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   VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19   

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VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 (https://dejure.org/2019,53325)
VG Freiburg, Entscheidung vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 (https://dejure.org/2019,53325)
VG Freiburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2019 - NC 9 K 4536/19 (https://dejure.org/2019,53325)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 UniZulZ2019/2020V BW, § 2 UniZulZ2019/2020V BW
    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten klinischen Semester; Kapazitätsberechnung: Mitternachtszählung, Altvertragler, akademische Lehrkrankenhäuser bzw. Spezialkliniken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung zum 5. Fachsemester; Kapazität; Studium der Humanmedizin; Klinischer Studienabschnitt; Außeruniversitäres Lehrkrankenhaus; Herzzentrum; Mitternachtszählung; Tagesbelegte Betten; Durchschnittswert; Altvertragler; Kapazitätsverschaffungsanspruch; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13

    Anträge auf Zulassung zum Studium inner- und außerhalb der Kapazität zwingend in

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19
    Die Berechnung der für die Zulassung zum klinischen Studienabschnitt maßgeblichen patientenbezogenen Ausbildungskapazität, die sich aus der Zahl der für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung stehenden tagesbelegten Betten ergibt ("bettenbezogener Engpass"), hat die Beklagte methodisch korrekt, rechnerisch richtig und auch hinsichtlich der eingesetzten Zahlenwerte zutreffend sowie entsprechend der Vorgaben der Kapazitätsverordnung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 KapVO VII v. 14.06.2002, GBl. 2002, S. 271 in der Fassung vom 09.07.2013 - GBl. S. 251 und der letzten Änderungsfassung vom 28.06.2016 - GBl. 2016, S. 385) in einer Weise durchgeführt, wie sie das Gericht schon bezüglich früherer Kapazitätsberechnungen gebilligt hat (siehe dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 15 - 40 und B. v. 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris, Rn. 5 ff.).

    Dabei sind zu Recht weder Lehrpraxen niedergelassener Ärzte in diese Berechnung einbezogen worden, noch die Bettenkapazität außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser, die aufgrund ihres Kooperationsabkommens mit der Beklagten nur für die Ausbildung im praktischen Jahr, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen (siehe VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 35; vgl. zur Berechnung der klinischen Kapazität Zimmerling/Brehm , a.a.O., Rn. 741 - 761).

    Anders als bezüglich der Ausbildung im "Praktischen Jahr (PJ)", für das - wie die Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - von ihr mit den außeruniversitären Lehrkrankenhäusern geschlossene formale und verbindliche Kooperationsabkommen vorliegen (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 35), existieren den plausiblen und überzeugenden Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge keine schriftlichen, formal verbindlichen Vereinbarungen mit den in der vorliegenden Kapazitätsberechnung von der Beklagten aufgelisteten außeruniversitären Lehrkrankenhäusern, die an der klinischen Ausbildung mit Unterricht am Krankenbett beteiligt sind, sondern insoweit gibt es lediglich informelle, unverbindliche Absprachen.

    Zum anderen die Änderung, dass das die Lehrveranstaltung "Psychosomatische Medizin und Psychotherapie" im 1. und 2. klinischen Semester, das für Seminar und Unterricht am Krankenbett nur 0, 5 SWS vorsah, nunmehr dafür 1, 0 SWS vorsieht, was in der Kapazitätsberechnung [KAS 3, 4] berücksichtigt wird [Seminar: 0,5 + UaK: 0,5 = 1,0 SWS]; aktuell unverändert gültig ist die Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen im 2. Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin vom 05.03.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 8, S. 50; siehe im Einzelnen zur Anrechnung des Unterrichts an auswärtigen Lehrkrankenhäusern auch die genannte Kammerentscheidung: U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 26 - 36).

  • VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2018/2019 an der

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19
    Diese "Mitternachtszählung" ist in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gebilligt worden und trotz der dagegen in den vergangenen Jahren von Klägerseite immer wieder vorgetragenen Argumente kapazitätsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 6549/18 -, juris, Rn. 18 - 28 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris).

