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   VG Freiburg, 04.05.2011 - 4 K 623/11   

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VG Freiburg, 04.05.2011 - 4 K 623/11 (https://dejure.org/2011,9307)
VG Freiburg, Entscheidung vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 (https://dejure.org/2011,9307)
VG Freiburg, Entscheidung vom 04. Mai 2011 - 4 K 623/11 (https://dejure.org/2011,9307)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Erhebung von Gebühren für eine verdachtsunabhängige Vorortkontrolle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Gebühren nach Landesrecht von einem Waffenbesitzer für eine verdachtsunabhängige Vorortkontrolle gem. § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG ist zulässig; Die verdachtsunabhängige Vorortkontrolle ist zu den Befugnissen der Waffenbehörde und den Nachweispflichten des ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kosten für verdachtsunabhängige Waffenkontrolle müssen ersetzt werden

  • VG Freiburg (Pressemitteilung)

    Waffenbesitzer muss Gebühr für verdachtsunabhängige Kontrolle vorerst bezahlen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Waffenbesitzer müssen Gebühren für verdachtsunabhängige Waffenkontrolle bezahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    VG: Waffenbesitzer muss Gebühr für verdachtsunabhängige Kontrolle bezahlen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gebühren für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Potsdam, 22.03.2011 - 3 L 2/11

    Gebührenpflichtigkeit der Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen

    Auszug aus VG Freiburg, 04.05.2011 - 4 K 623/11
    Dieser Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 2, 11 KAG und 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der (aktuellen) Fassung vom 14.12.2010 - VwGebS - ( und nicht in § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Waffengesetz, da diese Regelungen seit der Änderung des Waffengesetzes vom 26.03.2008 [BGBl 1, 426] nur noch für den Bereich der Bundesverwaltung gelten; siehe VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011 - 3 L 2/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146) .

    Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne aber nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt ( BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N.; VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O. ).

    Ebenso wie die (ebenfalls verdachtsunabhängige) turnusmäßige Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 WaffG ist auch die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und damit die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers bzw. des Waffenbesitzers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis für dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringt ( ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O. ).

    Damit knüpfen sowohl die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 WaffG als auch die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes an die dauerhafte Pflichtenstellung des Waffenbesitzers an, fallen damit auch unabhängig davon, ob er einen Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat, in seinen Verantwortungsbereich und werden von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst ( so - zu § 4 Abs. 3 WaffG - BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N., und - zu § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG - VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.; a. A. - allerdings ohne Begründung - Steindorf/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 36 RdNr. 10 ).

    Abgesehen davon ist die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder ( im Erg. ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O. ).

  • VG Freiburg, 07.05.2009 - 4 K 337/07

    Schattenparker

    Auszug aus VG Freiburg, 04.05.2011 - 4 K 623/11
    Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die betreffende Amtshandlung zu den Weisungsaufgaben als untere Verwaltungsbehörde gehört, den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005, VBlBW 2005, 391, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 07.09.2009 - 4 K 337/07 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2005 - 5 S 2421/03

    Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis für Infostand und Gebührenerhebung dafür

    Auszug aus VG Freiburg, 04.05.2011 - 4 K 623/11
    Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die betreffende Amtshandlung zu den Weisungsaufgaben als untere Verwaltungsbehörde gehört, den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2005, VBlBW 2005, 391, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 07.09.2009 - 4 K 337/07 - ).
  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08

    Sprungrevision, Regelüberprüfung, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung,

    Auszug aus VG Freiburg, 04.05.2011 - 4 K 623/11
    Dieser Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 2, 11 KAG und 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der (aktuellen) Fassung vom 14.12.2010 - VwGebS - ( und nicht in § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Waffengesetz, da diese Regelungen seit der Änderung des Waffengesetzes vom 26.03.2008 [BGBl 1, 426] nur noch für den Bereich der Bundesverwaltung gelten; siehe VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011 - 3 L 2/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146) .
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1995 - 2 S 1966/93

    Normenkontrolle einer Verwaltungsgebührensatzung: Gebührenkalkulation; hier:

    Auszug aus VG Freiburg, 04.05.2011 - 4 K 623/11
    Sie beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 - VwGebS - und der Nr. 1.14.72.1 der Anlage 3, einer satzungsrechtlichen Regelung (§ 2 Abs. 1 KAG), der auch eine bei summarischer Prüfung rechtmäßige Kalkulation der Gebühren für Maßnahmen nach § 36 Abs. 3 WaffG ( siehe hierzu Beschlussvorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 08.10.2010, Drucksache G-10/062 ) zugrunde liegt ( vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.1995 - 2 S 1966/93 -, juris ).
  • VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10

    Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle; Rechtsmäßigkeit der

    Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die zugrunde liegende Amtshandlung - wie vorliegend - zu den Weisungsaufgaben der unteren Verwaltungsbehörde gehört, ohnehin dem Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2005 - 5 S 2421/03 -, VBlBW 2005, 391 m. w. N.; VGH Kassel, Urt. 15.12.1966 - OS V 28/65 -, ; VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).

