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   VG Frankfurt/Oder, 28.08.2018 - 5 L 568/18   

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VG Frankfurt/Oder, 28.08.2018 - 5 L 568/18 (https://dejure.org/2018,29199)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 28.08.2018 - 5 L 568/18 (https://dejure.org/2018,29199)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 28. August 2018 - 5 L 568/18 (https://dejure.org/2018,29199)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2017 - 13 LC 60/15

    Anlieger; Aufteilung; Gesamtschuldner; Gewässer; Gewölbe; Mehrkosten; Ufermauer;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 28.08.2018 - 5 L 568/18
    Bei dem sog. Ersatz von Mehrkosten nach § 85 Brandenburgisches Wassergesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl.I/17, [Nr. 28] - BbgWG) handelt es sich indes nicht um einen Beitragsanspruch, sondern einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (vgl. zum niedersächsischen Wasserrecht OVG Lüneburg, Urteil vom 08. Februar 2017 - 13 LC 60/15, juris Rn. 41).

    Eine Kostenverteilung entsprechend § 426 Abs. 1 BGB, der zudem nur für das Innenverhältnis der Gesamtschuldner gilt, kommt daher nicht in Betracht (so OVG Lüneburg, Urteil vom 08. Februar 2017 - 13 LC 60/15 -, Rn. 57, juris).

    Dafür ist hier nichts ersichtlich (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 08. Februar 2017 - 13 LC 60/15 -, Rn. 60, juris).

    Diese stehen dem Zweck der Aufwendungen aber nicht näher als die Antragstellerin, deren Grundstück mit diesen Aufwendungen besonders gesichert worden sein dürfte (zum niedersächsischen Wasserrecht OVG Lüneburg, Urteil vom 08. Februar 2017 - 13 LC 60/15 -, Rn. 58, juris).

  • VG Schleswig, 30.11.2016 - 8 A 103/14

    Bauaufsichtliche Anordnung in Bezug auf ehemaligen Bunker

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 28.08.2018 - 5 L 568/18
    Ihre Übereignung richtet sich nach den §§ 929 ff. BGB, der gutgläubige Erwerb nach §§ 932 ff. BGB (vgl. Ellenberger a. a. O. § 95 Rn. 1; vgl. m.w.N. insgesamt Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 2016 - 8 A 103/14 -, Rn. 33 ff., juris).

    Eine Beseitigung der Verrohrung könnte hier nur dadurch erfolgen, dass diese zurückgebaut und der dann entstehende Hohlraum aufgefüllt wird (vgl. zu einer Bunkeranlage Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 2016 - 8 A 103/14 -, juris Rn. 39).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2009 - 2 S 19.09

    Pflicht zur Gewässerunterhaltung - Nutzungsberechtigter oder

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 28.08.2018 - 5 L 568/18
    In einem Eilverfahren (Beschluss vom 23. Januar 2009 - VG 5 L 255/08; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09) verneinte die beschließende Kammer eine Pflicht zur Unterhaltung der Verrohrung in eigener Verantwortung durch den Grundstückseigentümer (hier des Nachbargrundstücks A...).

    Die Verrohrung ist "Gewässerbett" und als Anlage Teil des Gewässers i. S. v. § 82 BbgWG, da sie auf der unterirdischen Teilstrecke des N... die Funktion eines Gewässerbettes übernimmt, dieses mithin ersetzt (s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2009 - OVG 2 S 19.09).

  • VG Potsdam, 08.03.2018 - 1 K 826/16

    Wasserrecht

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 28.08.2018 - 5 L 568/18
    Allerdings überschreitet die erforderliche Sanierung der unterirdischen Wasserstrecke den Umfang der normalen Gewässerunterhaltung nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz - WHG erheblich, denn diese bezieht sich grundsätzlich auf den Verlauf eines oberirdischen offenen Gewässers (VG Potsdam, Urteil vom 8. März 2018 - 1 K 826/16, juris Rn. 29).

    c) Demgegenüber geht das VG Potsdam in seinem Urteil vom 8. März 2018 - 1 K 826/16 - juris - zunächst zwar auch davon aus, dass ein Kanalbauwerk durch seine Verlegung in die im Eigentum einer Stadtgemeinde stehenden Grundstücke wesentlicher Bestandteil dieser Grundstücke geworden ist.

