war - soweit ersichtlich - bisher nicht Gegenstand einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg oder des gemeinsamen Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte im zitierten Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 die Berufung nicht zugelassen.

  • OVG Thüringen, 14.12.2009 - 4 KO 482/09

    Benutzungsgebührenrecht; Unzulässige Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.01.2012 - 5 K 141/09
    Die Kammer ist auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der rechtlichen Erwägungen in den den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Erhebung von Abwasserbeiträgen durch eine private Geschäftsbesorgungsgesellschaft (Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09 -) und zur Unzulässigkeit der Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren durch eine private Geschäftsbesorgungsgesellschaft (Urteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 -) sowie der hierzu ergangenen Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 3/11, die Parallelentscheidung 9 C 2/11 ist in juris veröffentlicht) zu der Überzeugung gelangt, dass der angefochtene Beitragsbescheid für sich betrachtet zwar rechtswidrig ist, die Heranziehung des Klägers zu dem strittigen Abwasserbeitrag aber - grundsätzlich - rechtmäßig durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02. Februar 2009 erfolgen konnte.

    Dabei ist die Auslegung nicht auf das Erscheinungsbild und formale Äußerlichkeiten wie etwa den Kopf des Bescheides beschränkt; vielmehr ist grundsätzlich der gesamte Inhalt des Bescheids einschließlich seiner Begründung heranzuziehen, um im Wege der Auslegung die erlassende Behörde festzustellen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09, juris RdNr. 20; Urteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09, juris RdNr. 29).

    Von einer Hilfstätigkeit kann erst recht keine Rede sein, wenn darüber hinaus praktisch die gesamte öffentliche Aufgabe von einem privaten Dritten erfüllt wird (Thüringer OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2009, a. a. O. und Urteil vom 14. Dezember 2009, a. a. O., m. w. N.).

    Eine gesetzliche Grundlage ist jedenfalls auch für ein (verdecktes) Mandat nach der Rechtslage in Brandenburg nicht vorhanden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 6 L 55/10 - a. a. O.; zur dortigen Rechtslage Thüringer OVG, Urteil vom 14. Dezember 2009, a. a. O.).

    Diese Art der Aufgabenerledigung, mit der sich der Zweckverband seiner Handlungsfähigkeit so weit entkleidete, dass nur ein bloßer Hoheitstorso verblieb, ist bei hoheitlichem Tätigwerden mit der Rechtslage nicht vereinbar (zur dortigen Rechtslage Thüringer OVG, Urteil vom 14. Dezember 2009, a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 19.10.2009 - 4 EO 26/09

    Beiträge; Unzulässige Erhebung von Abwasserbeiträgen durch private

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.01.2012 - 5 K 141/09
    Die Kammer ist auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der rechtlichen Erwägungen in den den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Erhebung von Abwasserbeiträgen durch eine private Geschäftsbesorgungsgesellschaft (Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09 -) und zur Unzulässigkeit der Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren durch eine private Geschäftsbesorgungsgesellschaft (Urteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 -) sowie der hierzu ergangenen Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 3/11, die Parallelentscheidung 9 C 2/11 ist in juris veröffentlicht) zu der Überzeugung gelangt, dass der angefochtene Beitragsbescheid für sich betrachtet zwar rechtswidrig ist, die Heranziehung des Klägers zu dem strittigen Abwasserbeitrag aber - grundsätzlich - rechtmäßig durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02. Februar 2009 erfolgen konnte.

    Dabei ist die Auslegung nicht auf das Erscheinungsbild und formale Äußerlichkeiten wie etwa den Kopf des Bescheides beschränkt; vielmehr ist grundsätzlich der gesamte Inhalt des Bescheids einschließlich seiner Begründung heranzuziehen, um im Wege der Auslegung die erlassende Behörde festzustellen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09, juris RdNr. 20; Urteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09, juris RdNr. 29).

    Als zulässige vorbereitende oder unterstützende Hilfstätigkeiten kommen etwa technische Maßnahmen, die der Aufgabenträger selbst nicht durchführen kann (Messungen, Anfertigen von Luftbildern) in Betracht, oder Arbeitsprozesse, die mechanisch oder automatisiert ablaufen, beispielsweise der Druck und die Versendung von Schriftstücken (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2009, a. a. O. und Urteil vom 14. Dezember 2009. a. a. O.).

