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   VG Frankfurt/Oder, 31.05.2018 - 3 L 583/18.A   

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https://dejure.org/2018,15733
VG Frankfurt/Oder, 31.05.2018 - 3 L 583/18.A (https://dejure.org/2018,15733)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 31.05.2018 - 3 L 583/18.A (https://dejure.org/2018,15733)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - 3 L 583/18.A (https://dejure.org/2018,15733)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 29 EUV 604/2013
    Gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung über die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-Verordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Würzburg, 29.01.2018 - W 1 K 17.50166

    Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Untertauchens

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 31.05.2018 - 3 L 583/18
    Der Einzelrichter versteht diese Vorschrift bei summarischer Prüfung ausgehend von ihrem Wortlaut so, dass es bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist noch einer Entscheidung der zuständigen Behörde über die Verlängerung und deren Dauer bedarf (so auch VG Dresden, Urteil vom 12. Juni 2015 - 7 K 2951/14.A -, juris Rn. 22 und VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 -, juris ).

    Es kann und muss aber in den gerichtlichen Verfahren gegen die Überstellungsentscheidung (vorliegend also im Verfahren gegen die Abschiebungsanordnung) geprüft werden, ob eine von der Behörde angenommene Verlängerung der Überstellungsfrist im Einklang mit Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO und den anderen für eine solche Verlängerung geltenden Vorschriften steht (so im Ergebnis auch VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 -, juris Rn. 17).

    Möglicherweise bedarf es aber einer nachträglichen Korrektur der Bestimmung der Dauer der Fristverlängerung, wenn eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände eintritt, die es der Behörde entgegen der ursprünglich getroffenen zulässigen Prognose doch ermöglicht, vor dem Ablauf der bereits bestimmten Verlängerung den ihr zustehenden zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten, der ihr zur Vorbereitung und Durchführung der Überstellung zur Verfügung stehen soll, auch tatsächlich zu nutzen (zu einem solchen Fall, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 -, juris Rn. 17).

  • VG Dresden, 12.06.2015 - 7 K 2951/14
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 31.05.2018 - 3 L 583/18
    Der Einzelrichter versteht diese Vorschrift bei summarischer Prüfung ausgehend von ihrem Wortlaut so, dass es bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist noch einer Entscheidung der zuständigen Behörde über die Verlängerung und deren Dauer bedarf (so auch VG Dresden, Urteil vom 12. Juni 2015 - 7 K 2951/14.A -, juris Rn. 22 und VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 -, juris ).
  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 31.05.2018 - 3 L 583/18
    Denn es ist das - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte - Ziel der Regelungen der Dublin-III-VO betreffend die Überstellungsfrist, dass der zuständigen Behörde ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung stehen soll, den sie "in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen" kann (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 -, Celex-Nr. 62008CJ0019, Rn. 44; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22/15 -, juris Rn. 19).
  • VG Oldenburg, 19.11.2015 - 5 A 3452/15

    Asylrechtliche Streitigkeit; Befristung des gesetzlichen Einreise- und

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 31.05.2018 - 3 L 583/18
    Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung (vgl. hierzu VG Oldenburg, Urteil vom 19. November 2015 - 5 A 3452/15 -, juris Rn. 35 ff.).
  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 31.05.2018 - 3 L 583/18
    Sie wird bei Abschluss des Verfahrens erneut in Gang gesetzt, so dass die Verlängerung der Überstellungsfrist auch bezogen auf weitere 6 Monate ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses und damit bis zu der auch von der Antragsgegnerin bestimmten Höchstdauer von 18 Monaten bei summarischer Prüfung im Einklang den hierfür geltenden Vorschriften steht (vgl. zur Unterbrechung der Überstellungsfrist durch die Stellung eines Eilantrages und erneuten Ingangsetzung auch im Fall einer ablehnenden Entscheidung: Art. 29 Abs. 1 Fall 2 Dublin-III-VO und BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15/15 -, juris Rn. 11 f.).
  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 22.15

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Antrag auf internationalen Schutz;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 31.05.2018 - 3 L 583/18
    Denn es ist das - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte - Ziel der Regelungen der Dublin-III-VO betreffend die Überstellungsfrist, dass der zuständigen Behörde ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung stehen soll, den sie "in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen" kann (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 -, Celex-Nr. 62008CJ0019, Rn. 44; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22/15 -, juris Rn. 19).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 31.05.2018 - 3 L 583/18
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in verschiedenen Entscheidungen über Vorabentscheidungsersuchen klargestellt, dass diese Vorschrift einem Asylbewerber einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über seine Überstellung gewährt, der insbesondere auf die Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung abzielen und damit dazu führen kann, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats in Frage gestellt wird und zwar ausdrücklich auch dann, wenn in diesem Mitgliedstaat keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen (z.B. EuGH, Urteil vom 07. Juni 2016 - C-155/15 -, [ECLI:EU:C:2016:410], Karim, Rn. 22).
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