    Das hat die Kammer mit ihrem Urteil zur letztjährigen Kapazitätsberechnung bereits entschieden, auf das die Klägervertreterin auch hingewiesen wurde (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 6549/18 -, juris, Rn. 29).

    Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KapVO ist kapazitätsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 6549/18 -, juris, Rn. 25 und 33 unter Verweis auf VG Freiburg, U. v. 04.12.2017 - NC 6 K 9570/17 -, juris, Rn. 26 -32 und auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.06.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris, Rn. 4, 6).

    Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO bezüglich der ermittelten Zahl von 330 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier entgegen der von Klägerseite vertretenen Ansicht nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18 -, juris, Rn. 43 - 49 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.09.2018 - NC 9 S 86/18 -, juris, Rn. 11 und auch unter Berücksichtigung von der nach wie vor maßgeblichen Entscheidung des BVerwG, U. v. 13.12.1984 - 7 C 3.83 -, juris, Rn. 53 - 55 sowie dazu BayVGH, B. v. 25.11.2013 - 7 CE 13.0315 -, juris, Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2018 - NC 9 S 866/18

    Zulassung zum Medizinstudium - patientenbezogene Aufnahmekapazität

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19
    Diese "Mitternachtszählung" ist in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gebilligt worden und trotz der dagegen in den vergangenen Jahren von Klägerseite immer wieder vorgetragenen Argumente kapazitätsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 6549/18 -, juris, Rn. 18 - 28 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris).

    Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KapVO ist kapazitätsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 6549/18 -, juris, Rn. 25 und 33 unter Verweis auf VG Freiburg, U. v. 04.12.2017 - NC 6 K 9570/17 -, juris, Rn. 26 -32 und auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.06.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris, Rn. 4, 6).

  • VGH Bayern, 28.07.2014 - 7 CE 14.10052

    Humanmedizin FAU Erlangen-Nürnberg (Wintersemester 2013/2014); erstes Semester

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19
    Vor diesem Hintergrund stellt der von Klägerseite favorisierte Berechnungsmodus eines Abstellens auf die Zahl der mit Patienten tagesbelegten Betten in den Lehrkrankenhäusern (so etwa BayVGH, B. v. 28.08.2014 - 7 CE 14.10052 -, juris, Rn. 18 ff. [21] und B. v. 09.02.2017 - 7 CE 16.10317 -, juris) nur eine mögliche, nicht aber die einzig zwingend gebotene Berechnungsweise dar, so dass die Kammer - entgegen der von Klägerseite erhobenen Forderung - mangels Entscheidungserheblichkeit keinen Anlass dafür sieht, von der Beklagten die Vorlage von entsprechenden Bettenzahlen der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser zu verlangen.
  • VGH Bayern, 07.01.2020 - 7 CE 19.10082

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19
    Dafür, dass es sich bei der mithin die festgesetzte Zulassungszahl von 323 um 5 Zulassungen übersteigenden Zahl von insgesamt 328 Zulassungen um kapazitätsrechtlich unzulässige, willkürliche Überbuchungen handeln würde, gibt es keinen Anhaltspunkt und wird auch von Klägerseite nichts vorgetragen (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 206; zur kapazitätsrechtlichen Zulässigkeit von Überbuchungen vgl. außerdem BayVGH, B. v. 07.01.2020 - 7 CE 19.10082 -, juris, Rn. 10 und HessVGH, B. v. 20.06.2018 - 10 616/18.MM.W7 -, juris Rn. 10 sowie OVG NdS., U. v. 25.06.2019 - 2 LC 655/17 -, juris. Rn. 71 und ferner OVG NRW, b. v. 26.08.2019 - 13 B 25/19 -, juris, Rn. 37).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2019 - 13 B 25/19
    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19
    Dafür, dass es sich bei der mithin die festgesetzte Zulassungszahl von 323 um 5 Zulassungen übersteigenden Zahl von insgesamt 328 Zulassungen um kapazitätsrechtlich unzulässige, willkürliche Überbuchungen handeln würde, gibt es keinen Anhaltspunkt und wird auch von Klägerseite nichts vorgetragen (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 206; zur kapazitätsrechtlichen Zulässigkeit von Überbuchungen vgl. außerdem BayVGH, B. v. 07.01.2020 - 7 CE 19.10082 -, juris, Rn. 10 und HessVGH, B. v. 20.06.2018 - 10 616/18.MM.W7 -, juris Rn. 10 sowie OVG NdS., U. v. 25.06.2019 - 2 LC 655/17 -, juris. Rn. 71 und ferner OVG NRW, b. v. 26.08.2019 - 13 B 25/19 -, juris, Rn. 37).
  • VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18

