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   VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 2824/15   

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https://dejure.org/2017,5654
VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 2824/15 (https://dejure.org/2017,5654)
VG Freiburg, Entscheidung vom 02.02.2017 - 6 K 2824/15 (https://dejure.org/2017,5654)
VG Freiburg, Entscheidung vom 02. Februar 2017 - 6 K 2824/15 (https://dejure.org/2017,5654)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 2 S 1 BBhV, § 80 Abs 1 S 1 Nr 2 BBG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG
    Beihilfeberechtigung der geschiedenen Ehefrau nach Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellender Verwaltungsakt; Anfechtungsklage; Beihilfeberechtigung; geschiedene Ehefrau; Fürsorgepflicht; Versorgungsausgleich; Alimentation; Unterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 371/81

    Rechtsfolgen nichtbestimmungsgemäßer Verwendung der auf die Krankheitsvorsorge

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 2824/15
    Das bedurfte aber einer besonderen Beantragung und auch gerichtlichen Festsetzung, die im Übrigen auch der Höhe und der Zeit nach den Anspruch begrenzt werden konnte (vgl. dazu dass ein Ehegatte eines Beamten nach der Scheidung die Beihilfeberechtigung mit Rechtskraft der Ehescheidung verliert und dann gegebenenfalls nach § 1578 Abs. 2 BGB einen nachehelichen Unterhalt in Form des Krankenvorsorgeunterhalts zusätzlich gegenüber dem unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehepartner geltend machen kann und gegebenenfalls nach § 12 Abs. 1 VAG bzw. 178 e VVG [heute = § 199 VVG] gegenüber dem privaten Krankenversicherer einen Anspruch auf Gewährung eines günstigen privaten Krankenversicherungsbasistarifs hat, den er im Wege dieses nachehelichen Krankenvorsorgeunterhalts dann dem Ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehepartner bestenfalls anlasten kann: OLG Oldenburg, U. v.26.11.2009 -14 UF114/09 -, juris unter Verweis auf BGH FamRZ 1983, 676 [677] sowie FamRZ 1989, 483 [485] sowie FamRZ 2005, 1897 [1898]; siehe ferner Roessink , Anmerkung zu OLG Oldenburg, juris und Conradis , Sozialrechtliche Folgen von Trennung und Scheidung, 3. Aufl. 2014 über Juris zugänglich Rn. 96, 97, 108).

    In aller Deutlichkeit zeigt schließlich die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 1 BBhV, dass eine geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten nach Erreichen ihres Renten/Pensionsalters genau so wenig beihilfeberechtigt sein soll, wie auch sonst zuvor schon die Ehefrau eines Beamten, die direkt im Anschluss an eine Scheidung mangels Fortbestand der Ehegatteneigenschaft auch ihre bis dahin nach § 4 Abs. 1 S. 1 BBhV bestehende Beihilfe(mit)berechtigung verliert (vgl. zum Fortfall der Beihilfeberechtigung nach Ehescheidung auch OLG Oldenburg, U. v. 26.11.2009 - 14 UF 114/09 -, juris, Rdnr. 16, 18,19 unter Verweis auf BGH, FamRZ 1983, 676 [677] und FamRZ 1989, 483 [485]).

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97

    Verstoß gegen den sich aus GG Art 3 Abs 2 ergebenden Halbteilungsgrundsatz durch

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 2824/15
    In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144, S.41) werden diese Grundsätze übersichtlich zusammengefasst und wörtlich wie folgt wiedergegeben: " Aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass die Eheleute einen Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe an dem in der Ehezeit erworbenen Vorsorgevermögen haben [BVerfG, U. v. 2.5.2006 - 1 BvR 1275/97 -, FamRZ 2006, 100].

    Aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG folgt zwar, dass die Eheleute einen Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe an dem in der Ehezeit erworbenen Vorsorgevermögen haben [BVerfG, U. v. 2.5.2006 - 1 BvR 1275/97 -, FamRZ 2006, 100 = juris].

