Rechtsprechung
VG Frankfurt/Main, 26.05.2014 - 9 L 1009/14.F |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 21e GVG, § 21b GVG
Umsetzung eines Richters, Beschluss des Präsidiums eines Gerichts - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umsetzung eines Richters, Beschluss des Präsidiums eines Gerichts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG Chemnitz, 16.04.2019 - 1 L 131/19 Hier beruft sich der Antragsteller mit seinem Vortrag, die ihm durch den Präsidiumsbeschluss auferlegte Arbeitszeit sei unzumutbar, wenn nicht gar unzulässig, in der Sache auf eine Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten (BVerfG, Beschl. v. 15.12.1976 2 BvR 841/73 - BVerfGE 43, 154, 165 f. m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2013 5 C 12/12 , BVerwGE 145, 315 RdNr. 24 m. w. N.) - Anspruchs des Richters auf Schutz und Fürsorge nach § 71 Deutsches Richtergesetz - DRiG - i. V. m. § 45 Beamtenstatusgesetz BeamStG (s. dazu VG Frankfurt, Beschl. v. 26.05.2014 9 L 1009/14.F JURIS, Rdnr. 40;… vgl. Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rdnr. 16 u. 125 sowie BGH, Urt. v. 13.12.1979 4 StR 632/79 - NJW 1980, 951) gegenüber seinem Dienstherrn.
Das dem Präsidium eingeräumte Ermessen ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen grundsätzlich weit (…VGH München, Beschl. v. 26.01.2016 - 6 CE 15.2800 JURIS, Rdnr. 25; VG Frankfurt, Beschl. v. 26.05.2014 9 L 1009/14.F JURIS, Rdnr. 39), da die Verteilung der richterlichen Geschäfte eine der Umsetzung eines Beamten vergleichbare organisatorische Maßnahme darstellt (…s. dazu BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 2 C 30/78 JURIS, Rdnr. 23 ff.).
Damit steht den von einer Geschäftsverteilungsentscheidung betroffenen Richtern und Richterinnen angesichts der grundsätzlichen Weite des Organisationsermessens lediglich ein Recht auf eine willkürfreie Organisationsentscheidung zu, die allerdings unter Beachtung der das Ermessen ggf. einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere derjenigen des Richterdienstrechts zu treffen ist (VG Frankfurt, Beschl. v. 26.05.2014 9 L 1009/14.F JURIS, Rdnr. 39).