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   VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16   

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VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16 (https://dejure.org/2017,16043)
VG Freiburg, Entscheidung vom 05.04.2017 - 4 K 3505/16 (https://dejure.org/2017,16043)
VG Freiburg, Entscheidung vom 05. April 2017 - 4 K 3505/16 (https://dejure.org/2017,16043)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Betreiben eines Online-Portals zwecks Vermietung von Zimmern und kleineren Wohnungen; Auskunftsanspruch der Gemeinde, die eine Bettensteuer erhebt, gegenüber einem Online-Portal-Betreiber über die bei ihm geleisteten Vermieter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsersuchen; Übernachtungssteuer; Bettensteuer; Online-Portal; Sammelauskunft; Subsidiaritätsprinzip; Atypischer Fall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Freiburger Bettensteuer: Online-Portal für Zimmer- und Wohnungsvermittlung muss Auskunft erteilen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bettensteuer in Freiburg - Online-Portal für Zimmer- und Wohnungsvermittlung muss Auskunft erteilen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Online-Portal muss Auskunft erteilen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Bettensteuer in Freiburg: Online-Portal für Zimmer- und Wohnungsvermittlung muss Auskunft erteilen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online-Portal für Zimmervermittlung muss Stadt Auskunft erteilen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Freiburger Online-Portal für Zimmer- und Wohnungsvermittlung muss zum Zweck der Festsetzung von Bettensteuer Auskunft erteilen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bettensteuer: Online-Portal für Zimmer- und Wohnungsvermittlung muss Auskunft erteilen - Verpflichtung des Portals zur Weitergabe von Daten verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (36)

  • BFH, 12.05.2016 - II R 17/14

    Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen - Grundrechtsschutz nach Art. 5

    Auszug aus VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16
    Sie ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und verstößt insbesondere nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; die gesetzliche Ausgestaltung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO und § 355 StGB bildet grundsätzlich das den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gegenstück zu den Offenbarungspflichten im Besteuerungsverfahren (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AO muss das Finanzamt - bei Kommunalabgabenangelegenheiten folglich die erhebende Gemeinde - in dem Auskunftsersuchen angeben, worüber Auskunft erteilt werden soll (Beweisthema) und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird; aus dem Auskunftsersuchen muss zweifelsfrei hervorgehen, auf welchen Sachverhalt es sich bezieht (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris).

    3.2 Die Finanzbehörde - bzw. im Rahmen der Kommunalabgaben die erhebende Gemeinde - darf eine Auskunft von Personen, die nicht am Besteuerungsverfahren beteiligt sind, außerdem nur verlangen, wenn ein hinreichender Anlass für Ermittlungen besteht (3.2.1) und wenn das Auskunftsersuchen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (3.2.2) (BFH, Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris, vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris und vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Unter den im wesentlichen gleichen Voraussetzungen sind auch Sammelauskunftsersuchen zulässig, bei denen der Adressat über eine noch unbekannte Anzahl von Geschäftsvorfällen Auskunft erteilen soll, wobei hier besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, ob das Sammelauskunftsersuchen auch hinsichtlich des Umfangs der angeforderten Daten erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, und vom 24.03.1987 - VII R 30/86 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 23.02.2012 - 5 K 397/10 -, juris; Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 01/2017, § 93 Rn. 16; BMF, AEAO vom 05.09.2016, Ziff. 7. lit. a)).

    Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein hinreichender Anlass für (Sammel-)Auskunftsersuchen besteht, hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteile vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, vom 05.10.2006 - VII R 63/05 -, juris, vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris und vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; FG Bad.-Württ., Beschluss vom 14.07.2005 - 4 V 24/04 -, juris) in erster Linie im Zusammenhang mit Maßnahmen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, für die § 93 Abs. 1 AO mit Ausnahme des Satzes 3 ebenfalls gilt, Grundsätze entwickelt, die sich auch auf den Bereich der Kommunalabgaben übertragen lassen.