  • BGH, 07.12.1988 - IVb ZR 23/88

    Verteilung des Gesamtunterhalts auf verschiedene Unterhaltsbestandteile in Fällen

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 2824/15
    Das bedurfte aber einer besonderen Beantragung und auch gerichtlichen Festsetzung, die im Übrigen auch der Höhe und der Zeit nach den Anspruch begrenzt werden konnte (vgl. dazu dass ein Ehegatte eines Beamten nach der Scheidung die Beihilfeberechtigung mit Rechtskraft der Ehescheidung verliert und dann gegebenenfalls nach § 1578 Abs. 2 BGB einen nachehelichen Unterhalt in Form des Krankenvorsorgeunterhalts zusätzlich gegenüber dem unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehepartner geltend machen kann und gegebenenfalls nach § 12 Abs. 1 VAG bzw. 178 e VVG [heute = § 199 VVG] gegenüber dem privaten Krankenversicherer einen Anspruch auf Gewährung eines günstigen privaten Krankenversicherungsbasistarifs hat, den er im Wege dieses nachehelichen Krankenvorsorgeunterhalts dann dem Ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehepartner bestenfalls anlasten kann: OLG Oldenburg, U. v.26.11.2009 -14 UF114/09 -, juris unter Verweis auf BGH FamRZ 1983, 676 [677] sowie FamRZ 1989, 483 [485] sowie FamRZ 2005, 1897 [1898]; siehe ferner Roessink , Anmerkung zu OLG Oldenburg, juris und Conradis , Sozialrechtliche Folgen von Trennung und Scheidung, 3. Aufl. 2014 über Juris zugänglich Rn. 96, 97, 108).

    In aller Deutlichkeit zeigt schließlich die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 1 BBhV, dass eine geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten nach Erreichen ihres Renten/Pensionsalters genau so wenig beihilfeberechtigt sein soll, wie auch sonst zuvor schon die Ehefrau eines Beamten, die direkt im Anschluss an eine Scheidung mangels Fortbestand der Ehegatteneigenschaft auch ihre bis dahin nach § 4 Abs. 1 S. 1 BBhV bestehende Beihilfe(mit)berechtigung verliert (vgl. zum Fortfall der Beihilfeberechtigung nach Ehescheidung auch OLG Oldenburg, U. v. 26.11.2009 - 14 UF 114/09 -, juris, Rdnr. 16, 18,19 unter Verweis auf BGH, FamRZ 1983, 676 [677] und FamRZ 1989, 483 [485]).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 2824/15
    Hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Hintergrundes des Versorgungsausgleichs hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B. v. 27.1.1987 - 1 BvR 1008/79 -, juris, Rn. 73) darauf verwiesen, dass nach seiner Rechtsprechung (BVerfGE 53, 257 (296)), der Gesetzgeber zur Einführung des Versorgungsausgleichs legitimiert sei, weil zum Wesen der auf Lebenszeit angelegten Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG die "gleiche Berechtigung beider Partner" gehört (BVerfGE 10, 59 [67]), die "auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute" auf ihre Beziehungen hinsichtlich "Unterhalt" und "Versorgung" (BVerfGE 22, 93 [96 f.]) sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens wirke (BVerfGE 47, 85 [100]).
  • BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62

    Unterhalt I

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 2824/15
    Hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Hintergrundes des Versorgungsausgleichs hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B. v. 27.1.1987 - 1 BvR 1008/79 -, juris, Rn. 73) darauf verwiesen, dass nach seiner Rechtsprechung (BVerfGE 53, 257 (296)), der Gesetzgeber zur Einführung des Versorgungsausgleichs legitimiert sei, weil zum Wesen der auf Lebenszeit angelegten Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG die "gleiche Berechtigung beider Partner" gehört (BVerfGE 10, 59 [67]), die "auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute" auf ihre Beziehungen hinsichtlich "Unterhalt" und "Versorgung" (BVerfGE 22, 93 [96 f.]) sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens wirke (BVerfGE 47, 85 [100]).
  • BGH, 06.07.2005 - XII ZR 145/03

    Darlegungs- und Beweislast des unterhaltspflichtigen Ehegatten

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 2824/15
    Das bedurfte aber einer besonderen Beantragung und auch gerichtlichen Festsetzung, die im Übrigen auch der Höhe und der Zeit nach den Anspruch begrenzt werden konnte (vgl. dazu dass ein Ehegatte eines Beamten nach der Scheidung die Beihilfeberechtigung mit Rechtskraft der Ehescheidung verliert und dann gegebenenfalls nach § 1578 Abs. 2 BGB einen nachehelichen Unterhalt in Form des Krankenvorsorgeunterhalts zusätzlich gegenüber dem unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehepartner geltend machen kann und gegebenenfalls nach § 12 Abs. 1 VAG bzw. 178 e VVG [heute = § 199 VVG] gegenüber dem privaten Krankenversicherer einen Anspruch auf Gewährung eines günstigen privaten Krankenversicherungsbasistarifs hat, den er im Wege dieses nachehelichen Krankenvorsorgeunterhalts dann dem Ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehepartner bestenfalls anlasten kann: OLG Oldenburg, U. v.26.11.2009 -14 UF114/09 -, juris unter Verweis auf BGH FamRZ 1983, 676 [677] sowie FamRZ 1989, 483 [485] sowie FamRZ 2005, 1897 [1898]; siehe ferner Roessink , Anmerkung zu OLG Oldenburg, juris und Conradis , Sozialrechtliche Folgen von Trennung und Scheidung, 3. Aufl. 2014 über Juris zugänglich Rn. 96, 97, 108).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76

