Rechtsprechung
VG Frankfurt/Main, 12.05.2003 - 9 E 5193/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 8 BBG, § 26 Abs 1 BBG, § 1 Abs 1 BLV, Art 33 Abs 2 GG
Versetzung und Leistungsprinzip - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versetzung und Leistungsprinzip
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 12.05.2003 - 9 E 5193/02
- BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 17.03
Wird zitiert von ... (3)
- VG Frankfurt/Main, 25.10.2004 - 9 E 2252/04
Anforderungsprofil; BEWERBER; BGS; BGS-Reform; Beförderungsbewerber; Bewerbung; …
Vielmehr darf der Dienstherr im Rahmen des ihm jeweils zustehenden Ermessens einen Versetzungsantrag auch ablehnen, z. B. weil der Beamte in seiner bisherigen Tätigkeit nicht entbehrt werden kann und ein Ersatz für ihn im Falle seiner Wegversetzung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder gar nahezu unmöglich ist oder in der bisherigen Dienststelle ein erheblicher Personalfehlbestand vorhanden ist, dessen Abbau unwahrscheinlich ist (vgl. Urteil der Kammer v. 12.05.2003 - 9 E 5193/02 (V) - n. v.; 26.8.2003 - 9 E 5111/02 (2) - n. v.).Zur Reichweite von Art. 33 Abs. 2 GG hat die Kammer in ihrem Urteil v. 12.05.2003 (9 E 5193/02 (V) - n. v.) unter anderem folgendes ausgeführt:.
Soweit einzelne Dienststellen aus Gründen der Personalknappheit oder aus sonstigen nachvollziehbaren personalwirtschaftlichen Erwägungen eine Wegversetzung von Bewerbern aus ihrem Bereich ablehnen und eine Freigabe für die Versetzung zu einer anderen Dienststelle verweigern, sind derartige Entscheidungen durch den Ermessensspielraum des § 26 Abs. 1 BBG gerechtfertigt und greifen aufgrund des konkretisierten Vorrangs öffentlicher Interessen in der abgebenden Dienststelle auch nicht ungerechtfertigt in das Grundrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, wie die Kammer mit Urteilen vom 26.08.2003 (…a.a.O.) und 12.05.2003 (a.a.O.) anerkannt hat.
- VG Frankfurt/Main, 25.10.2004 - 9 E 1248/04
Anforderungsprofil; BEWERBER; BGS; BGS-Reform; Beförderungsbewerber; Bewerbung; …
Vielmehr darf der Dienstherr im Rahmen des ihm jeweils zustehenden Ermessens einen Versetzungsantrag auch ablehnen, z. B. weil der Beamte in seiner bisherigen Tätigkeit nicht entbehrt werden kann und ein Ersatz für ihn im Falle seiner Wegversetzung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder gar nahezu unmöglich ist oder in der bisherigen Dienststelle ein erheblicher Personalfehlbestand vorhanden ist, dessen Abbau unwahrscheinlich ist (vgl. Urteil der Kammer v. 12.05.2003 - 9 E 5193/02 (V) - n. v.; 26.8.2003 - 9 E 5111/02 (2) - n. v.).Zur Reichweite von Art. 33 Abs. 2 GG hat die Kammer in ihrem Urteil v. 12.05.2003 (9 E 5193/02 (V) - n. v.) unter anderem folgendes ausgeführt:.
Soweit einzelne Dienststellen aus Gründen der Personalknappheit oder aus sonstigen nachvollziehbaren personalwirtschaftlichen Erwägungen eine Wegversetzung von Bewerbern aus ihrem Bereich ablehnen und eine Freigabe für die Versetzung zu einer anderen Dienststelle verweigern, sind derartige Entscheidungen durch den Ermessensspielraum des § 26 Abs. 1 BBG gerechtfertigt und greifen aufgrund des konkretisierten Vorrangs öffentlicher Interessen in der abgebenden Dienststelle auch nicht ungerechtfertigt in das Grundrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, wie die Kammer mit Urteilen vom 26.08.2003 (…a.a.O.) und 12.05.2003 (a.a.O.) anerkannt hat.
- VG Frankfurt/Main, 11.09.2003 - 9 G 3434/03
Konkurrentenverfahren um Angestelltenstelle im öffentlichen Dienst
Die Kammer hat dazu in ihrem Urteil vom 12.05.2003 - 9 E 5193/02 (V) - folgendes ausgeführt:.