    Das Gericht sah aufgrund bisheriger Ermittlungen des Finanzamts hinsichtlich der im Rotlichtbereich tätigen Personen hinreichende Anhaltspunkte für ein statistisch relevantes und mehr als nur unerhebliches Nichtbefolgen der steuerlichen Erklärungspflichten, und hielt trotz der großen Zahl Betroffener eine Differenzierung für weder möglich noch sachgerecht, sondern stellte fest, dass sich der hinreichende Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung auch auf eine gesamte Berufsgruppe erstrecken könne, nämlich bei Vorliegen eines die Möglichkeit einer Steuerverkürzung begünstigenden Geschäftsablaufs (BFH 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; so bereits zuvor Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris).

    Die Voraussetzungen müssen bei Sammelauskunftsersuchen dem Grunde nach wie auch hinsichtlich des Umfangs der angeforderten Daten vorliegen (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Das gilt erst recht bei einer Vielzahl von sonst erforderlichen Einzelanfragen (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; FA Nieders., Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris); so ist insbesondere die Möglichkeit manueller Einzelabfragen hinsichtlich der einzelnen Nutzer einer Internethandelsplattform, selbst wenn dies technisch möglich wäre, wegen der hohen Zahl der Abfragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Vielmehr ist insoweit maßgeblich, worauf sich der hinreichende Anlass bezieht; ist dies unterschiedslos eine gesamte Berufsgruppe bzw. ein bestimmter gewerblicher Bereich, so darf sich das Sammelauskunftsersuchen auch ohne weitere Differenzierung auf alle Mitglieder dieser Berufsgruppe bzw. dieses Bereichs beziehen (vgl. dazu BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 05.10.2006 - VII R 63/05 -, juris).

    Besonders strenge Maßstäbe gelten für Auskunftsersuchen, die eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung enthalten, laufende Auskünfte zu erteilen, da eine solche Verpflichtung für die Auskunftsperson regelmäßig mit einem besonders hohen Arbeitsaufwand verbunden ist; die in die Zukunft gerichtete Verpflichtung, laufende Auskünfte zu erteilen, ist grundsätzlich eher unzumutbar als die Erteilung einer einmaligen Auskunft für vergangene Zeiträume (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris).

    3.2.2.4.2 Des Weiteren muss die Zumutbarkeit des Auskunftsersuchens gewahrt sein, das heißt, dass die von dem Auskunftsersuchen ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht schwerer wiegen dürfen als die durchzusetzenden Allgemeininteressen (vgl. BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und 04.12.2012 - VIII R 5/10 -, juris); insoweit bedarf es einer Interessenabwägung zwischen den Belastungen, denen die Klägerin durch die Beantwortung des Auskunftsersuchens ausgesetzt ist, und den diese Belastungen rechtfertigenden Gründen (BFH, Urteile vom 19.12.2006 - VII R 46/05 -, juris, und vom 04.10.2006 - VIII R 53/04 -, juris).

    So ist zu berücksichtigen, dass die angeforderten Daten dem Steuergeheimnis nach § 30 AO unterliegen; daher erfolgt durch die Abfrage der Daten - abgesehen von den möglichen steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Folgen - in der Regel gerade keine Belastung (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass das Vertrauen von Geschäftspartnern, durch Verwendung von Pseudonymen Steuern gefahrlos verkürzen zu können, bereits dem Grunde nach ebenso wenig schutzwürdig ist (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris) wie es das Interesse des betroffenen Dritten an Umsätzen, die durch Geschäfte mit solchen von vornherein steuerunehrlichen Nutzern generiert werden, ist (dazu vgl. Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Dem Interesse an gleichmäßiger und möglichst lückenloser Steuererhebung und -festsetzung kommt im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verfassungsrechtliche Bedeutung zu; die steuerliche Belastungsgleichheit ist ein Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung (BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 -, juris; BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris).

