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   VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15   

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VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15 (https://dejure.org/2018,6012)
VG Freiburg, Entscheidung vom 02.02.2018 - 4 K 3025/15 (https://dejure.org/2018,6012)
VG Freiburg, Entscheidung vom 02. Februar 2018 - 4 K 3025/15 (https://dejure.org/2018,6012)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 89a Abs 1 S 1 SGB 8, § 86 Abs 1 S 1 SGB 8, § 89e SGB 8, § 111 SGB 10, § 113 Abs 1 SGB 10
    Verjährung von jugendhilferechtlichen Erstattungsansprüchen - Unterbrechung der Verjährung durch Ruhen des Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung; Ausschlussfrist; Verjährung; Beginn der Verjährung; Ruhensanordnung; Hemmungsvereinbarung; Stillhalteabkommen; Pactum de non petendo

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2011 - 12 S 1608/08

    Erstattungsstreitigkeit über Jugendhilfekosten; Unterbringung bei einer

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15
    Die Beteiligten beantragten mit Schriftsätzen vom 06.02.2009 jeweils das Ruhen des Verfahrens und nahmen dabei Bezug auf die Zulassung der Berufung durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.06.2008 (ursprüngliches Az. 12 S 2671/06, neues Az. 12 S 1608/08) in einem Verfahren, in dem es ebenfalls um die Frage der Fortgeltung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach Verlassen der geschützten Einrichtungsorte ging.

    Auf die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.02.2011 (12 S 1608/08) entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.12.2013 - 5 C 25.11 -, dass § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII den Einrichtungsorten Schutz vor unangemessenen Kostenbelastungen nur für den Zeitraum vermittelte, in der die nach dieser Vorschrift maßgebende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung gehabt habe.

    Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 29.01.2009 darauf verwiesen hat, die Berufung sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.06.2008 zugelassen worden und mit einer Entscheidung im Berufungsverfahren (neues Aktenzeichen 12 S 1608/08) sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 06.02.2009 jeweils unter Bezugnahme auf das anhängige Musterverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt.

    Der Kläger hat darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dieser Antrag nur im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 12 S 1608/08 (und nachfolgend beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 5 C 25.11) anhängige Verfahren gestellt werde.

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 25.11

    Widerklage; Teilklagerücknahme; Kostenerstattung; Einwand der unzulässigen

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15
    Auf die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.02.2011 (12 S 1608/08) entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.12.2013 - 5 C 25.11 -, dass § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII den Einrichtungsorten Schutz vor unangemessenen Kostenbelastungen nur für den Zeitraum vermittelte, in der die nach dieser Vorschrift maßgebende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung gehabt habe.

    Sie trägt vor: Den für den Zeitraum von 2004 bis 2006 geltend gemachten Ansprüchen werde die Einrede der Verjährung entgegengehalten, da die zwischen den Beteiligten im Jahr 2009 vereinbarte Hemmung der Verjährung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 13.12.2012 im Musterverfahren (5 C 25.11) geendet habe, der Kläger das Verfahren aber erst am 30.12.2015 wieder angerufen habe.

    Hiervon ist sie aber nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2012 (- 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257) zurecht abgerückt, da § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII den Einrichtungsorten Schutz vor unangemessenen Kostenbelastungen nur für den Zeitraum vermittelt, in der die nach dieser Vorschrift maßgebende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung hatte.

    Der Kläger hat darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dieser Antrag nur im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 12 S 1608/08 (und nachfolgend beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 5 C 25.11) anhängige Verfahren gestellt werde.