    Zulassung zum 1. Fachsemester; Kapazität; Studium der Humanmedizin

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19
    Dafür, dass es sich bei der mithin die festgesetzte Zulassungszahl von 323 um 5 Zulassungen übersteigenden Zahl von insgesamt 328 Zulassungen um kapazitätsrechtlich unzulässige, willkürliche Überbuchungen handeln würde, gibt es keinen Anhaltspunkt und wird auch von Klägerseite nichts vorgetragen (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 206; zur kapazitätsrechtlichen Zulässigkeit von Überbuchungen vgl. außerdem BayVGH, B. v. 07.01.2020 - 7 CE 19.10082 -, juris, Rn. 10 und HessVGH, B. v. 20.06.2018 - 10 616/18.MM.W7 -, juris Rn. 10 sowie OVG NdS., U. v. 25.06.2019 - 2 LC 655/17 -, juris. Rn. 71 und ferner OVG NRW, b. v. 26.08.2019 - 13 B 25/19 -, juris, Rn. 37).
  • VGH Bayern, 09.02.2017 - 7 CE 16.10317

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19
    Vor diesem Hintergrund stellt der von Klägerseite favorisierte Berechnungsmodus eines Abstellens auf die Zahl der mit Patienten tagesbelegten Betten in den Lehrkrankenhäusern (so etwa BayVGH, B. v. 28.08.2014 - 7 CE 14.10052 -, juris, Rn. 18 ff. [21] und B. v. 09.02.2017 - 7 CE 16.10317 -, juris) nur eine mögliche, nicht aber die einzig zwingend gebotene Berechnungsweise dar, so dass die Kammer - entgegen der von Klägerseite erhobenen Forderung - mangels Entscheidungserheblichkeit keinen Anlass dafür sieht, von der Beklagten die Vorlage von entsprechenden Bettenzahlen der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser zu verlangen.
  • OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17

    Anspruch innerkapazitärer; Anteilsquoten; Ausbildungskapazität; außerkapazitärer

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19
    Dafür, dass es sich bei der mithin die festgesetzte Zulassungszahl von 323 um 5 Zulassungen übersteigenden Zahl von insgesamt 328 Zulassungen um kapazitätsrechtlich unzulässige, willkürliche Überbuchungen handeln würde, gibt es keinen Anhaltspunkt und wird auch von Klägerseite nichts vorgetragen (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 206; zur kapazitätsrechtlichen Zulässigkeit von Überbuchungen vgl. außerdem BayVGH, B. v. 07.01.2020 - 7 CE 19.10082 -, juris, Rn. 10 und HessVGH, B. v. 20.06.2018 - 10 616/18.MM.W7 -, juris Rn. 10 sowie OVG NdS., U. v. 25.06.2019 - 2 LC 655/17 -, juris. Rn. 71 und ferner OVG NRW, b. v. 26.08.2019 - 13 B 25/19 -, juris, Rn. 37).
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83