  • BFH, 16.05.2013 - II R 15/12

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer

    Auszug aus VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16
    Sie ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und verstößt insbesondere nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; die gesetzliche Ausgestaltung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO und § 355 StGB bildet grundsätzlich das den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gegenstück zu den Offenbarungspflichten im Besteuerungsverfahren (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    3.2 Die Finanzbehörde - bzw. im Rahmen der Kommunalabgaben die erhebende Gemeinde - darf eine Auskunft von Personen, die nicht am Besteuerungsverfahren beteiligt sind, außerdem nur verlangen, wenn ein hinreichender Anlass für Ermittlungen besteht (3.2.1) und wenn das Auskunftsersuchen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (3.2.2) (BFH, Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris, vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris und vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Unter den im wesentlichen gleichen Voraussetzungen sind auch Sammelauskunftsersuchen zulässig, bei denen der Adressat über eine noch unbekannte Anzahl von Geschäftsvorfällen Auskunft erteilen soll, wobei hier besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, ob das Sammelauskunftsersuchen auch hinsichtlich des Umfangs der angeforderten Daten erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, und vom 24.03.1987 - VII R 30/86 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 23.02.2012 - 5 K 397/10 -, juris; Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 01/2017, § 93 Rn. 16; BMF, AEAO vom 05.09.2016, Ziff. 7. lit. a)).

    Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein hinreichender Anlass für (Sammel-)Auskunftsersuchen besteht, hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteile vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, vom 05.10.2006 - VII R 63/05 -, juris, vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris und vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; FG Bad.-Württ., Beschluss vom 14.07.2005 - 4 V 24/04 -, juris) in erster Linie im Zusammenhang mit Maßnahmen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, für die § 93 Abs. 1 AO mit Ausnahme des Satzes 3 ebenfalls gilt, Grundsätze entwickelt, die sich auch auf den Bereich der Kommunalabgaben übertragen lassen.

    Die Kommunalabgabenbehörde kann eine Auskunft von Dritten auf Grundlage von § 93 Abs. 1 AO nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet (3.2.2.1) und notwendig (3.2.2.2), die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich (3.2.2.3) und seine Inanspruchnahme schließlich verhältnismäßig und zumutbar (3.2.2.4) ist (BFH, Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris, vom 22.02.2000 - VII R 73/98 -, juris, und vom 16.05.2013 - Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris).

    Das gilt erst recht bei einer Vielzahl von sonst erforderlichen Einzelanfragen (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; FA Nieders., Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris); so ist insbesondere die Möglichkeit manueller Einzelabfragen hinsichtlich der einzelnen Nutzer einer Internethandelsplattform, selbst wenn dies technisch möglich wäre, wegen der hohen Zahl der Abfragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    86 Allerdings lässt sich den zitierten finanzgerichtlichen Urteilen entnehmen, dass hinter der Zulassung von Sammelabfragen - auch - die Überlegung steht, Finanzbehörden von zeitraubenden und meist wenig ergiebigen Ermittlungstätigkeiten zu entlasten; gerade im Zusammenhang mit Online-Portalen haben die Finanzgerichte wiederholt entschieden, dass eine Vielzahl an manuellen Einzelabfragen hinsichtlich einzelner grundsätzlich identifizierbarer Nutzer der Internetplattform im Regelfall, auch wenn sie technisch möglich wären, wegen der hohen Zahl der erforderlich werdenden Abfragen kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung sei (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; Matthes, EFG 2015, 1662, 1674 f.; ähnl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 -, juris).

    Sie unterliegt nicht der Disposition Privater (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris).

