Rechtsprechung
VG Frankfurt/Oder, 27.05.2010 - 5 M 24/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 167 VwGO
Erstattung von Anwaltsgebühren in der Zwangsvollstreckung - notwendige Kosten der Vollstreckung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93
Zurückweisung einer Erinnerung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: keine …
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.05.2010 - 5 M 24/09
Insoweit korrespondiert die hier zunächst maßgebliche Wartefrist von mindestens zwei Wochen mit der Rechtsmittelfrist gemäß der ordnungsgemäßen Belehrung im o.g. Kostenfestsetzungsbeschluss, die ihrerseits zwei Wochen beträgt (§ 165 S. 2 VwGO i. V. mit §§ 149, 151 VwGO. Diese für Kostenfestsetzungsbeschlüsse geltende Wartefrist von zwei Wochen nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 798 ZPO ist eingehalten. In Fällen der Vollstreckung wegen einer Geldforderung gegen die öffentliche Hand gemäß § 170 VwGO muss allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Vollstreckungsschuldner vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nach § 170 VwGO Gelegenheit gegeben werden, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. Hierzu muss der Gläubiger ihm eine angemessene Frist einräumen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (BVerfGE 99, 338 ff. zitiert nach juris Rn. 11). - VG Frankfurt/Oder, 27.09.2007 - 5 M 19/07
Vollstreckung eines Kleinstbetrages durch einen Zweckverband
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.05.2010 - 5 M 24/09
Die Vollstreckung einer derartigen Kleinstforderung - wie hier - erscheint unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als unzulässig (…vgl. Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung [AO], 9. Auflage, vor 249, Rdnr. 6 und Beschluss des erkennenden Gerichts vom 27. September 2007 - 5 M 19/07 - KKZ 2009, 237-238, zitiert nach juris Rn. 5 f.). - VG Frankfurt/Oder, 16.06.2006 - 5 M 30/05
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.05.2010 - 5 M 24/09
Soll - wie hier - zugunsten der öffentlichen Hand vollstreckt werden, ist nach Auffassung der Kammer dem Schuldner vor der anwaltlichen Zahlungsaufforderung (auch) noch eine nach den jeweiligen Umständen angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung einzuräumen (vgl. den Rechtsgedanken in BGH, FamRZ 2004, 101 ff. zitiert nach JURIS Rn: 6), wobei ein Zeitraum von mindestens 10 Tagen bis zu höchstens drei Wochen als objektiv angemessen erscheint (…vgl. hierzu Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Auflage, § 788, Rdnr. 24 m. w. N. und Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16. Juni 2006 - 5 M 30/05 - zitiert nach juris Rn. 3 f.). - BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 183/03
Erstattung von Anwaltskosten in der Zwangsvollstreckung
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 27.05.2010 - 5 M 24/09
Soll - wie hier - zugunsten der öffentlichen Hand vollstreckt werden, ist nach Auffassung der Kammer dem Schuldner vor der anwaltlichen Zahlungsaufforderung (auch) noch eine nach den jeweiligen Umständen angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung einzuräumen (vgl. den Rechtsgedanken in BGH, FamRZ 2004, 101 ff. zitiert nach JURIS Rn: 6), wobei ein Zeitraum von mindestens 10 Tagen bis zu höchstens drei Wochen als objektiv angemessen erscheint (…vgl. hierzu Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Auflage, § 788, Rdnr. 24 m. w. N. …und Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16. Juni 2006 - 5 M 30/05 - zitiert nach juris Rn. 3 f.).
- VerfG Brandenburg, 15.04.2011 - VfGBbg 50/10
Zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Später, z. B. mit Beschluss vom 27. Mai 2010 (5 M 24/09), dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers bekannt seit dem 2. Juni 2010, habe es die Vollstreckung von Kleinbeträgen für die öffentliche Hand abgelehnt.Dem Verfahrenbevollmächtigten war als Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) zur Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung von Kleinbetragsforderungen zu Gunsten der öffentlichen Hand spätestens seit dem 2. Juni 2010 (Bekanntgabe des Beschlusses vom 27. Mai 2010 - 5 M 24/09 -) bekannt.