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   VG Frankfurt/Oder, 29.11.2019 - 5 K 1931/17   

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VG Frankfurt/Oder, 29.11.2019 - 5 K 1931/17 (https://dejure.org/2019,41815)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 29.11.2019 - 5 K 1931/17 (https://dejure.org/2019,41815)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 29. November 2019 - 5 K 1931/17 (https://dejure.org/2019,41815)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.11.2019 - 5 K 1931/17
    (2) Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt die Anwendung der Beitragssatzung Schmutzwasser hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück der Kläger bestand bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeiten an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband des Beklagten hat bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung vorliegen würde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

    Bestand danach zumindest die technisch-tatsächliche Anschlussmöglichkeit und sogar ein Anschluss, den der Beklagte bereits vor dem Ende des Jahres 1999 Gebührenrechtlich abrechnete, an die vor den Grundstücken verlaufenden Ver- und Entsorgungsstränge und hatte der Verband des Beklagten nach dem Vorstehenden auch hinreichend gesicherte Zugriffsmöglichkeiten auf die Leitungen, kommt es nur darauf an, ob rechtlicher Hinsicht ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses erkennbares Anschlussrecht bereits bestanden hat (OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18. Juni 2017 - 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. November 2009 - 5 K 1476/06).

    Macht der Satzungsgeber das Anschlussrecht demgegenüber vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig, besteht die Anschlussmöglichkeit erst nach dessen Herstellung (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand September 2017, § 10 KAG Rn. 28 a. E., vgl. insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine "zweite" Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    (b) Mit Blick auf das Vorstehende sind die rechtlichen Lebensgeschichten der Anlagen des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 -9 S 14.16).

    Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16).

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.11.2019 - 5 K 1931/17
    Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14).

    Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf "Augenhöhe" erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 - 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 - 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14).

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1421/15

    Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen; Satzung als taugliche Rechtsgrundlage

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.11.2019 - 5 K 1931/17
    Zwar verweist der Vertrag auf eine nähere Beschreibung der übertragenden Betriebe und Anlagen in einer Anlage zum Vertrag, indes ist der Beklagte nicht (mehr) in der Lage diese Anlage vorzulegen, wie der Beklagte ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vom 04. Januar 2019 zur Sache 5 K 1421/15 erklärte.

    Indes räumte der Beklagte bereits in diversen Parallelverfahren ein, dass er für die Zeit zwischen 1995 bis 2001/2002 keinerlei Unterlagen mehr habe und seine diesbezüglichen Aussagen auf Mutmaßungen beruhen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2019 zu 5 K 1421/15).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.11.2019 - 5 K 1931/17
    (2) Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt die Anwendung der Beitragssatzung Schmutzwasser hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück der Kläger bestand bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeiten an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband des Beklagten hat bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung vorliegen würde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15

    Klage gegen Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.11.2019 - 5 K 1931/17
    Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 - 6 K 1847/15).
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.11.2019 - 5 K 1931/17
    Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück der Kläger bestand bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeiten an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband des Beklagten hat bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung vorliegen würde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 9 S 9.14

    Anschlussbeitrag; persönliche Beitragspflicht; Einmaligkeit des Beitrags;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.11.2019 - 5 K 1931/17
    Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des N... ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 9 S 9.14 sowie VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 5 L 15/13).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2014 - 3 S 147/12

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Rubrumsberichtigung bei irrtümlich falscher

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.11.2019 - 5 K 1931/17
    Die anwaltliche Vertretung der Kläger hindert eine Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 - 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 - 5 ME 131/07).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2007 - 5 ME 131/07

    Verpflichtung zur Folgeleistung einer Dienstantrittsaufforderung der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.11.2019 - 5 K 1931/17
    Die anwaltliche Vertretung der Kläger hindert eine Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 - 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 - 5 ME 131/07).
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