Rechtsprechung
   VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3398/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,12153
VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3398/18 (https://dejure.org/2019,12153)
VG Freiburg, Entscheidung vom 04.04.2019 - 10 K 3398/18 (https://dejure.org/2019,12153)
VG Freiburg, Entscheidung vom 04. April 2019 - 10 K 3398/18 (https://dejure.org/2019,12153)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,12153) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Illegale Autorennen, BAB, Zulässigkeit eines Geschwindigkeitsbeschränkung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Geschwindigkeitsbeschränkung; Illegale Autorennen; Besondere örtliche Verhältnisse; Qualifizierte Gefahrenlage

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 45 Abs 1 S 1 StVO, § 45 Abs 9 S 3 StVO
    Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer BAB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 S. 3
    Geschwindigkeitsbeschränkung; Illegale Autorennen; Besondere örtliche Verhältnisse; Qualifizierte Gefahrenlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Illegale Autorennen auf der BAB: Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tempo 130 auf der A 81 nur südlich der Anschlussstelle Geisingen rechtmäßig

  • VG Freiburg (Pressemitteilung)

    Tempo 130 auf der A 81 nur südlich der Anschlussstelle Geisingen rechtmäßig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Autobahn wegen Gefahr illegaler Autorennen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Auszug aus VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3398/18
    Verkehrsregelungen durch amtliche Vorschriftszeichen sind Dauerverwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen (§ 35 Satz 2 LVwVfG), wenn sie - wie vorliegend das Verkehrszeichen 274 (Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 130 km/h) - Gebote oder Verbote nach § 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aussprechen (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 09.06.1967 - 7 C 18.66 -, BVerwGE 27, 181 ; BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 12).

    Der Kläger hat am 04.05.2018 Klage gegen die verkehrsrechtliche Anordnung erhoben und damit die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO gewahrt, die am 08.03.2018 zu laufen begann, als er zum ersten Mal auf die Verkehrszeichen traf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 13).

    Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, ein behördliches Einschreiten bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten ist, wenn derart hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer gefährdet sind (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 22).

    Es reicht aus, dass eine entsprechende konkrete Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Leitsatz, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 27).

    Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer Prognose, für deren Tatsachenbasis der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 28).

    Auch wenn dies festzustellen ist, können gleichwohl im konkreten Einzelfall sachliche Gründe für die Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage bestehen (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 27).

    Für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs ist § 45 Abs. 9 Satz 3 (früher § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO a.F.) eine Spezialregelung, die in ihrem Anwendungsbereich in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 StVO und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO konkretisiert und verdrängt (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 -3 C 32.09-, juris Rn. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2011 -5 S 2285/09-, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 -5 S 515/14-, juris Rn. 52).

    Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung ist (nur) auf Rechtsfolgenseite im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen (so auch BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 34 f.; für eine Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit auf Tatbestandsebene bei § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO aber Bayerischer VGH, Urteil vom 05.06.2018 - 11 B 17.1503 -, juris Rn. 30).

    Dies folgt aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der als Ermächtigungsgrundlage durch § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert, nicht aber ersetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 19).

    Einwendungen eines Verkehrsteilnehmers gegen die Geeignetheit und Erforderlichkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung ist allerdings im Hinblick auf die der Behörde zustehende Einschätzungsprärogative nur nachzugehen, wenn dieser ansatzweise den Nachweis einer ersichtlich sachfremden und damit unvertretbaren Maßnahme geführt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 36 und 45).

    Abwägungserheblich sind dabei von vornherein nur qualifizierte Interessen, nämlich solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 45; und Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 -, juris Rn. 54).

    Vielmehr geht es darum, allgemeine Verhaltensregeln vorzugeben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrechterhalten (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 42).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 5 S 515/14

    Einrichtung einer Tempo 30-Zone in Gebieten mit schützwürdiger Wohnbevölkerung,

    Auszug aus VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3398/18
    Denn eine solche liegt auch dann vor, wenn zu bestimmten Zeiten der Eintritt eines Schadens unwahrscheinlich sein mag (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 -, juris Rn. 39).

    Für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs ist § 45 Abs. 9 Satz 3 (früher § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO a.F.) eine Spezialregelung, die in ihrem Anwendungsbereich in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 StVO und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO konkretisiert und verdrängt (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 -3 C 32.09-, juris Rn. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2011 -5 S 2285/09-, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 -5 S 515/14-, juris Rn. 52).

    Ein Verkehrsteilnehmer hat einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde (offen gelassen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 -, juris Rn. 54).

    Abwägungserheblich sind dabei von vornherein nur qualifizierte Interessen, nämlich solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 45; und Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 -, juris Rn. 54).

  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Auszug aus VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3398/18
    Es reicht aus, dass eine entsprechende konkrete Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Leitsatz, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 27).

    Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer Prognose, für deren Tatsachenbasis der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 28).