    3.2.2.4.1 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert zunächst, dass der durch ein Sammelauskunftsersuchen ausgelöste Ermittlungsaufwand bei der Auskunftsperson in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere zu dem von den Ermittlungen zu erwartenden fiskalischen Ertrag steht (vgl. BFH, Urteile vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, und vom 16.01.2009 - VII R 25/08 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    So ist zu berücksichtigen, dass die angeforderten Daten dem Steuergeheimnis nach § 30 AO unterliegen; daher erfolgt durch die Abfrage der Daten - abgesehen von den möglichen steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Folgen - in der Regel gerade keine Belastung (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass das Vertrauen von Geschäftspartnern, durch Verwendung von Pseudonymen Steuern gefahrlos verkürzen zu können, bereits dem Grunde nach ebenso wenig schutzwürdig ist (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris) wie es das Interesse des betroffenen Dritten an Umsätzen, die durch Geschäfte mit solchen von vornherein steuerunehrlichen Nutzern generiert werden, ist (dazu vgl. Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung ist außerdem auf der anderen Seite der hohe Stellenwert des Interesses der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern mit möglichst lückenloser Verhinderung von Steuerverkürzungen zu berücksichtigen; bei der grundlegenden und einschneidenden Bedeutung der Besteuerung für den Staat, die Volkswirtschaft, die Einzelwirtschaften und für jeden Bürger ist es ein wesentliches Gebot der Gerechtigkeit, dass der Staat die gesetzlich vorgesehene Besteuerung auch gegenüber jedermann gleichmäßig durchzusetzen versucht und dadurch Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten Einzelner möglichst verhindert (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris).

    Dem Interesse an gleichmäßiger und möglichst lückenloser Steuererhebung und -festsetzung kommt im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verfassungsrechtliche Bedeutung zu; die steuerliche Belastungsgleichheit ist ein Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung (BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 -, juris; BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris).

  • FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14

    Rechtmäßigkeit eines an einen inländischen Servicedienstleister gerichteten

    Auszug aus VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16
    Sie ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und verstößt insbesondere nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; die gesetzliche Ausgestaltung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO und § 355 StGB bildet grundsätzlich das den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gegenstück zu den Offenbarungspflichten im Besteuerungsverfahren (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Für die Frage, ob das Auskunftsersuchen unklar oder mehrdeutig ist, ist entsprechend § 133 BGB auf das Verständnis eines Außenstehenden (Dritten) abzustellen (Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    3.2 Die Finanzbehörde - bzw. im Rahmen der Kommunalabgaben die erhebende Gemeinde - darf eine Auskunft von Personen, die nicht am Besteuerungsverfahren beteiligt sind, außerdem nur verlangen, wenn ein hinreichender Anlass für Ermittlungen besteht (3.2.1) und wenn das Auskunftsersuchen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (3.2.2) (BFH, Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris, vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris und vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein hinreichender Anlass für (Sammel-)Auskunftsersuchen besteht, hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteile vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, vom 05.10.2006 - VII R 63/05 -, juris, vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris und vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; FG Bad.-Württ., Beschluss vom 14.07.2005 - 4 V 24/04 -, juris) in erster Linie im Zusammenhang mit Maßnahmen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, für die § 93 Abs. 1 AO mit Ausnahme des Satzes 3 ebenfalls gilt, Grundsätze entwickelt, die sich auch auf den Bereich der Kommunalabgaben übertragen lassen.

    Auch ein Sammelauskunftsersuchen an ein Online-Auktionshaus, alle Nutzer mit Wohn- bzw. Geschäftssitz im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts und Verkäufen über eine bestimmte Summe zu benennen, wurde nicht beanstandet; auf Grundlage konkreter Erkenntnisse des Finanzamts aus vergleichbaren Fällen über eine hohe Zahl nicht oder nicht vollständig erfolgter Versteuerung von Umsätzen sah das Gericht hinsichtlich aller der auf Internetplattformen unter Pseudonym handelnden Personen hinreichende Anhaltspunkte für ein statistisch relevantes und mehr als nur unerhebliches Nichtbefolgen der steuerlichen Erklärungspflichten (Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Die Voraussetzungen müssen bei Sammelauskunftsersuchen dem Grunde nach wie auch hinsichtlich des Umfangs der angeforderten Daten vorliegen (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Das gilt erst recht bei einer Vielzahl von sonst erforderlichen Einzelanfragen (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; FA Nieders., Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris); so ist insbesondere die Möglichkeit manueller Einzelabfragen hinsichtlich der einzelnen Nutzer einer Internethandelsplattform, selbst wenn dies technisch möglich wäre, wegen der hohen Zahl der Abfragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    86 Allerdings lässt sich den zitierten finanzgerichtlichen Urteilen entnehmen, dass hinter der Zulassung von Sammelabfragen - auch - die Überlegung steht, Finanzbehörden von zeitraubenden und meist wenig ergiebigen Ermittlungstätigkeiten zu entlasten; gerade im Zusammenhang mit Online-Portalen haben die Finanzgerichte wiederholt entschieden, dass eine Vielzahl an manuellen Einzelabfragen hinsichtlich einzelner grundsätzlich identifizierbarer Nutzer der Internetplattform im Regelfall, auch wenn sie technisch möglich wären, wegen der hohen Zahl der erforderlich werdenden Abfragen kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung sei (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; Matthes, EFG 2015, 1662, 1674 f.; ähnl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 -, juris).

