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   VG Frankfurt/Oder, 29.07.2021 - 5 K 333/19   

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VG Frankfurt/Oder, 29.07.2021 - 5 K 333/19 (https://dejure.org/2021,32968)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 29.07.2021 - 5 K 333/19 (https://dejure.org/2021,32968)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 29. Juli 2021 - 5 K 333/19 (https://dejure.org/2021,32968)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 33/21

    Stilllegung eines Freilagers

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.07.2021 - 5 K 333/19
    Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Befristung einer wasserrechtlichen Genehmigung.Allerdings ist die Befristung hier nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides als Inhaltsbestimmung integraler Bestandteil der Bewilligung selbst   (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom   06. November 2017 - 12 B 1265/17 -, Rn. 3, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 M 33/21 -, Rn. 25, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 10 S 709/19

    Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Nachsorgepflichten eines

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.07.2021 - 5 K 333/19
    Geht die Behörde aber eine solche Selbstbindung (rechtmäßig) ein, dann darf sie diese Bindung bei ihrer Ermessensbetätigung nicht ignorieren, denn sonst liegt eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens und damit ein Verstoß gegen § 40 VwVfG vor (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2021 - 10 S 709/19 -,   Rn. 49 - 50, juris).
  • VG Weimar, 05.11.2014 - 7 K 849/11

    Freistellung von Altlasten im Bergbau nach dem Umweltrahmengesetz; Anforderungen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.07.2021 - 5 K 333/19
    Eine Selbstbindung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen aus einer einheitlichen, in einer Mehrzahl gleichgelagerter Fälle zur Anwendung kommenden Verwaltungspraxis nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe des tatsächlichen Verwaltungshandelns im Sinne der einheitlichen Ausübung eines der Verwaltung eingeräumten Ermessens erwächst (vgl. z.B. m.w.N. VG Weimar, Urteil vom 05. November 2014 - 7 K 849/11 We -, Rn. 113, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2017 - 12 B 1265/17

    Dauerhafte Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form fachlicher Schulbegleitung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.07.2021 - 5 K 333/19
    Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Befristung einer wasserrechtlichen Genehmigung.Allerdings ist die Befristung hier nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides als Inhaltsbestimmung integraler Bestandteil der Bewilligung selbst   (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom   06. November 2017 - 12 B 1265/17 -, Rn. 3, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 M 33/21 -, Rn. 25, juris).
  • VG Berlin, 23.11.2021 - 10 K 273.20

    Befristung einer Steganlagengenehmigung und Übernachtungsverbot

    Ferner gibt die Befristung dem Benutzer eine gewisse tatsächliche Gewähr dafür, dass die Erlaubnis innerhalb der Frist nicht widerrufen wird (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. Juli 2021 - 5 K 333/19, Rn. 20, juris).

    Maßgebende Faktoren für eine solche Festlegung sind etwa die Berücksichtigung der voraussichtlich benötigten Benutzungsdauer, die (Un-)Übersehbarkeit der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen, oder ob dem Vorhaben möglicherweise Planungen entgegenstehen, die dem öffentlichen Interesse dienen (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. Juli 2021 - 5 K 333/19, Rn. 20, juris).

    Gerade Uferbereiche von Gewässern sind grundsätzlich empfindliche Bereiche, die relevanten Veränderungen unterliegen können, denen in angemessener Zeit gegebenenfalls Rechnung getragen werden muss (vgl. dazu VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. Juli 2021 - 5 K 333/19 -, Rn. 21, juris).

  • VG Saarlouis, 21.10.2020 - 5 K 1982/19

    Zur Frage eines Baulasterfordernisses für eine Nutzungsänderung von Lagerräumen

    Dass das streitgegenständliche Nutzungsänderungsvorhaben [zum Begriff der Nutzungsänderung vgl. nur Urteil der Kammer vom 12.08.2020 - 5 K 333/19 -, m.w.N.] nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zulässig ist, ist zwischen den Beteiligten von Anfang an unstreitig und steht auch nach Auffassung der Kammer außer Frage.
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