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   VG Freiburg, 01.03.2017 - 4 K 3020/15   

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VG Freiburg, 01.03.2017 - 4 K 3020/15 (https://dejure.org/2017,6977)
VG Freiburg, Entscheidung vom 01.03.2017 - 4 K 3020/15 (https://dejure.org/2017,6977)
VG Freiburg, Entscheidung vom 01. März 2017 - 4 K 3020/15 (https://dejure.org/2017,6977)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 42 Abs 1 SGB 8, § 89f SGB 8
    Inobhutnahme als vorläufige Schutzmaßnahme mit Clearing-Funktion für Anschlusshilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 42 Abs. 1; SGB VIII § 89f
    Inobhutnahme; Zuständigkeitswechsel; Einleitung Hilfeplanverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - 9 S 2398/02

    Inobhutnahme jugendlicher Ausländer - Kostentragung

    Auszug aus VG Freiburg, 01.03.2017 - 4 K 3020/15
    Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung, und damit etwa - bei andauerndem erzieherischen Bedarf - durch Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs - durch Beendigung der Inobhutnahme, "abgewickelt" wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2004 - 5 C 63.03 -, juris, und Beschluss vom 29.11.2006 - 5 B 107/06 -, juris; VGH Bad:-Württ., Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 24, 184; DIJuF-Rechtsgutachten vom 31.03.2008 - J 6.200 Ad -, JAmt 2008, 250).

    Erfolgt die Inobhutnahme wegen einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen, so hat das Jugendamt diese Gefahr für das Kindeswohl so rasch wie möglich abzuwenden und dafür zu sorgen, dass das Kind bzw. der Jugendliche in ein geordnetes Dasein eingegliedert wird, in welchem seine auf Dauer berechnete Entwicklung und Erziehung gewährleistet erscheint (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, juris).

    Ob im Regelfall ein Zeitraum von drei Monaten für die Inobhutnahme ausreicht, um den mit ihr beabsichtigten Zweck erreichen, mit der Folge, dass regelmäßig längere Zeiträume nicht mehr als dem vorläufigen Charakter des § 42 SGB VIII entsprechend anzusehen sind (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, juris), und ob daraus im Gegenzug gefolgert werden kann, dass eine Inobhutnahme, die weniger als drei Monate andauert, normalerweise als noch gesetzeskonform angesehen werden kann, kann vorliegend dahinstehen.

  • VG Freiburg, 24.04.2012 - 3 K 2715/10

    Erstattung der Kosten für eine Inobhutnahme - Gesetzeskonformität der

    Auszug aus VG Freiburg, 01.03.2017 - 4 K 3020/15
    Stellen die Sorgeberechtigten im Rahmen des Hilfeplanverfahrens keinen Antrag auf die sich als notwendig erweisende Anschlusshilfe - etwa von Hilfe zur Erziehung -, muss vielmehr, sobald feststeht, dass eine gemeinsame Perspektive für das betroffene Kind mit allen Beteiligten nicht erarbeitet werden kann, zur Klärung der Situation vom Jugendamt eine (ggf. vorläufige) Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt werden, welche das fehlende Einverständnis der Sorgeberechtigten mit den für erforderlich anzusehenden Anschlussmaßnahmen ersetzt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011, a.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 07.06.2011 - 11 K 319/10 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 24.04.2012 - 3 K 2715/10 -, juris; Hauck/Noftz, STB VIII, Stand 05/16, § 42 Rn. 22).

    Hat die Inobhutnahme der Jugendlichen im Zeitraum 29.12.2011 bis 22.02.2012 folglich den Vorschriften des SGB VIII entsprochen, kann dahinstehen, ob der Beklagte sich auch deshalb nicht mit Erfolg auf § 89f SGB VIII berufen kann, weil für diesen Zeitraum unbestritten ein Hilfebedarf in Form einer vollstationären Unterbringung der Jugendlichen bestand und die Kosten bei einer Unterbringung der Jugendlichen auf Grundlage gemäß §§ 27, 34 SGB VIII, wie der Kläger dargelegt hat, nicht geringer ausgefallen wären als bei Fortführung der Inobhutnahme (hierauf verweisend etwa VG Freiburg, Urteil vom 24.04.2012 - 3 K 2715/10 -, juris).

  • BVerwG, 29.06.2006 - 5 C 24.05

    Asylbewerber, unbegleitet eingereiste -; Aufgabenerfüllung, Gesetzeskonformität

    Auszug aus VG Freiburg, 01.03.2017 - 4 K 3020/15
    Der Kostenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 5 C 24.05 -, juris).
  • BVerwG, 29.11.2006 - 5 B 107.06

    Bestimmung des Umfangs der Schutzfunktion des § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch

    Auszug aus VG Freiburg, 01.03.2017 - 4 K 3020/15
    Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung, und damit etwa - bei andauerndem erzieherischen Bedarf - durch Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs - durch Beendigung der Inobhutnahme, "abgewickelt" wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2004 - 5 C 63.03 -, juris, und Beschluss vom 29.11.2006 - 5 B 107/06 -, juris; VGH Bad:-Württ., Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 24, 184; DIJuF-Rechtsgutachten vom 31.03.2008 - J 6.200 Ad -, JAmt 2008, 250).
  • VG Arnsberg, 07.06.2011 - 11 K 319/10