    Die im Steuerrecht in § 93 AO verankerten Auskunfts- und Anzeigepflichten sind gesetzlich hinreichend bestimmt und entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und genügen daher den Anforderungen des grundrechtlich verbürgten Datenschutzes (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 18.04.2013 - 1 K 89/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014 - 2 K 85/13 (1) -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23.10.2013 - 14 A 316/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris).

    3.2.2.4.1 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert zunächst, dass der durch ein Sammelauskunftsersuchen ausgelöste Ermittlungsaufwand bei der Auskunftsperson in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere zu dem von den Ermittlungen zu erwartenden fiskalischen Ertrag steht (vgl. BFH, Urteile vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, und vom 16.01.2009 - VII R 25/08 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass das Vertrauen von Geschäftspartnern, durch Verwendung von Pseudonymen Steuern gefahrlos verkürzen zu können, bereits dem Grunde nach ebenso wenig schutzwürdig ist (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris) wie es das Interesse des betroffenen Dritten an Umsätzen, die durch Geschäfte mit solchen von vornherein steuerunehrlichen Nutzern generiert werden, ist (dazu vgl. Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

  • FG Niedersachsen, 27.08.2013 - 8 K 55/12

    Möglichkeit des Erlasses eines Auskunftsersuchens gegenüber Zeitungen

    Auszug aus VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16
    Das Gericht sah aufgrund bisheriger Ermittlungen des Finanzamts hinsichtlich der im Rotlichtbereich tätigen Personen hinreichende Anhaltspunkte für ein statistisch relevantes und mehr als nur unerhebliches Nichtbefolgen der steuerlichen Erklärungspflichten, und hielt trotz der großen Zahl Betroffener eine Differenzierung für weder möglich noch sachgerecht, sondern stellte fest, dass sich der hinreichende Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung auch auf eine gesamte Berufsgruppe erstrecken könne, nämlich bei Vorliegen eines die Möglichkeit einer Steuerverkürzung begünstigenden Geschäftsablaufs (BFH 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; so bereits zuvor Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris).

    3.2.2.1 Das an die Klägerin gerichtete Auskunftsersuchen ist geeignet, durch Kenntnis von den Namen der Beherbergungsbetreiber sowie von Namen und Anschrift der im Gemeindegebiet der Beklagten belegenen Unterkünfte unbekannte Steuerfälle zu identifizieren und Steuerverkürzungen aufzudecken; insoweit genügt es, dass ein solcher Erfolg möglich erscheint (Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris).

    Das gilt erst recht bei einer Vielzahl von sonst erforderlichen Einzelanfragen (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; FA Nieders., Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris); so ist insbesondere die Möglichkeit manueller Einzelabfragen hinsichtlich der einzelnen Nutzer einer Internethandelsplattform, selbst wenn dies technisch möglich wäre, wegen der hohen Zahl der Abfragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Sie unterliegt nicht der Disposition Privater (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris).