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15
    Die Regelung zum Fristbeginn in § 111 Satz 2 SGB X geht im vorliegenden Fall jedoch ins Leere, weil eine sachliche Entscheidung des erstattungspflichtigen Beklagten gegenüber dem Hilfeempfänger - wie von der Neuregelung vorgesehen - nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 = juris Rn. 16; VG Freiburg, Urteil vom 18.11.2016 - 4 K 2981/15 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.; Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, 12/13, § 111 Rn. 51; Böttiger, in: Diering/Timme, Sozialgesetzbuch X, 4. Aufl. 2016, § 111 Rn. 3; Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 111 Rn. 32 ff.; Roller, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auf. 2010, § 111 Rn. 7 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Abkehr von dem Fristbeginn nach Teilleistungszeiträumen in einer Reihe neuerer Entscheidungen (Urteile vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368, vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 -, BVerwGE 154, 1, und vom 27.04.2017 - 5 C 8.16 -, JAmt 2017, 453) entschieden, dass bei jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsansprüchen die Leistung im Sinne von § 111 SGB X nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zu bestimmen ist und die Frist für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs für Maßnahmen und Hilfen, die jugendhilferechtlich als eine Leistung zu werten sind, mit dem Ablauf des letzten Tages beginnt, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 25.11.2015 - 10 A 233/15.Z -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 28.08.2013 - 1 A 87/13 -, juris Rn. 29 f.).

    Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 = juris Rn. 20, m.w.N.).

    Dabei kann hier dahinstehen, ob der Erstattungsanspruch vollumfänglich bereits mit Schreiben vom 09.05.2006 bzw. Klageschriftsatz vom 19.12.2007 geltend gemacht werden konnte, denn jedenfalls mit Schreiben an die Beklagte vom 15.12.2015 hat der Kläger die Ansprüche im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 = juris Rn. 22, zu den Anforderungen an das Geltendmachen im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X; vgl. VG Freiburg, Urteil vom 18.11.2006 - 4 K 2981/15 -, juris Rn. 21, zum Geltendmachen künftiger Ansprüche).

  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 9.15

    Kostenerstattung; Kostenerstattungsanspruch; jugendhilferechtlicher

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Abkehr von dem Fristbeginn nach Teilleistungszeiträumen in einer Reihe neuerer Entscheidungen (Urteile vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368, vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 -, BVerwGE 154, 1, und vom 27.04.2017 - 5 C 8.16 -, JAmt 2017, 453) entschieden, dass bei jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsansprüchen die Leistung im Sinne von § 111 SGB X nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zu bestimmen ist und die Frist für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs für Maßnahmen und Hilfen, die jugendhilferechtlich als eine Leistung zu werten sind, mit dem Ablauf des letzten Tages beginnt, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 25.11.2015 - 10 A 233/15.Z -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 28.08.2013 - 1 A 87/13 -, juris Rn. 29 f.).

    Im Urteil vom 17.12.2015 (- 5 C 9.15 -, BVerwGE 154, 1 = juris Rn. 15 ff.) führt das Bundesverwaltungsgericht unter Bestätigung seiner Rechtsprechung aus:.

    Dementsprechend lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Übertragung der zu § 111 SGB X ergangenen Rechtsprechung auf § 113 Abs. 1 SGB X finden, weder in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 111 SGB X noch sonst in Rechtsprechung oder Literatur, auch dort nicht, wo das Bundesverwaltungsgericht einen "längeren möglicherweise mehrere Jahre umfassenden Zeitraum" berücksichtigt (Urteil vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 - a.a.O.).

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15
    Prozesszinsen sind auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entrichten, dies gilt auch in Erstattungsstreitigkeiten unter Jugendhilfeträgern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61).

    Denn die Verzinsungspflicht besteht - anders als im Zivilprozess (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1984 - IV b ZR 51/83 -, juris; Jauernig, BGB, § 291 Rn. 3) - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur dann, wenn der Kostenerstattungsberechtigte Leistungsträger eine Leistungsklage erhebt, sondern auch in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt und die Geldschuld nur dem Grund nach, nicht aber in ihrer Höhe umstritten ist; ist dies der Fall, erfasst die Rechtshängigkeit nicht nur die dem Grunde nach festzustellenden streitige Geldschuld, sondern auch deren unstreitige Höhe (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61).

  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 200/91

    Wirksamkeit der Teilkündigung eines Vertrages

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15
    Auch muss kein bestimmter Endzeitpunkt vereinbart werden; dabei genügt es, dass die Partner auf ein zwar bestimmtes, aber zeitlich offenes Ereignis abstellen (BGH, Urteil vom 05.11.1992 - IX ZR 200/91 -, NJW 1993, 1320; J. Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 205 Rn. 2 und 5, m.w.N.; Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 205 Rn. 2; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Stand: 2014, § 205 Rn. 16 ff.).

    Ein solches Stillhalteabkommen wird u. a. gerade auch dann angenommen, wenn die Beteiligten einem Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines Musterprozesses in anderer Sache zustimmen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 05.11.1992, - IX ZR 200/91 -, NJW 1993, 1320, und vom 28.09.1978 - III ZR 203/74 -, juris; J. Schmidt-Räntsch, Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 205 Rn. 5 m.w.N.; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Stand: 2014, § 205 Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch LG Karlsruhe, Urteil vom 11.02.2009 - 1 S 91/07 -, juris).

  • BGH, 23.04.1998 - III ZR 7/97

    Voraussetzungen eines Stillhalteabkommens; Aussetzung eines Prozesses bis zum

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15
    Dafür spricht, dass die Beteiligten nach Abschluss des Musterprozesses erst noch eine Entscheidung über die Folgen für ihr Verfahren, insbesondere über ein Fortsetzen oder Beenden des anhängigen Verfahren, treffen müssen (vergleichbar mit einer "Entscheidungsfrist" bzw. Überlegungsfrist, vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1998 - III ZR 7-97 -, NJW 1998, 2274 ).

    Der verstrichene Zeitraum von etwa drei Jahren zwischen Abschluss des Musterprozesses und Wiederanrufen ist zu lang (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1998 - III ZR 7-97 -, NJW 1998, 2274 ).

  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 620/02

    Verjährung

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15
    42 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass durch ein vom Gericht angeordnetes, von beiden Beteiligten beantragtes Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO ein den Beteiligten zuzurechnender Verfahrensstillstand im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB und damit ein Ende der Hemmung eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2000 - XII ZR 85/98 -, NJW 2001, 218, und vom 20.10.1987 - VI ZR 104/87 -, NJW-RR 1988, 279; siehe auch BAG, Urteil vom 22.04.2004 - 8 AZR 620/02 -, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 11.02.2009 - 1 S 91/07 -, juris; Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 204 Rn. 48).

    Das soll auch dann gelten, wenn die Beteiligten lediglich aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwarteten, weil dadurch allein § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht unanwendbar werde (so - ausdrücklich in Bezug auf § 211 Abs. 2 BGB a. F., der Vorgängerregelung zu § 204 Abs. 2 BGB n. F. - BGH, Urteil vom 27.01.1999 - XII ZR 113-97 -, NJW 1999, 1101 m.w.N.; ebenso BAG, Urteil vom 22.04.2004 - 8 AZR 620/02 -, juris).

  • LG Karlsruhe, 11.02.2009 - 1 S 91/07

    Verfahrensrecht - Verjährungsfalle: Ruhen des Verfahrens

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15
    42 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass durch ein vom Gericht angeordnetes, von beiden Beteiligten beantragtes Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO ein den Beteiligten zuzurechnender Verfahrensstillstand im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB und damit ein Ende der Hemmung eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2000 - XII ZR 85/98 -, NJW 2001, 218, und vom 20.10.1987 - VI ZR 104/87 -, NJW-RR 1988, 279; siehe auch BAG, Urteil vom 22.04.2004 - 8 AZR 620/02 -, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 11.02.2009 - 1 S 91/07 -, juris; Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 204 Rn. 48).

    Ein solches Stillhalteabkommen wird u. a. gerade auch dann angenommen, wenn die Beteiligten einem Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines Musterprozesses in anderer Sache zustimmen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 05.11.1992, - IX ZR 200/91 -, NJW 1993, 1320, und vom 28.09.1978 - III ZR 203/74 -, juris; J. Schmidt-Räntsch, Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 205 Rn. 5 m.w.N.; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Stand: 2014, § 205 Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch LG Karlsruhe, Urteil vom 11.02.2009 - 1 S 91/07 -, juris).

