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VG Frankfurt/Oder, 20.09.2017 - 5 K 843/15 |
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Wird zitiert von ... (10)
- VG Frankfurt/Oder, 16.02.2018 - 5 K 1678/15
Wasserversorgungsbeiträge
Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten, der allein darauf abstellt, dass der Beitragspflichtige erst im Jahr der Veranlagung, also im Falle des Klägers im Jahr 2..., objektiv festgestellt wurde, setzt die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG (mindestens) einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und Veranlagung eines Beitragspflichtigen (im Zeitraum ab dem formellen Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung) voraus (ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13; Urteil vom 30. August 2017 - 5 K 360/12; Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15).Bei verständiger Auslegung der Vorschrift bestand demnach sogar eine Ermittlungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Person des Beitragspflichtigen mindestens bis zum 12. April 1999 (" [...] hätte beseitigt sein können ") (vgl. hierzu bereits Urteil der Kammer vom 20. September 2017 - 5 K 843/15).
- VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1805/15
Wasserversorgungsbeiträge
Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 des Landkreises Oberhavel wirkte auf den 17. Oktober 1992 materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 17. Oktober 1992 entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15, VG Potsdam, Urteil vom 18. April 2018 - 8 K 5059/15).Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten, der allein darauf abstellt, dass der Beitragspflichtige erst im Jahr der Veranlagung, also im Falle der Kläger 2015, objektiv festgestellt wurde, setzt die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG (mindestens) einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und Veranlagung eines Beitragspflichtigen (im Zeitraum ab dem formellen Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung) voraus (ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13; Urteil vom 30. August 2017 - 5 K 360/12; Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15).
- VG Frankfurt/Oder, 02.03.2018 - 5 K 1235/15
Zurückweisung eines Befangenheitsantrags; Erhebung eines …
Insoweit wurde ein rückwirkender Feststellungsbescheid unter dem 02. Juni 1999 erlassen (zu den Rechtswirkungen eines solchen Feststellungsbescheids siehe näher VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15).
- VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1769/15
Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen; Satzung als taugliche Rechtsgrundlage …
Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 des Landkreises Oberhavel wirkte auf den 17. Oktober 1992 materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 17. Oktober 1992 entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15 sowie jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2018 - 9 N 89.16 und Beschluss vom 24. April 2018 - 9 N 43.17). - VG Frankfurt/Oder, 11.01.2019 - 5 K 1308/15
Klage gegen Wasseranschlussbeiträge
Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten, der allein darauf abstellt, dass der Beitragspflichtige erst im Jahr der Veranlagung, also im Falle der Kläger 2015, objektiv festgestellt wurde, setzt die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG (mindestens) einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und Veranlagung eines Beitragspflichtigen (im Zeitraum ab dem formellen Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung) voraus (ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13; Urteil vom 30. August 2017 - 5 K 360/12; Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15). - VG Frankfurt/Oder, 25.05.2018 - 5 K 1243/15
Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Entstehung der Beitragspflicht bei …
Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 0... (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 0... des Landkreises O... wirkte auf den 1... materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 1... entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15). - VG Frankfurt/Oder, 25.05.2018 - 5 K 1230/15
Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Entstehung der Beitragspflicht bei …
Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 0... (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 0... des Landkreises O... wirkte auf den 1... materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 1... entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15). - VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 2011/18
Wasserversorgungsbeiträge
Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 des Landkreises Oberhavel wirkte auf den 17. Oktober 1992 materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 17. Oktober 1992 entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15 sowie jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2018 - 9 N 89.16 und Beschluss vom 24. April 2018 - 9 N 43.17). - VG Frankfurt/Oder, 25.05.2018 - 5 K 1108/15
Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Entstehung der Beitragspflicht bei …
Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 0... (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 0... des Landkreises O... wirkte auf den 1... materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 1... entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15). - VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1773/15
Wasseranschlussbeitrag
Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 des Landkreises Oberhavel wirkte auf den 17. Oktober 1992 materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 17. Oktober 1992 entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15).