    Es obliegt demnach jedem Stadt- oder Landkreis grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Gebühren für Amtshandlungen erhoben werden (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).

    Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden ist, hat demnach zur Folge, dass die Durchführung der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fällt und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen ist (i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ; Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 51 a).

    Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten.

    Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder ist und damit ohnehin der Entscheidungskompetenz des Bundesgesetzgebers grundsätzlich entzogen ist (vgl. Ausführungen unter I. sowie i. E. ebenso VG Freiburg, Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/10 - Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).

    Denn wie die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, bietet allein der Nachweis der sicheren Waffenaufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG keinesfalls stets eine hinreichende Gewähr für eine tatsächliche ordnungsgemäße Aufbewahrung durch den Waffenbesitzer im Alltag (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).

    Es schließt sich vielmehr der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an, der sich in seiner jüngsten waffenrechtlichen Entscheidung explizit dafür ausgesprochen hat, dass die im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erteilte Einwilligung des jeweiligen Waffenbesitzers nicht gesetzlich erzwungen wird (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, sowie i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).

  • VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10

    Kommunale Gebühren für Waffenkontrollen

    Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die zugrunde liegende Amtshandlung - wie vorliegend - zu den Weisungsaufgaben der unteren Verwaltungsbehörde gehört, ohnehin dem Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2005 - 5 S 2421/03 -, VBlBW 2005, 391 m. w. N.; VGH Kassel, Urt. 15.12.1966 - OS V 28/65 -, ; VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).

    Es obliegt demnach jedem Stadt- oder Landkreis grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Gebühren für Amtshandlungen erhoben werden (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).

    Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden ist, hat demnach zur Folge, dass die Durchführung der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fällt und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen ist (i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ).

    Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten.

    Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder ist und damit ohnehin der Entscheidungskompetenz des Bundesgesetzgebers grundsätzlich entzogen ist (vgl. Ausführungen unter I. sowie i. E. ebenso VG Freiburg, Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/10 - Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).

    Denn wie die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, bietet allein der Nachweis der sicheren Waffenaufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG keinesfalls stets eine hinreichende Gewähr für eine tatsächliche ordnungsgemäße Aufbewahrung durch den Waffenbesitzer im Alltag (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).

  • OVG Bremen, 16.05.2017 - 1 LB 234/15

    Erhebung einer Gebühr für die Durchführung einer waffenrechtlichen

    Die Empfehlung des Innenausschusses hat keinen Niederschlag in § 36 Abs. 3 WaffG gefunden (vgl. OVG BlnBdg, Beschluss vom 26.01.2012 - OVG 11 S 27.11 -, Rn. 6, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, Rn. 8, juris).

    Die Einwilligung in das Betreten der Wohnung nimmt der Maßnahme die Eingriffsqualität (VGH BW, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, Rn. 8, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, Rn. 5, juris; Hermes, in: Dreier, GG, 3. Aufl., Art. 13 Rz. 111; Gornig in: v. Mangoldt/Starck/Klein, GG, Bd. 1, 6. Aufl., Art. 13 Rz. 44; Kunig in: von Münch/Kunig, Bd. 1, 6. Aufl., Art. 13 Rz. 19; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 13 Rn. 10).

  • VG Stuttgart, 20.10.2020 - 5 K 10903/18
    Die Empfehlung des Innenausschusses hat keinen Niederschlag in § 36 Abs. 3 WaffG gefunden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2012 - OVG 11 S 27.11 -, juris Rn. 6; VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, juris Rn. 8).

    Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, juris Rn. 8) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 43).

  • VG Stuttgart, 20.10.2020 - 5 K 10890/18

    Heranziehung zu einer Gebühr für die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von

    Die Empfehlung des Innenausschusses hat keinen Niederschlag in § 36 Abs. 3 WaffG gefunden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2012 - OVG 11 S 27.11 -, juris Rn. 6; VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, juris Rn. 8).

    Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, juris Rn. 8) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 43).

  • VG Sigmaringen, 26.06.2013 - 2 K 1819/12

    Gebührenhöhe; Gebühr, unangekündigte verdachtsunabhängige waffenrechtliche

    Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder und damit der Entscheidungskompetenz des Bundesgesetzgebers entzogen ist (vgl. Urteil des VG Stuttgart vom 20.09.2011 a.a.O., dort II.4; VG Freiburg Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 - in BeckRS 2011, 50517).
  • VG Freiburg, 19.10.2021 - 6 K 2669/21

    Anforderung von öffentlichen Kosten; Kostenschuldner bei tierschutzrechtlichen

    Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt und dem sie deshalb zuzurechnen ist, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG (VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 - juris Rn. 8).
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