    Ehereformgesetz

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 2824/15
    Hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Hintergrundes des Versorgungsausgleichs hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B. v. 27.1.1987 - 1 BvR 1008/79 -, juris, Rn. 73) darauf verwiesen, dass nach seiner Rechtsprechung (BVerfGE 53, 257 (296)), der Gesetzgeber zur Einführung des Versorgungsausgleichs legitimiert sei, weil zum Wesen der auf Lebenszeit angelegten Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG die "gleiche Berechtigung beider Partner" gehört (BVerfGE 10, 59 [67]), die "auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute" auf ihre Beziehungen hinsichtlich "Unterhalt" und "Versorgung" (BVerfGE 22, 93 [96 f.]) sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens wirke (BVerfGE 47, 85 [100]).
  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 2824/15
    Hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Hintergrundes des Versorgungsausgleichs hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B. v. 27.1.1987 - 1 BvR 1008/79 -, juris, Rn. 73) darauf verwiesen, dass nach seiner Rechtsprechung (BVerfGE 53, 257 (296)), der Gesetzgeber zur Einführung des Versorgungsausgleichs legitimiert sei, weil zum Wesen der auf Lebenszeit angelegten Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG die "gleiche Berechtigung beider Partner" gehört (BVerfGE 10, 59 [67]), die "auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute" auf ihre Beziehungen hinsichtlich "Unterhalt" und "Versorgung" (BVerfGE 22, 93 [96 f.]) sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens wirke (BVerfGE 47, 85 [100]).
  • OLG Brandenburg, 11.07.2011 - 9 UF 77/11
    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 2824/15
    In solchen Fällen ist der reduzierte Risikoschutz dann im Rahmen der Altersversorgung wertmäßig dadurch zu kompensieren, dass der Versorgungsträger im Rahmen der Teilung beim Versorgungsausgleich den Risikoschutz zwar auf die Altersversorgung beschränkt, aber durch deren betragsmäßige Aufstockung finanziell kompensiert (so ausdrücklich BT-Drs., 16/10144, S. 56 unter Verweis auf BGH, B. v. 19.8.1998 - XII ZB 100/96 -, FamRZ 1999, 158 = juris; ebenso Palandt, a.a.O, Rn. 8 zu § 11 VersAusglG unter Verweis auf OLG Brandbg, B. v. 11.7.2011 - 9 UF 77/11 -, FamRZ 2012, 555 = juris und Hauß , FamRZ 2010, 251).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 2824/15
    Hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Hintergrundes des Versorgungsausgleichs hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B. v. 27.1.1987 - 1 BvR 1008/79 -, juris, Rn. 73) darauf verwiesen, dass nach seiner Rechtsprechung (BVerfGE 53, 257 (296)), der Gesetzgeber zur Einführung des Versorgungsausgleichs legitimiert sei, weil zum Wesen der auf Lebenszeit angelegten Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG die "gleiche Berechtigung beider Partner" gehört (BVerfGE 10, 59 [67]), die "auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute" auf ihre Beziehungen hinsichtlich "Unterhalt" und "Versorgung" (BVerfGE 22, 93 [96 f.]) sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens wirke (BVerfGE 47, 85 [100]).
  • OLG Oldenburg, 26.11.2009 - 14 UF 114/09

    Isolierte Geltendmachung und Begrenzung des Krankenvorsorgeunterhalts

  • BGH, 19.08.1998 - XII ZB 100/96

    Absehen von Ausgleich durch Realteilung

  • VG Stuttgart, 02.06.2022 - 10 K 4519/19

    Rückforderung von Fraktionszuschüssen für die Öffentlichkeitsarbeit

    Abgesehen davon, dass es auch insoweit einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage bedürfte (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2017 - 6 K 2824/15 -, juris Rn. 50), dienen feststellende Verwaltungsakte vor allem dazu, bestehende Unsicherheiten zu beseitigen, indem sie die generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes verbindlich konkretisieren und/oder individualisieren (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, juris Rn. 15).
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