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   VG Freiburg, 02.02.2017 - 4 K 303/17   

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VG Freiburg, 02.02.2017 - 4 K 303/17 (https://dejure.org/2017,3819)
VG Freiburg, Entscheidung vom 02.02.2017 - 4 K 303/17 (https://dejure.org/2017,3819)
VG Freiburg, Entscheidung vom 02. Februar 2017 - 4 K 303/17 (https://dejure.org/2017,3819)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 60a Abs 2 S 3 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 S 4 AufenthG 2004
    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer Berufsausbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4
    Ausbildungsduldung; Abschluss des Ausbildungsvertrags; Beschäftigungserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16

    Erteilung einer Ausbildungsduldung - konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2017 - 4 K 303/17
    Zwar erfüllt der vorgelegte, über drei Jahre laufende Vertrag über eine Ausbildung zum Koch nach Aktenlage die Voraussetzungen, die an eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu stellen sind (vgl. zu den diesbezüglich geltenden Voraussetzungen VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris, und vom 20.12.2016 - 11 S 2516/16 -, juris); dass der Vertrag unter der Bedingung einer "Genehmigung der Ausländerbehörde" abgeschlossen wurde, schadet insoweit nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris).

    Wäre aber die tatsächliche Aufnahme der Ausbildung Voraussetzung für die Erteilung einer Ausbildungsduldung, liefe die Vorschrift weitestgehend leer (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris).

    Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, für die Frage, ob der Betreffende eine Ausbildung "aufnimmt", dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages besondere Bedeutung beizumessen, wie es auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.10.2016, a.a.O.; ähnlich auch Nieders. OVG, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris) getan hat.

    Die Einfügung von § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG soll Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit verschaffen und das aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfachen, indem eine Duldung für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt wird (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 48); dagegen lässt sich der Regelung des § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass der Erlaubnisvorbehalt der Ausländerbehörde im Falle der Aufnahme einer Ausbildung nicht zum Tragen kommen und auch eine ohne Zustimmung der Ausländerbehörde begonnene Ausbildung einen Anspruch auf Duldung begründen sollte (wie hier Bayer. VGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris; Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder; wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris).

    Da vorliegend aus der Sicht des Antragstellers das Eilverfahren auf Erteilung einer Ausbildungsduldung einer Vorwegnahme der Hauptsache entspricht, kommt eine Reduzierung des Streitwerts nicht in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris, und vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 09.12.2016 - 8 ME 184/16

    Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2017 - 4 K 303/17
    Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, für die Frage, ob der Betreffende eine Ausbildung "aufnimmt", dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages besondere Bedeutung beizumessen, wie es auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.10.2016, a.a.O.; ähnlich auch Nieders. OVG, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris) getan hat.

    Zwar lässt sich, die Existenz eines Ausbildungsvertrages vorausgesetzt, vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen von der Aufnahme der Ausbildung auch dann ausgehen, wenn das Ausbildungsjahr "erst in ein paar Wochen beginnt" (HTK-AuslR, Stand 09.01.2017, § 60a AufenthG, zu Abs. 2 Satz 4, Rn. 15) oder der Ausbildungsbeginn erst "demnächst zu erwarten ist" (Nieders. OVG, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris).

    Die Einfügung von § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG soll Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit verschaffen und das aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfachen, indem eine Duldung für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt wird (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 48); dagegen lässt sich der Regelung des § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass der Erlaubnisvorbehalt der Ausländerbehörde im Falle der Aufnahme einer Ausbildung nicht zum Tragen kommen und auch eine ohne Zustimmung der Ausländerbehörde begonnene Ausbildung einen Anspruch auf Duldung begründen sollte (wie hier Bayer. VGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris; Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder; wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - zum Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2017 - 4 K 303/17
    Zwar erfüllt der vorgelegte, über drei Jahre laufende Vertrag über eine Ausbildung zum Koch nach Aktenlage die Voraussetzungen, die an eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu stellen sind (vgl. zu den diesbezüglich geltenden Voraussetzungen VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris, und vom 20.12.2016 - 11 S 2516/16 -, juris); dass der Vertrag unter der Bedingung einer "Genehmigung der Ausländerbehörde" abgeschlossen wurde, schadet insoweit nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris).

    Die Einfügung von § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG soll Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit verschaffen und das aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfachen, indem eine Duldung für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt wird (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 48); dagegen lässt sich der Regelung des § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass der Erlaubnisvorbehalt der Ausländerbehörde im Falle der Aufnahme einer Ausbildung nicht zum Tragen kommen und auch eine ohne Zustimmung der Ausländerbehörde begonnene Ausbildung einen Anspruch auf Duldung begründen sollte (wie hier Bayer. VGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris; Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder; wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris).

    Da vorliegend aus der Sicht des Antragstellers das Eilverfahren auf Erteilung einer Ausbildungsduldung einer Vorwegnahme der Hauptsache entspricht, kommt eine Reduzierung des Streitwerts nicht in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris, und vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2016 - 11 S 2516/16

    Konkretisierung des Begriffs der qualifizierten Berufsausbildung; Bestimmung der

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2017 - 4 K 303/17
    Zwar erfüllt der vorgelegte, über drei Jahre laufende Vertrag über eine Ausbildung zum Koch nach Aktenlage die Voraussetzungen, die an eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu stellen sind (vgl. zu den diesbezüglich geltenden Voraussetzungen VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris, und vom 20.12.2016 - 11 S 2516/16 -, juris); dass der Vertrag unter der Bedingung einer "Genehmigung der Ausländerbehörde" abgeschlossen wurde, schadet insoweit nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris).
  • VG Freiburg, 11.10.2016 - 4 K 3553/16

    Asylbewerber; Aufnahme einer Berufsausbildung; Duldung

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2017 - 4 K 303/17
    Die Einfügung von § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG soll Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit verschaffen und das aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfachen, indem eine Duldung für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt wird (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 48); dagegen lässt sich der Regelung des § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass der Erlaubnisvorbehalt der Ausländerbehörde im Falle der Aufnahme einer Ausbildung nicht zum Tragen kommen und auch eine ohne Zustimmung der Ausländerbehörde begonnene Ausbildung einen Anspruch auf Duldung begründen sollte (wie hier Bayer. VGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris; Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder; wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris).
  • VGH Bayern, 15.12.2016 - 19 CE 16.2025

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2017 - 4 K 303/17
    Die Einfügung von § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG soll Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit verschaffen und das aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfachen, indem eine Duldung für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt wird (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 48); dagegen lässt sich der Regelung des § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass der Erlaubnisvorbehalt der Ausländerbehörde im Falle der Aufnahme einer Ausbildung nicht zum Tragen kommen und auch eine ohne Zustimmung der Ausländerbehörde begonnene Ausbildung einen Anspruch auf Duldung begründen sollte (wie hier Bayer. VGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris; Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder; wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris).
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