    21 Die Grenze der Verwaltungs- oder Erfüllungshilfe ist allerdings dann überschritten, wenn der Helfer nicht nur eigenständig - was noch unbedenklich sein dürfte (so auch VG Cottbus, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 6 L 55/10 - juris RdNr. 69) - alle Daten ermittelt, die zur Einzelveranlagung notwendig sind, sondern auch alle Satzungsnormen anwendet und sämtliche relevanten rechtlichen Tatbestände prüft und schließlich die Beitragsbescheide - wenn auch in fremdem Namen - erlässt und sich die Tätigkeit des Einrichtungsträgers im Wesentlichen auf den Beschluss der Abgabensatzung beschränkt (Thüringer OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09, a. a. O.).

    Von einer Hilfstätigkeit kann erst recht keine Rede sein, wenn darüber hinaus praktisch die gesamte öffentliche Aufgabe von einem privaten Dritten erfüllt wird (Thüringer OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2009, a. a. O. und Urteil vom 14. Dezember 2009, a. a. O., m. w. N.).

  • VG Cottbus, 17.12.2010 - 6 L 55/10

    Erhebung von Abwassergebühren

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.01.2012 - 5 K 141/09
    Danach besteht für die Abgabenerhebung eine zwingende Zuständigkeit der hierzu gesetzlich autorisierten kommunalen Abgabengläubiger und sind juristische Personen des Privatrechts - vorbehaltlich einer hier nicht vorliegenden, nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglichen Beleihung - nicht befugt, Abgabenbescheide gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 AO zu erlassen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 6 L 55/10 -, juris RdNr. 69 f.).

    Der Private darf als Verwaltungshelfer also nur in vorbereitender und unterstützender Funktion herangezogen werden (vgl. Stollmann, DÖV 1999, 183, 187), aber nicht selbständig Verwaltungsakte im Namen des Auftraggebers erlassen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 6 L 55/10 -, juris RdNr 69 f.).

    21 Die Grenze der Verwaltungs- oder Erfüllungshilfe ist allerdings dann überschritten, wenn der Helfer nicht nur eigenständig - was noch unbedenklich sein dürfte (so auch VG Cottbus, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 6 L 55/10 - juris RdNr. 69) - alle Daten ermittelt, die zur Einzelveranlagung notwendig sind, sondern auch alle Satzungsnormen anwendet und sämtliche relevanten rechtlichen Tatbestände prüft und schließlich die Beitragsbescheide - wenn auch in fremdem Namen - erlässt und sich die Tätigkeit des Einrichtungsträgers im Wesentlichen auf den Beschluss der Abgabensatzung beschränkt (Thüringer OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09, a. a. O.).

    Eine gesetzliche Grundlage ist jedenfalls auch für ein (verdecktes) Mandat nach der Rechtslage in Brandenburg nicht vorhanden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 6 L 55/10 - a. a. O.; zur dortigen Rechtslage Thüringer OVG, Urteil vom 14. Dezember 2009, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05

    Anschlussbeitrag, Abwasseranschlussbeitrag, Beitragssatzung, Maßstabsregelung,

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.01.2012 - 5 K 141/09
    "... Ausgangspunkt der Betrachtung und der Auslegung der geänderten Vorschrift des § 8 Abs. 6 KAG muss insoweit der Vorteilsbegriff sein, der sich durch die KAG-Änderung im Grundsatz nicht geändert hat (so im Zusammenhang mit dem seit dem 1. Februar 2004 nicht mehr erforderlichen Artzuschlag im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.).

    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 9 B 60.08

    Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides; Notwendigkeit einer Satzung; nachträglich

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.01.2012 - 5 K 141/09
    Der angefochtene Beitragsbescheid vom 24. April 2008 bedarf für seine Rechtmäßigkeit einer wirksamen Abgabensatzung, die spätestens für den Zeitpunkt seines Wirksamwerdens bzw. den Erlass des Widerspruchbescheides Geltung hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. September 2009 - 9 B 60.08 -, juris Rdnr. 13 und Urteil vom 16. Dezember 2009 - 9 B 65.08).

    Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinen Urteilen vom 09. September 2009 - 9 B 60.08 - und vom 16. Dezember 2009 - 9 B 65.08 - festgestellt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2009 - 9 B 65.08

    Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides; Notwendigkeit einer Satzung; nachträglich

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.01.2012 - 5 K 141/09
    Der angefochtene Beitragsbescheid vom 24. April 2008 bedarf für seine Rechtmäßigkeit einer wirksamen Abgabensatzung, die spätestens für den Zeitpunkt seines Wirksamwerdens bzw. den Erlass des Widerspruchbescheides Geltung hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. September 2009 - 9 B 60.08 -, juris Rdnr. 13 und Urteil vom 16. Dezember 2009 - 9 B 65.08).

    Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinen Urteilen vom 09. September 2009 - 9 B 60.08 - und vom 16. Dezember 2009 - 9 B 65.08 - festgestellt.