    Denn für die Annahme einer qualifizierten und konkreten Gefahrenlage bedarf es zwar einer sorgfältigen Prüfung der Verkehrssituation, jedoch sind dabei keine überhöhten statistischen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 31).

    Grundsätzlich können besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.04.2001 - 3 C 23.00 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 03.01.2018 - 3 B 58.16 -, Rn. 21, juris).

  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00

    Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn,

    Auszug aus VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3398/18
    Grundsätzlich können besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.04.2001 - 3 C 23.00 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 03.01.2018 - 3 B 58.16 -, Rn. 21, juris).

    Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.04.2001 - 3 C 23.00 -, juris Rn. 22 m. w. N.).

  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 15.03

    Radweg-Benutzungspflicht; Klagebefugnis; unzulässige "Popularklage";

    Auszug aus VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3398/18
    Die Klagebefugnis setzt dabei nicht voraus, dass der Kläger von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, juris Rn. 13).

    Zwar wäre dieses zu verneinen, wenn ein Verkehrsteilnehmer sich eigens zum Ort einer Verkehrsregelung begibt, um hieraus eine Anfechtungsmöglichkeit abzuleiten, oder wenn auszuschließen ist, dass er jemals wieder mit der angefochtenen Verkehrsregelung konfrontiert werden wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, juris Rn. 29).

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3398/18
    Abwägungserheblich sind dabei von vornherein nur qualifizierte Interessen, nämlich solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 45; und Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 -, juris Rn. 54).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1994 - 5 S 2344/94

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber einem Verkehrszeichen; probeweise

    Auszug aus VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3398/18
    Eine nur mittelbar der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dienende Maßnahme erfolgt auch i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.1994 - 5 S 2344/94 -, juris Rn. 16).
  • VG Berlin, 27.03.2001 - 27 A 332.00

    Aufstellung von Verkehrsschildern zur Wohnraumbewirtschaftung; Anspruch von

    Auszug aus VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3398/18
    c) Bereits auf Tatbestandsebene ist nach dem Wortlaut von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zu prüfen, ob die verkehrsrechtliche Maßnahme (nur) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs erfolgt (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 27.03.2001 - VG 27 A 332.00 -, NZV 2001, 395, 395; OVG Bremen, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BA 20/97 -, juris Leitsatz).
  • OVG Bremen, 10.11.1998 - 1 BA 20/97

    Ermessensausübung bei der Einrichtung von Verkehrsbeschränkungen

    Auszug aus VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3398/18
    c) Bereits auf Tatbestandsebene ist nach dem Wortlaut von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zu prüfen, ob die verkehrsrechtliche Maßnahme (nur) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs erfolgt (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 27.03.2001 - VG 27 A 332.00 -, NZV 2001, 395, 395; OVG Bremen, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BA 20/97 -, juris Leitsatz).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 5 S 2285/09

    Anfechtungsfrist für Verkehrszeichen; zuständiger Klagegegner bei behördlichem

    Auszug aus VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3398/18
    Für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs ist § 45 Abs. 9 Satz 3 (früher § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO a.F.) eine Spezialregelung, die in ihrem Anwendungsbereich in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 StVO und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO konkretisiert und verdrängt (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 -3 C 32.09-, juris Rn. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2011 -5 S 2285/09-, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 -5 S 515/14-, juris Rn. 52).
  • VG München, 14.01.1997 - M 6 E 96.5970
  • BVerwG, 03.01.2018 - 3 B 58.16

    Straßenverkehrsbehördliche Ausweisung der Bundesstraße 50 (B 50) im Bereich

  • VGH Bayern, 05.06.2018 - 11 B 17.1503

    Erweiterung der Tempo-30-Zone im Stadtgebiet

  • BVerwG, 09.06.1967 - VII C 18.66

    Parkverbot vor dem Justizministerium - Verkehrsregelung, Abgrenzung

  • BVerwG, 18.11.2010 - 3 C 42.09

    Radweg; Radwegbenutzungspflicht; Radwegebenutzungspflicht; Radfahrer; Radverkehr;

  • VG Braunschweig, 04.12.2019 - 6 A 532/18

    Besondere örtliche Verhältnisse; Gefahrenlage; Krafträder; Sicherheit und Ordnung

    Die Klagebefugnis setzt dabei nicht voraus, dass der Kläger von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird (vgl. BVerwG, U. v. 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, juris Rn. 13; VG Freiburg, U. v. 04.04.2019 - 10 K 3398/18 -, juris Rn. 16).
  • VG Freiburg, 20.06.2018 - 4 K 4053/18
    Tempolimit auf der A 81 (10 K 3398/18) Klage einer Privatperson gegen die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 130 km/h auf der A 81 im Bereich zwischen den Anschlussstellen Geisingen und Engen.
  • VG Freiburg, 17.10.2018 - 10 K 5833/18
    Tempolimit auf der A 81 (10 K 3398/18) Klage einer Privatperson gegen die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 130 km/h auf der A 81 im Bereich zwischen den Anschlussstellen Geisingen und Engen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht