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   VG Freiburg, 02.05.2016 - 6 K 1017/14   

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VG Freiburg, 02.05.2016 - 6 K 1017/14 (https://dejure.org/2016,14972)
VG Freiburg, Entscheidung vom 02.05.2016 - 6 K 1017/14 (https://dejure.org/2016,14972)
VG Freiburg, Entscheidung vom 02. Mai 2016 - 6 K 1017/14 (https://dejure.org/2016,14972)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zur Abstufung der Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht nach Besoldungsgruppen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 1 GG
    Zur Abstufung der Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht nach Besoldungsgruppen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesverfassungsrecht - Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Stufenregelung nach Besoldungsgruppen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 115 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Privatbehandlung/Private Krankenversicherung/Beihilfe | Beihilfe | Kostendämpfungspauschale | Kostendämpfungspauschale verfassungsgemäß

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Auszug aus VG Freiburg, 02.05.2016 - 6 K 1017/14
    Des BVerwG habe im Urteil vom 03.07.2003 (2 C 36.02) zutreffend ausgeführt, dass es sich um einen den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG noch genügenden Indikator abgestufter finanzieller Leistungsfähigkeit handele, wenn und soweit Besoldungsgruppen zusammengefasst würden, denen nach der Wertigkeit des Statusamts ein jeweils höherer Kürzungssatz auferlegt werde.

    Gerade auch der beamtenrechtliche Fürsorgegrundsatz, in dem die Gewährung von Beihilfen ihre Grundlage findet, kennt seit jeher Differenzierungen nach sozialen und wirtschaftlichen Kriterien (BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36/02 -, Rn. 23, juris [niedersächsische Kostendämpfungspauschale]).

    Die in den jeweiligen Stufen erfolgte Zusammenfassung mehrerer Besoldungsgruppen, denen abhängig von der Wertigkeit des Statusamtes ein je Stufe unterschiedlich hoher Kürzungssatz auferlegt wird, stellt ferner einen noch genügenden Indikator abgestufter finanzieller Leistungsfähigkeit dar (BVerwG, Urt. v. 03.07.2003, a.a.O., Rn. 24).

    Wie indessen das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur niedersächsischen Kostendämpfungspauschale (Urt. v. 03.07.2003, a.a.O., Rn. 25) angeführt hat, ist selbst eine derart grobe Typisierung angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der dienstrechtlichen Fürsorge, die über das verfassungsrechtlich gewährleistete Minimum hinausgeht, sowie wegen des Zwangs zur Ordnung von Massenerscheinungen und der zumutbaren wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der Differenzierung ergeben, unter den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG noch hinnehmbar.

    Schließlich hat der Gesetzgeber nicht in einen grundrechtlich geschützten Bereich eingegriffen, der eine intensivere Bindung durch das Gleichbehandlungsgebot hätte fordern können (BVerwG, Urt. v. 03.07.2003, a.a.O., Rn. 25).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus VG Freiburg, 02.05.2016 - 6 K 1017/14
    Das BVerwG habe mit Urteil vom 20.03.2008 (2 C 49.07) entschieden, dass eine pauschalierte Eigenbeteiligung des Beamten an den Krankheitskosten in Form einer Kostendämpfungspauschale mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar sei.

    Die Einführung der Kostendämpfungspauschale und deren Erhöhung beruhen darüber hinaus auch auf einer formellen gesetzlichen Grundlage, nämlich § 78 Abs. 2 LBG (vgl. für die nordrhein-westfälische Regelung: BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49/07 -, Rn. 14-17, juris).

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus VG Freiburg, 02.05.2016 - 6 K 1017/14
    Es kann somit nicht davon die Rede sein, die mit der Regelung bezweckte Typisierung und Vereinfachung stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der unterschiedlichen Einstufung dieser Besoldungsgruppen bewirkten Differenzierung (anders etwa im Fall einer degressiven Ausgestaltung einer kommunalen Zweitwohnungssteuer: BVerfG, Beschl. v. 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09-, Rn. 77 und 78, juris).
  • BVerwG, 17.04.2014 - 5 C 16.13

    Aufwendungen, beihilfefähige -; Beihilfe, Leistungseinschränkungen -; Basistarif;

    Auszug aus VG Freiburg, 02.05.2016 - 6 K 1017/14
    Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe müssen auch vor der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben, in der die Beihilfe ihre Grundlage hat (BVerwG, Urt. v. 17.04.2014 - 5 C 16/13 -, Rn. 10, juris [Orientierung der Höhe der Beihilfeleistung bei im Basistarif versicherten Beamten an den für die private Krankenversicherung geltenden gesetzlichen Leistungspflichten]).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06

    Keine Verletzung von Art 33 Abs 5 GG oder Art 3 Abs 1 GG durch Beschränkung

    Auszug aus VG Freiburg, 02.05.2016 - 6 K 1017/14
    Bei der Regelung des Beihilferechts steht dem Normgeber ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13.02.2008 - 2 BvR 613/06 -, Rn. 18, juris [Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen]; Beschl. v. 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, Rn. 45, juris [Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Krankenhauswahlleistungen]).
  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus VG Freiburg, 02.05.2016 - 6 K 1017/14
    Bei der Regelung des Beihilferechts steht dem Normgeber ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13.02.2008 - 2 BvR 613/06 -, Rn. 18, juris [Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen]; Beschl. v. 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, Rn. 45, juris [Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Krankenhauswahlleistungen]).
  • BVerwG, 16.01.2003 - 4 CN 8.01