  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11

    Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.01.2012 - 5 K 141/09
    Die Kammer ist auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der rechtlichen Erwägungen in den den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Erhebung von Abwasserbeiträgen durch eine private Geschäftsbesorgungsgesellschaft (Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09 -) und zur Unzulässigkeit der Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren durch eine private Geschäftsbesorgungsgesellschaft (Urteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 -) sowie der hierzu ergangenen Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 3/11, die Parallelentscheidung 9 C 2/11 ist in juris veröffentlicht) zu der Überzeugung gelangt, dass der angefochtene Beitragsbescheid für sich betrachtet zwar rechtswidrig ist, die Heranziehung des Klägers zu dem strittigen Abwasserbeitrag aber - grundsätzlich - rechtmäßig durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02. Februar 2009 erfolgen konnte.

    Es fehlt vorliegend auch nicht an einer von der Ausgangsbehörde selbst getroffenen Regelung, die umgestaltet oder geheilt werden könnte (BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2/11 -, juris Rdnr. 19; a. A. Thürer OVG für eine entsprechende Konstellation).

  • VG Potsdam, 16.02.2009 - 8 L 817/07

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Schmutzwasserabgabenbescheid

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.01.2012 - 5 K 141/09
    37 Ausgehend von diesen Überlegungen ist die Kammer der Auffassung, dass Beitragssatzungen nach der Vorgabe des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n. F. auch diejenigen nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall erfassen müssen, für die eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit sowie eine qualifizierte Nutzungsmöglichkeit besteht, da der Anschluss an die öffentliche Einrichtung rechtlich dauerhaft und tatsächlich möglich ist und sie bebaut bzw. gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt sind (so VG Cottbus, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06, juris RdNr 74; in diesem Sinne auch etwa VG Potsdam, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 8 L 817/07 -, juris RdNr 19).
  • VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08

    Satzungsregelungen zu Kanalanschlussbeitrag

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.01.2012 - 5 K 141/09
    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11

    Kein Erlass von Gebührenbescheiden durch GmbH als Geschäftsbesorger

  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 14.88

    Verwaltungsgebühr - Antrag auf Einbürgerung -

  • BVerwG, 11.02.1999 - 2 C 28.98

    Dienstliche Beurteilung der Beamten, die der Deutschen Bahn AG zugewiesen sind;

  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 81.83

    Verwaltungsverfahren - Wehrersatzbehörde - Zuständigkeit - Wohnsitzwechsel

  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 21.86

    Anfechtungsklage - Rechnung - Widerspruchsbescheid - Verwaltungsakt -

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines

  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 68.77

    Ausbildungsnote - Anrechnung auf Gesamtnote - Zweite juristische Staatsprüfung -

  • BVerwG, 06.12.1978 - 8 C 24.78

    Einzelermächtigungen - Genehmigungsverfahren - Gemeinnützigkeitsschädliches

  • BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71

    Anforderungen an einen Verwaltungsakt - Rechtscharakter einer mit keiner

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.1982 - 2 A 1667/79
  • VG Frankfurt/Oder, 12.06.2015 - 5 K 815/12

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Zur Begründung führt er unter Berufung auf das Urteil der Kammer vom 26. Januar 2012 - VG 5 K 141/09 - aus, der Bescheid über die Festsetzung des Herstellungsbeitrages in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig, weil ihm die erforderliche Grundlage in Gestalt einer wirksamen Abgabensatzung fehle.

    Soweit das erkennende Gericht in der Vergangenheit von einem Verstoß des § 4 Abs. 2 BS 2010 gegen § 8 Abs. 6 Satz 5 des KAG n. F. wegen der Nichtberücksichtigung von Außenbereichsgrundstücken, die bebaut sind und gewerblich bzw. in vergleichbarer Weise genutzt werden und lediglich eine Anschlussmöglichkeit aufweisen, ausgegangen ist (vgl. z. B. Beschluss der Kammer vom 21. August 2012 - 5 L 255/12 im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 26. Januar 2012 - VG 5 K 141/09 - und des Verwaltungsgerichts Cottbus, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -), wird diese Auffassung, auf die sich der Kläger zu Begründung seiner Klage stützt, nicht mehr aufrechterhalten.

  • VG Potsdam, 14.11.2016 - 8 L 630/16

    Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Trinkwasserbeitrag

    Von diesem Verständnis gehen auch die Rechtsprechung und die einschlägige Kommentarliteratur aus, ohne dass im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung Bedenken aufgeworfen werden (vgl. z. B. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. Januar 2012 - 5 K 141/09 -, Rn. 17, juris; Koenig/Fritsch, Abgabenordnung, 3. Auflage 2014, § 119 Rn. 35).
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