    Kapazitätsberechnung - Zahnmedizin - Kapazitätserschöpfungsgebot - Herabsetzung

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19
    Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO bezüglich der ermittelten Zahl von 330 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier entgegen der von Klägerseite vertretenen Ansicht nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18 -, juris, Rn. 43 - 49 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.09.2018 - NC 9 S 86/18 -, juris, Rn. 11 und auch unter Berücksichtigung von der nach wie vor maßgeblichen Entscheidung des BVerwG, U. v. 13.12.1984 - 7 C 3.83 -, juris, Rn. 53 - 55 sowie dazu BayVGH, B. v. 25.11.2013 - 7 CE 13.0315 -, juris, Rn. 13).
  • VG Freiburg, 04.12.2017 - NC 6 K 9570/17

    Mitternachtszählung; Tagesbelegte Betten; Unterricht am Krankenbett;

  • VG Berlin, 26.03.2014 - 30 L 813.13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 3. Semester

  • VG Freiburg, 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester;

  • VG Göttingen, 27.04.2012 - 8 C 1/12

    Verwaltungsgericht findet erneut zahlreiche weitere Studienplätze

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 2 NB 154/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2007/2008 an

  • VG Frankfurt/Main, 03.12.2018 - 3 L 3439/18

    Sammelbeschluss Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019

  • VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3834/20
    Die Berechnung der für die Zulassung zum klinischen Studienabschnitt maßgeblichen patientenbezogenen Ausbildungskapazität, die sich aus der Zahl der für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung stehenden tagesbelegten Betten ergibt ("bettenbezogener Engpass"), hat die Beklagte methodisch korrekt, rechnerisch richtig und auch hinsichtlich der eingesetzten Zahlenwerte zutreffend sowie entsprechend der Vorgaben der Kapazitätsverordnung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 KapVO VII v. 14.06.2002, GBl. 2002, S. 271 in der Fassung vom 09.07.2013 - GBl. S. 251 und der letzten Änderungsfassung vom 28.06.2016 - GBl. 2016, S. 385) in einer Weise durchgeführt, wie sie das Gericht schon bezüglich früherer Kapazitätsberechnungen gebilligt hat (siehe dazu zuletzt VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris und zuvor schon im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 15 - 40 und B. v. 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris, Rn. 5 ff.).

    Den oben genannten Beschlüssen des Senats, des Fakultätsrats und des Fakultätsvorstandes bezüglich des Vorschlags der Festsetzung der Studienplatzzahl für den klinischen Studienabschnitt liegen ausweislich der Begründung der Beschlussvorlagen auch zutreffende Annahmen zu den maßgeblichen Fakten zugrunde, so dass es dazu - anders als zur letztjährigen Beschlussfassung - keiner weiteren Diskussion mehr bedarf (vgl. zu alledem im Einzelnen das letztjährige Urteil der Kammer, VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris, Rn. 19 - 30).

    Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO bezüglich der von der Beklagten - irrtümlich sogar zu hoch angesetzten - Zahl von 331 klinischen Studienplätzen kommt hier nicht in Betracht (vgl. dazu im Einzelnen m.w.Nw. VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris, Rn. 47).

    Dafür, dass es sich bei der die festgesetzte Zulassungszahl von 331 um 17 Zulassungen übersteigenden Zahl von insgesamt 348 Zulassungen um kapazitätsrechtlich unzulässige, willkürliche Überbuchungen handeln würde, gibt es keinen Anhaltspunkt und wird auch von Klägerseite nichts vorgetragen (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris, Rn. 52 m.w.Nw. d. Rspr.).

  • VG Karlsruhe, 02.06.2021 - NC 7 K 3769/20

    Zulassung zum 1. Klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin der Universität

    Dass es sich bei diesen Vereinbarungen um nicht verschriftlichte informelle Absprachen zwischen den externen Einrichtungen und dem Studiendekanat handelt, wie der Leiter des Studiendekanats in seinem Schriftsatz vom 25.02.2021 erneut mitgeteilt hat, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch: Beschluss der Kammer vom 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19 - VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, jeweils juris).

    Dabei sind die Lehrpraxen niedergelassener Ärzte zu Recht nicht in die Berechnung einbezogen worden (vgl. VG Freiburg, Urteile vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, a.a.O. und vom 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18 - und vom 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris), da nach den Zielsetzungen der Approbationsordnung für Ärzte das Medizinstudium in seinem klinischen Abschnitt auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt (vgl. Beschluss der Kammer vom 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19 - VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, jeweils a.a.O.).

