Rechtsprechung
VG Frankfurt/Main, 20.02.2013 - 9 L 4174/12.F |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Art 33 Abs 2 GG
Anforderungsprofil als Grundlage der Qualifikationsfeststellung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungsprofil als Grundlage der Qualifikationsfeststellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Darmstadt, 16.08.2013 - 1 L 1525/12
Beförderungsauswahlverfahren
Allerdings folgt das erkennende Gericht nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (vgl. nur Beschluss vom 20.02.2013 - 9 L 4174/12.F -, abgedruckt bei juris), wonach ein Bewerber, der das Anforderungsprofil in seinen zwingenden Merkmalen nicht erfüllt, ohne Würdigung des in der aktuellen dienstlichen Beurteilung dokumentierten Gesamturteils keine Berücksichtigung finden kann, wenn der ausgewählter Bewerber das Anforderungsprofil in seinen zwingenden Merkmalen vollständig erfüllt, denn eine derartige, maßgeblich auf die Vorschrift des § 10 Abs. 1 HGlG abzielende Betrachtungsweise birgt die Gefahr in sich, dass - worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird - im konkreten Einzelfall die getroffene Auswahlentscheidung dem Prinzip der Bestenauslese nicht gerecht wird.Vielmehr bleibt es dabei, dass dann, wenn der unterlegene Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt, dieser Bewerber zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf zu verweisen ist, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 23.08.2011 - 1 B 1284/11 - jetzt auch VG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.2013 - 9 L 4174/12.F -, jeweils zitiert nach juris).
- VG Frankfurt/Main, 21.01.2015 - 9 L 2687/14
Bewerbungsverfahrensanspruch
Denn erst dieser Vergleich ermöglicht erst die Prognose, ob der in Betracht kommende Beamte den nach der Dienstpostenbeschreibung anfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht wird und damit für das höherwertige Statusamt geeignet sein wird (vgl. auch VG A-Stadt, B.v.20.02.2013 - 9 L 4174/12).