    So ist zu berücksichtigen, dass die angeforderten Daten dem Steuergeheimnis nach § 30 AO unterliegen; daher erfolgt durch die Abfrage der Daten - abgesehen von den möglichen steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Folgen - in der Regel gerade keine Belastung (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass das Vertrauen von Geschäftspartnern, durch Verwendung von Pseudonymen Steuern gefahrlos verkürzen zu können, bereits dem Grunde nach ebenso wenig schutzwürdig ist (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris) wie es das Interesse des betroffenen Dritten an Umsätzen, die durch Geschäfte mit solchen von vornherein steuerunehrlichen Nutzern generiert werden, ist (dazu vgl. Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

  • BFH, 29.07.2015 - X R 4/14

    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim

    Auszug aus VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16
    Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein hinreichender Anlass für (Sammel-)Auskunftsersuchen besteht, hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteile vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, vom 05.10.2006 - VII R 63/05 -, juris, vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris und vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; FG Bad.-Württ., Beschluss vom 14.07.2005 - 4 V 24/04 -, juris) in erster Linie im Zusammenhang mit Maßnahmen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, für die § 93 Abs. 1 AO mit Ausnahme des Satzes 3 ebenfalls gilt, Grundsätze entwickelt, die sich auch auf den Bereich der Kommunalabgaben übertragen lassen.

    Nur dann, wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt für die Steuererheblichkeit fehlt, ist das Auskunftsverlangen rechtswidrig (BFH, Urteile vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris, und vom 04.10.2006 - VIII R 53/04 -, juris).

    Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris) verweist, in welchem dieser ein Auskunftsverlangen betreffend Provisionszahlungen für rechtswidrig gehalten hat, führt dieser Verweis in diesem Zusammenhang nicht weiter.

    Soll nämlich die Identität des noch unbekannten Beteiligten durch das Auskunftsersuchen erst festgestellt werden, sind Aufklärungsmaßnahmen unter Zuhilfenahme des Beteiligten nicht durchführbar; in diesen Fällen begegnet die Inanspruchnahme eines Dritten von vornherein keinen rechtlichen Bedenken (BFH, Urteile vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris, vom 04.10.2006 - VIII R 53/04 -, juris, und vom 27.10.1981 - VII R 2/80 -, juris; Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 01/2017, Rn. 21; Klein, AO, 13. Aufl., § 93 Rn. 16).

    Damit unterscheidet sich der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt von dem der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris) zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • BFH, 29.10.1986 - VII R 82/85

    Auskunft - Steuerfahndung - Anforderungen - Rechtsweg - Objektive

    Auszug aus VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16
    3.2 Die Finanzbehörde - bzw. im Rahmen der Kommunalabgaben die erhebende Gemeinde - darf eine Auskunft von Personen, die nicht am Besteuerungsverfahren beteiligt sind, außerdem nur verlangen, wenn ein hinreichender Anlass für Ermittlungen besteht (3.2.1) und wenn das Auskunftsersuchen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (3.2.2) (BFH, Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris, vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris und vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Bejaht hat einen solchen hinreichenden Anlass speziell für Sammelauskunftsersuchen der Bundesfinanzhof bei einem Auskunftsersuchen bezüglich zweier Immobilien-Chiffreanzeigen einer Tageszeitung; sah einen hinreichenden Anlass darin, dass die allgemeine Erfahrung bestehe, dass wegen der steuerlichen Erfassung und Auswertung inländischer Grundstücksgeschäfte ein gewisser Anreiz bestehe, unversteuerte Gelder in ausländischen Grundstücken anzulegen, und dass in den hier betroffenen Anzeigen vermutlich Inländer relativ wertvolle, im Ausland gelegene Immobilien im Ausland angeboten hätten (BFH, Urteil vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris).

    Die Kommunalabgabenbehörde kann eine Auskunft von Dritten auf Grundlage von § 93 Abs. 1 AO nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet (3.2.2.1) und notwendig (3.2.2.2), die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich (3.2.2.3) und seine Inanspruchnahme schließlich verhältnismäßig und zumutbar (3.2.2.4) ist (BFH, Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris, vom 22.02.2000 - VII R 73/98 -, juris, und vom 16.05.2013 - Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris).

    Wie der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 1986 entschieden hat, kann die Steuerfahndung von einer Tageszeitung die Benennung der Inserenten zweier (Immobilien-)Chiffre-Anzeigen fordern, ohne sich zunächst selbst über Chiffre an die - in jenem Fall nur zwei - unbekannten Inserenten wenden zu müssen (BFH, Urteil vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris).