    Das gilt auch für die weiteren Fragen, ob die von der in der Approbationsordnung für Ärzte abweichende Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett von 475 aus dem im letzten Berechnungszeitraum mit Schreiben vom 16.04.2020 vorgelegten qualifizierten Studienplan der Antragsgegnerin zugrunde zu legen ist und ob der in Semesterwochenstunden gemessene patientenbezogene Unterricht ohne das Blockpraktikum Allgemeinmedizin (- 60 Stunden) zu bestimmen ist (so wohl: VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, a.a.O.), da dieses überwiegend bei niedergelassenen Ärzten absolviert wird.

  • VG Karlsruhe, 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19

    Studienort Heidelberg; Zulassung zum 1. Klinischen Fachsemester Medizin;

    Dass es sich bei diesen Vereinbarungen um nicht verschriftlichte informelle Abstimmungen der Abteilungen mit den externen Einrichtungen und dem Studiendekanat handelt, wie der Leiter des Studiendekanats bereits im Berechnungszeitraum 2018/2019 mitgeteilt hat, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch: VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris).

    Dabei sind die Lehrpraxen niedergelassener Ärzte zu Recht nicht in die Berechnung einbezogen worden (vgl. VG Freiburg, Urteile vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, a.a.O., vom 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18 - und vom 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, jeweils juris), da nach den Zielsetzungen der Approbationsordnung für Ärzte das Medizinstudium in seinem klinischen Abschnitt auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris).

    Das gilt auch für die weiteren Fragen, ob die von der in der Approbationsordnung für Ärzte abweichenden Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett von 475 aus dem mit Schreiben vom 16.04.2020 vorgelegten qualifizierten Studienplan der Antragsgegnerin zugrunde zu legen ist und ob der in Semesterwochenstunden gemessene patientenbezogene Unterricht ohne das Blockpraktikum Allgemeinmedizin (- 60 Stunden) zu bestimmen ist (so wohl: VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, a.a.O.), da dieses überwiegend bei niedergelassenen Ärzten absolviert wird.

  • VG Freiburg, 02.12.2021 - NC 9 K 3329/21

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht; Zulassung zum 1.

    (Unschädlich ist insoweit, dass die Beklagte im Gegensatz dazu im Kapazitätsbericht ausführt, die durchschnittliche Studierendenzahl sei "etwas angestiegen" und daher sei auch der Lehrexport im Vergleich zum Vorjahr "etwas gestiegen" [KAS 107, 117 und 127]. Denn angesichts der eindeutigen Zahlen, die ein Sinken beider Werte belegen, handelt es sich dabei ersichtlich um ein Versehen, das sich aber auf das Ergebnis der Kapazitätsermittlung nicht auswirkt, da der Kapazitätsrechnung die zutreffenden - gegenüber dem Vorjahr insoweit eben etwas geringeren - Werte zugrunde gelegt wurden; zu einem vergleichbaren, unschädlichen Versehen VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/21 -, juris, Rn. 65 und auch VG Freiburg, Urt. vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris, Rn. 27 - 31).
  • VG Freiburg, 08.12.2022 - NC 9 K 3269/22

    Hochschulzulassung: Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg zum

    Denn angesichts der eindeutigen Zahlen, die ein Sinken beider Werte belegen, handelt es sich dabei ersichtlich um ein Versehen, das sich aber auf das Ergebnis der Kapazitätsermittlung nicht auswirkt, da der Kapazitätsberechnung die - gegenüber dem Vorjahr insoweit eben etwas geringeren - Werte zugrunde gelegt wurden - (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 02.12.2021 NC 9 K 3329/21 -, juris, Rn. 56 unter Verweis auf ein vergleichbares, unschädliches Versehen VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/21 -, juris, Rn. 65 und auch VG Freiburg, Urt. vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris, Rn. 27 - 31).
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