    Erstattungsanspruch von Jugendhilfekosten bei Inobhutnahme der Kinder durch das

    Auszug aus VG Freiburg, 01.03.2017 - 4 K 3020/15
    Stellen die Sorgeberechtigten im Rahmen des Hilfeplanverfahrens keinen Antrag auf die sich als notwendig erweisende Anschlusshilfe - etwa von Hilfe zur Erziehung -, muss vielmehr, sobald feststeht, dass eine gemeinsame Perspektive für das betroffene Kind mit allen Beteiligten nicht erarbeitet werden kann, zur Klärung der Situation vom Jugendamt eine (ggf. vorläufige) Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt werden, welche das fehlende Einverständnis der Sorgeberechtigten mit den für erforderlich anzusehenden Anschlussmaßnahmen ersetzt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011, a.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 07.06.2011 - 11 K 319/10 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 24.04.2012 - 3 K 2715/10 -, juris; Hauck/Noftz, STB VIII, Stand 05/16, § 42 Rn. 22).
  • VGH Bayern, 27.05.2011 - 12 CE 11.893

    Streit der Jugendhilfeträger über die örtliche Zuständigkeit

    Auszug aus VG Freiburg, 01.03.2017 - 4 K 3020/15
    Aus diesem Grunde ist das gemäß § 87 SGB VIII zuständige Jugendamt mit der Information des für Anschlusshilfen zuständigen Sozialleistungsträgers nicht gänzlich aus seiner Steuerungsverantwortung entlassen; vielmehr hat es, wenn der eigentlich zuständige Träger nicht bereit ist, den Fall und damit das Hilfeplanverfahren zu übernehmen, gleichwohl auf eine Beendigung der Inobhutnahme hinzuwirken und im Einzelfall ggf. gemäß § 43 Abs. 1 SGB I bzw. gemäß § 86d SGB VIII vorläufig über die geeignete und erforderliche Anschlusshilfe zu entscheiden (Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 185, 187, § 87 Rn. 20; vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 27.05.2011 - 12 CE 11.893 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2012 - 12 B 1020/12

    Verpflichtungen des Jugendamtes im Zusammenhang mit der Inobhutnahme eines Kindes

    Auszug aus VG Freiburg, 01.03.2017 - 4 K 3020/15
    Um einen kontinuierlichen Hilfeprozess sicherzustellen und eine Lücke in der sozialpädagogischen Unterstützung zu vermeiden, ist die Inobhutnahme allerdings nicht auf eine akute Notversorgung beschränkt, sondern übernimmt, wie sich aus § 42 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII ergibt, auch eine Clearing-Funktion im Hinblick auf die geeignete und notwendige Anschlusshilfe; mithin geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Inobhutnahme trotz ihres vorläufigen Charakters im Bedarfsfall über die eigentliche Krisensituation hinaus bis zum Abschluss des Hilfeplanungsprozesses andauern kann (Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 42 Rn. 40f.; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 42 Rn. 34; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2012 - 12 B 1020/12 -, juris; DIJuF-Rechtsgutachten vom 31.03.2008 - J 6.200 Ad -, JAmt 2008, 250; Meysen/Schindler, JAmt 2004, 449).
  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 63.03

    Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen

    Auszug aus VG Freiburg, 01.03.2017 - 4 K 3020/15
    Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung, und damit etwa - bei andauerndem erzieherischen Bedarf - durch Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs - durch Beendigung der Inobhutnahme, "abgewickelt" wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2004 - 5 C 63.03 -, juris, und Beschluss vom 29.11.2006 - 5 B 107/06 -, juris; VGH Bad:-Württ., Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 24, 184; DIJuF-Rechtsgutachten vom 31.03.2008 - J 6.200 Ad -, JAmt 2008, 250).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2021 - 12 S 3125/21

    Kinder- und jugendhilfsrechtliche Inobhutnahme eines Neugeborenen; Verhältnis zu

    Nach Beginn der Inobhutnahme können weiterführende Hilfen festgestellt und in Gang gesetzt werden, die für das künftige Wohl des Minderjährigen geeignet und notwendig sind, weshalb sie neben einer vorübergehenden Schutzgewährung auch weitere Klärungshilfe beinhalten bzw. solche vorbereiten kann (vgl. BT-Drs. 11/5948, S. 79; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2018 - 7 A 10777/18.OVG -, juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2011 - 12 A 2844/10 -, juris Rn. 6; VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2017 - 4 K 3020/15 -, juris Rn. 29 ff.).
  • VG Saarlouis, 06.02.2019 - 3 K 1411/17

    Kostenerstattung zwischen örtlichen Jugendhilfeträgern; Dauer einer Inobhutnahme;

    Allerdings ist sie nicht auf eine akute Notversorgung beschränkt, sondern übernimmt, wie sich aus § 42 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII ergibt, auch eine Clearing-Funktion im Hinblick auf die geeignete und notwendige Anschlusshilfe, kann mithin im Bedarfsfall über die eigentliche Krisensituation hinaus bis zum Abschluss des Hilfeplanungsprozesses andauern.(Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 01.03.2017 - 4 K 3020/15 -, Rn. 28, 29, juris (m.w.N.).).

    Dem nach § 87 SGB VIII zuständigen Jugendhilfeträger - hier der Klägerin - ist zunächst lediglich eine Initiativpflicht dahingehend auferlegt, den für mögliche Anschlusshilfen zuständigen Sozialleistungsträger über die eingetretene Situation und den bisher erreichten Stand des Clearingprozesses zu informieren, damit jener in die Lage versetzt wird, den Hilfeplanprozess in eigener fachlicher Verantwortung fortzuführen und entsprechende Maßnahmen zu gewähren; der sachlich und örtlich zuständige Sozialleistungsträger hat den Fall damit bereits vor Beendigung der Inobhutnahme in seine eigene Zuständigkeit zu übernehmen.(Vgl. hierzu eingehend: VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 01.03.2017 - 4 K 3020/15 -, Rn. 36 ff., juris.).

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