    So hat der Bundesfinanzhof in seinem (zwei) Immobilien-Chiffre-Anzeigen betreffenden Urteil betont, dass das Finanzamt im dortigen Fall eine Auswahl unter den Chiffre-Anzeigen getroffen und nicht etwa die dortige Klägerin unterschiedslos nach den Aufgebern sämtlicher in der fraglichen Zeitungsausgabe abgedruckten Immobilien-Chiffre-Anzeigen gefragt habe (BFH, Urteil vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13

    Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer

    Auszug aus VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16
    An dieser Feststellung sieht sich die Kammer nicht durch das Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gehindert, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, die Übernachtungssteuersatzung der Stadt Freiburg sei rechtmäßig, weil sie den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes genüge und mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung stehe (Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Normenkontrollverfahren festgestellt, die Satzung sei rechtmäßig, weil sie den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes genüge und mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung stehe (Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris).

    Die Rechtsanwendungsgleichheit ist damit hinreichend gewährleistet; weitergehende Regelungen sind insbesondere im Hinblick auf die geringen Steuerbeträge, die je Übernachtung und Gast anfallen, nicht erforderlich, um zu gewährleisten, dass der Steueranspruch auf verfassungsrechtlich hinreichende Weise durchgesetzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris; zu vergleichbaren kommunalen Regelungen siehe auch OVG Schleswig-Holst., Urteil vom 04.12.2014 - 4 KN 3/13 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 29.01.2015 - 5 C 1162/13.N -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 06.10.2016 - 5 C 4/16 -, juris).

    Die im Steuerrecht in § 93 AO verankerten Auskunfts- und Anzeigepflichten sind gesetzlich hinreichend bestimmt und entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und genügen daher den Anforderungen des grundrechtlich verbürgten Datenschutzes (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 18.04.2013 - 1 K 89/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014 - 2 K 85/13 (1) -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23.10.2013 - 14 A 316/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris).

  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 53/04

    Fernwirkung von qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverboten -

    Auszug aus VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16
    Nur dann, wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt für die Steuererheblichkeit fehlt, ist das Auskunftsverlangen rechtswidrig (BFH, Urteile vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris, und vom 04.10.2006 - VIII R 53/04 -, juris).

    3.2.2.4.2 Des Weiteren muss die Zumutbarkeit des Auskunftsersuchens gewahrt sein, das heißt, dass die von dem Auskunftsersuchen ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht schwerer wiegen dürfen als die durchzusetzenden Allgemeininteressen (vgl. BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und 04.12.2012 - VIII R 5/10 -, juris); insoweit bedarf es einer Interessenabwägung zwischen den Belastungen, denen die Klägerin durch die Beantwortung des Auskunftsersuchens ausgesetzt ist, und den diese Belastungen rechtfertigenden Gründen (BFH, Urteile vom 19.12.2006 - VII R 46/05 -, juris, und vom 04.10.2006 - VIII R 53/04 -, juris).

    Soll nämlich die Identität des noch unbekannten Beteiligten durch das Auskunftsersuchen erst festgestellt werden, sind Aufklärungsmaßnahmen unter Zuhilfenahme des Beteiligten nicht durchführbar; in diesen Fällen begegnet die Inanspruchnahme eines Dritten von vornherein keinen rechtlichen Bedenken (BFH, Urteile vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris, vom 04.10.2006 - VIII R 53/04 -, juris, und vom 27.10.1981 - VII R 2/80 -, juris; Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 01/2017, Rn. 21; Klein, AO, 13. Aufl., § 93 Rn. 16).