    Normenkontrolle, verwaltungsgerichtliche; Rechtsverordnung; Verordnungsänderung

    Auszug aus VG Freiburg, 02.05.2016 - 6 K 1017/14
    Darauf, ob die Kammer bei gegenteiliger Auffassung die Staffelungsregelung in § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO überhaupt hätte verwerfen können, oder - wegen deren Einfügung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 (vgl. dessen Art. 9 Nr. 3) - gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht hätte vorlegen müssen, kommt es folglich nicht an (zur Möglichkeit der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle bei Änderung oder Ergänzung einer Rechtsverordnung durch Artikelgesetz, wenn dieses eine sog. "Entsteinerungsklausel" enthält, vgl. BVerwG Urt. v. 16.01.2003 - 4 CN 8/01 -, Rn. 17, juris).
  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus VG Freiburg, 02.05.2016 - 6 K 1017/14
    Ebenso wenig stellt sich damit auch die Frage, ob die Kammer auf die Nachgewährung einer höheren Beihilfe hätte erkennen dürfen, oder - wofür weitaus mehr spricht - wegen des weiten Ermessensspielraums des Normgebers, einen Gleichheitsverstoß zu heilen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 -, Rn. 31, juris), nur eine Neubescheidung des Klägers möglich gewesen wäre.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2010 - 10 S 2821/09

    Zum Ausschluss von Beihilfeansprüchen wegen Nichterfüllung der allgemeinen

    Auszug aus VG Freiburg, 02.05.2016 - 6 K 1017/14
    Die Vorschrift genügt, obwohl sie (nur) Rechtsverordnung ist, dem (Wesentlichkeits-) Vorbehalt des Gesetzes (zum Beihilferecht vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.2010 - 10 S 2821/09 -, Rn. 24, juris [Ausschluss von Beihilfeansprüchen wegen Nichterfüllung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht]).
  • VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18

    Einbehaltung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale für Beamte der

    Anders, als es das Verwaltungsgericht Freiburg mit einem Urteil vom 02.05.2016 - 6 K 1017/14 - für die parallel strukturierte Zuordnung der Besoldungsgruppen W 2 und C 3 zu unterschiedlichen Stufen der Kostendämpfungspauschale angenommen habe, lasse sich diese Ungleichbehandlung nicht mit Blick auf die variablen Leistungsbezüge in der W-Besoldung und den hierdurch erzielten Zugewinn an Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen, weil die - auch vom Verwaltungsgericht Freiburg zugrunde gelegte - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Pauschalierungen innerhalb einer Statusgruppe als zulässig eingestuft habe, nicht aber die auch dort vorliegende Ungleichbehandlung bei gleicher Statusgruppe (Professoren ohne Lehrstuhl).

    cc) Sind danach die Besoldungsgruppen W 3 und C4 nicht nur im Hinblick auf die mit den jeweiligen Ämtern verliehenen Funktionen in den Hochschulen, sondern auch mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Ämter als "wesentlich gleich" im Sinne der genannten Rechtsprechung einzustufen, so bedurfte es für die mit § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vorgenommenen Differenzierung zwischen diesen Besoldungsgruppen im Hinblick auf die Höhe der Kostendämpfungspauschale eines sachlichen Grundes (anders, allerdings ohne die nach Auffassung der Kammer gebotene Bildung der genannten Vergleichsgruppen und unter Rückgriff auf die genannte Rspr. des BVerwG, die allerdings eine Bewertung der Leistungsbezüge naturgemäß noch nicht vornehmen konnte VG Freiburg, Urt. v. 02.05.2016 - 6 K 1017/14 -, juris zur Parallelproblematik bei W 2 und C 3 sowie VG Stuttgart, Urt. v. 25.02.2015 - 12 K 5085/13 -, n.v. jeweils unter Verweis auf VG Sigmaringen, Urt. v. 03.05.2013 - 3 K 1063/11 -, n.v. dort insb. , dessen Ausführungen sich allerdings auf einen Vergleich der Höhe der Kostendämpfungspauschale für W 3 und C 3 nach der bis zum 31.12.2012 geltenden früheren Fassung der BVO beziehen).

    Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man schließlich, wenn man grundsätzlich mit Blick auf den dem Grunde nach gegebenen Gestaltungsspielraum des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers allein eine Unvereinbarkeitserklärung mit der Folge eines Anspruchs auf Neubescheidung für möglich hielte (in diesem Sinne wohl VG Freiburg, Urt. v. 02.05.2016 - 6 K 1017/14 -, juris m.w.N. zur Rspr. des BVerfG).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg:

    Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der Angehörigen der Besoldungsgruppen W 3 und C 4 liegt in der Zielsetzung des Gesetzgebers, mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamten typisierend und zur Verwaltungsvereinfachung allein an deren Besoldungsgruppe, und zwar an die Besoldung in der jeweiligen Eingangsstufe, anzuknüpfen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 02.05.2016 - 6 K 1017/14 - juris Rn. 21; VG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2015 - 12 K 5085/13 - n.v.; VG Sigmaringen, Urteil vom 03.05.2013 - 3 K 1063/11 - n.v.).

    Denn ansonsten müssten bei der Besoldungsgruppe W 3 auch die Leistungsbezüge nach § 38 LBesG berücksichtigt werden, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 LBesG - als additive Besoldungselemente (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, aaO Rn. 182; BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 2 C 18.18 - juris Rn. 24) - zur Besoldung gehören (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 02.05.2016, aaO Rn. 21; VG Sigmaringen, Urteil vom 03.05.2013, aaO) und als Ausgleich für den Wegfall der Erfahrungszeiten eingeführt wurden.

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