  • BVerwG, 13.10.1987 - 4 B 211.87

    Klageänderung - Erledigung - Aufhebung - Verwaltungsakt

    Auszug aus VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15
    Die Umstellung von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage ist ohne weiteres zulässig, vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.1987 - 4 B 211.87 -, VBlBW 1988, 253 = juris Rn. 9; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 15).

    Nach Erbringung der Leistungen hat er die Feststellungsklage zulässig auf eine Leistungsklage umgestellt, § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.1987 - 4 B 211.87 -, VBlBW 1988, 253 = juris Rn. 9; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 15).

  • VG Freiburg, 18.11.2016 - 4 K 2981/15

    Erstattungsanspruch - Frist des § 111 S. 1 SGB 10

  • BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 8.16

    Ausschlussfrist; Beginn der Ausschlussfrist; Erstattungspflicht; Fristbeginn;

  • VG Bayreuth, 15.06.2016 - B 3 K 15.1001

    Verjährter Erstattungsanspruch bei Leistungen der Jugendhilfe

  • VGH Bayern, 23.11.2009 - 12 BV 08.2146

    Verjährungsbeginn bei einem Erstattungsanspruch nach § 89c Abs 1 S 1 SGB 8

  • BGH, 28.09.1978 - III ZR 203/74

    Beschränkung der Haftung auf einen Höchstbetrag bei Haftung aus unerlaubter

  • BGH, 20.10.1987 - VI ZR 104/87

    Begriff des Stillstands und des Weiterbetreibens eines Prozesses

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 32/08

    Haftung des Geschäftsführers wegen Veranlassung einer die Masse schmälernden

  • BGH, 19.12.1984 - IVb ZR 51/83

    Keine verschärfte Bereicherungshaftung nach negativer Feststellungsklage

  • BGH, 27.01.1999 - XII ZR 113/97

    Hemmung der Verjährung durch Stillhalteabkommen; Unterbrechung der Verjährung

  • BGH, 18.10.2000 - XII ZR 85/98

    Weiterbetreiben des Rechtsstreits

  • OVG Saarland, 23.05.2012 - 3 A 410/11

    Verjährung eines Erstattungsanspruchs nach SGB 8 § 89 c Abs 1

  • VGH Bayern, 07.01.2014 - 12 ZB 13.2512
  • OVG Sachsen, 28.08.2013 - 1 A 87/13

    Jugendhilfeleistung, Erstattungsanspruch, Zuständigkeitswechsel, Personensorge

  • VGH Hessen, 25.11.2015 - 10 A 233/15

    Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen im Jugendhilferecht

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2021 - 12 S 621/18

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für Jugendhilfeleistungen; Ausschluss und

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2018 - 4 K 3025/15 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2018 - 4 K 3025/15 - zu ändern, soweit die Beklagte verurteilt wurde, für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 Kosten an den Kläger zu erstatten, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

  • VG München, 20.12.2023 - M 18 K 18.3906

    Kostenerstattung (Abweisung), Ausschluss des Anspruchs

    Die im vorliegenden Fall gegebene Konstellation ist von § 111 Satz 2 SGB X hingegen nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 14/4375, 60; BayVGH, B.v. 22.8.2001 - 12 B 99.889 - juris Rn. 15 f.; VG Freiburg (Breisgau), U.v. 2.2.2018 - 4 K 3025/15 - juris Rn. 27).

    Wenn es - wie vorliegend - keine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gibt, richtet sich die Berechnung der Ausschlussfrist ausschließlich nach § 111 Satz 1 SGB X (vgl. BSG, U.v. 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R - juris Rn. 22 f.; LSG NW, U.v. 12.6.2017 - L 20 SO 269/15 - juris Rn. 49 f.; VG Freiburg (Breisgau), U.v. 2.2.2018 - 4 K 3025/15 - juris Rn. 27).

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