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 28.08.2018 - 5 L 568/18
    Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1, juris, Rn. 54 ff.).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 28.08.2018 - 5 L 568/18
    Sind in diesem Sinne qualifizierte Argumente nicht vorgetragen, sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, Rn. 22, juris).
  • BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 28.08.2018 - 5 L 568/18
    In beiden Fällen bleibt sie aber mit dem Grundstück verbunden, da sie ja unterirdisch ist (vgl. für eine Stollenanlage BGH, Urteil vom 09. März 1960 - V ZR 189/58 -, Rn. 34, juris).
  • BVerwG, 30.04.1997 - 8 B 105.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Grundsatzrevision und Feststellungen des

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 28.08.2018 - 5 L 568/18
    Diese Grenze ist erst dann überschritten, wenn Kosten in erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also auch sachlich schlechthin nicht mehr als vertretbar hätten erscheinen dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.1997 - 8 B 105.97 -, juris, Rn. 6; VG Magdeburg, Urt. v. 13.02.2012 - 9 A 184/11 -, juris, Rn. 20).
  • VG Magdeburg, 13.02.2012 - 9 A 184/11

    Erstattungsanspruch von Mehrkosten im Rahmen einer Gewässerunterhaltung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 28.08.2018 - 5 L 568/18
    Diese Grenze ist erst dann überschritten, wenn Kosten in erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also auch sachlich schlechthin nicht mehr als vertretbar hätten erscheinen dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.1997 - 8 B 105.97 -, juris, Rn. 6; VG Magdeburg, Urt. v. 13.02.2012 - 9 A 184/11 -, juris, Rn. 20).
  • OLG Hamm, 24.05.2012 - 2 U 161/11

    Bereitstellung des in den ehemaligen Abwasser-Rieselfeldern verlegten

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 28.08.2018 - 5 L 568/18
    Erforderlich für eine Trennung der dinglichen Schicksale von Grundstück und Leitung ist vielmehr, dass zeitgleich mit der Einigung über die Hauptsacheübertragung ein gesondertes Eigentum an den Leitungen "begründet" wird, z.B. durch Schaffung eines Benutzungsrechts an dem - sodann - fremden Grundstück (wobei ein solches Recht auch stillschweigend zu Stande kommen kann) (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 U 161/11, juris Rn. 51).
  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2013 - 5 K 1225/10
  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 C 30.90

    Kommunalabgaben: Sanierungsausgleichsbetrag als sonstige öffentliche Abgabe

  • OVG Berlin, 13.04.1995 - 2 S 3.95

    Kosten der Ersatzvornahme sind keine Auslagen; Kosten der unmittelbaren

  • VG Frankfurt/Oder, 23.01.2009 - 5 L 255/08

    Unterhaltungspflicht für eine Verrohrung (Brandenburg)

  • VG Köln, 12.12.2017 - 14 K 1026/15
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - 10 S 74.17

    Aufschiebende Wirkung einer Klage eines Zeitsoldaten gegen seine Entlassung wegen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - 12 B 1.18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; Gewässerunterhaltungsumlage als

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 - 9 B 18.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; gesetzliche Nachgründung;

  • VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 14 K 532/17

    Unterhaltspflicht für eine Ufermauer

    Bewertete gemeindliche Eigenleistungen sind im Rahmen der Aufwandsermittlung berücksichtigungsfähig, zumal dadurch Fremdleistungen eingespart werden (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28.08.2018 - 5 L 568/18 -, juris Rn. 55).

    Diese steht dem Zweck der Aufwendungen aber nicht näher als die Beigeladene, deren Anlage und Grundstück mit diesen Aufwendungen besonders gesichert wurden (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28.08.2018 a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 08.02.2017 - 13 LC 60/15 -, juris Rn. 58).

    Hier geht es jedoch um die Erstattung von Kosten einer bereits durchgeführten, zusätzlichen und über das übliche Maß hinausgehenden Unterhaltungsmaßnahme, vergleichbar mit der Anforderung der Kosten für eine Ersatzvornahme (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28.08.2018 - 5 L 568/18 -, juris Rn. 19; nachgehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2018 - 12 S 55/18 -, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 21.04.2021 - 5 K 1340/19
    Mit Beschluss vom 28. August 2018 (Az. VG 5 L 568/18) lehnte die Kammer den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung ab, bei summarischer Prüfung seien die Erfolgsaussichten des von der Klägerin eingelegten Widerspruchs gegen den Leistungsbescheid vom 16. April 2018 als offen einzuschätzen.

    Er verteidigt den angefochtenen Leistungsbescheid und nimmt Bezug auf den Beschluss der Kammer vom 28. August 2018 (Az.:VG 5 L 568/18).

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