  • BFH, 05.10.2006 - VII R 63/05

    Pharmaunternehmen muss Steuerfahndung Auskunft erteilen

    Auszug aus VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16
    Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein hinreichender Anlass für (Sammel-)Auskunftsersuchen besteht, hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteile vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, vom 05.10.2006 - VII R 63/05 -, juris, vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris und vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; FG Bad.-Württ., Beschluss vom 14.07.2005 - 4 V 24/04 -, juris) in erster Linie im Zusammenhang mit Maßnahmen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, für die § 93 Abs. 1 AO mit Ausnahme des Satzes 3 ebenfalls gilt, Grundsätze entwickelt, die sich auch auf den Bereich der Kommunalabgaben übertragen lassen.

    Denn ein Anlass zum Tätigwerden ergibt sich nicht aus der Anzahl der bereits konkret nachgewiesenen Steuerverkürzungen, sondern aus einem die Möglichkeit einer Steuerverkürzung begünstigenden Geschäftsablauf (BFH, Urteil vom 05.10.2006 - VII R 63/05 -, juris).

    Vielmehr ist insoweit maßgeblich, worauf sich der hinreichende Anlass bezieht; ist dies unterschiedslos eine gesamte Berufsgruppe bzw. ein bestimmter gewerblicher Bereich, so darf sich das Sammelauskunftsersuchen auch ohne weitere Differenzierung auf alle Mitglieder dieser Berufsgruppe bzw. dieses Bereichs beziehen (vgl. dazu BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 05.10.2006 - VII R 63/05 -, juris).

  • BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98

    Auskunftsersuchen an Stromversorgungsunternehmen

    Auszug aus VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16
    Die Kommunalabgabenbehörde kann eine Auskunft von Dritten auf Grundlage von § 93 Abs. 1 AO nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet (3.2.2.1) und notwendig (3.2.2.2), die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich (3.2.2.3) und seine Inanspruchnahme schließlich verhältnismäßig und zumutbar (3.2.2.4) ist (BFH, Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris, vom 22.02.2000 - VII R 73/98 -, juris, und vom 16.05.2013 - Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris).

    Die Entscheidung der Beklagten, ist vor diesem Hintergrund auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass es sich bei den genannten Voraussetzungen nicht lediglich um im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigende und daher nur eingeschränkt nachprüfbare Gesichtspunkte, sondern um (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmale des § 93 Abs. 1 Satz 1 AO handelt, die ohne Beschränkung überprüft werden können (dazu BFH, Urteile vom 22.02.2000 - VII R 73/98 -, juris, und vom 17.03.1992 - VII R 122/91 -, juris).

  • BFH, 19.12.2006 - VII R 46/05

    Auskunftspflicht einer Rechtsanwaltskammer

  • FG Baden-Württemberg, 14.07.2005 - 4 V 24/04

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung gegen eine Bank zur Ermittlung der

  • BFH, 17.03.1992 - VII R 122/91

    Vorliegen der Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen des Finanzamts -

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BFH, 27.10.1981 - VII R 2/80

    Anwendung der Abgabenordnung - Vollstreckung - Ermittlung der Person des

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • FG Sachsen, 21.06.2005 - 3 K 2294/04

    Auskunftsersuchen der Steuerfahndung an Bauunternehmen im Hinblick auf mögliche

  • BFH, 16.01.2009 - VII R 25/08

    Sammelauskunftsersuchen an eine Bank wegen der Ausgabe von Bonusaktien der

  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 5/10

    Verwertungsverbot - Rehabilitationsinteresse des Steuerpflichtigen -

  • FG Hamburg, 18.04.2013 - 1 K 89/12

    Abgabenordnung: Rechtmäßigkeit eines Sammelauskunftsersuchens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2013 - 14 A 316/13

    Erhebung einer Abgabe auf entgeltliche Beherbergungen im Gebiet der Stadt

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 34/09

    Anfechtbarkeit und Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens an fremde Dritte

  • FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13

    Kein Verstoß der Tourismusabgabe nach dem Bremischen Gesetz über die Erhebung

  • BFH, 24.03.1987 - VII R 30/86

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an ein Kreditinstitut über

  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 2 KN 1/10
  • OVG Thüringen, 23.08.2011 - 3 EN 77/11

    Überprüfung einer "Übernachtungssteuer" im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes nach

  • FG Niedersachsen, 23.02.2012 - 5 K 397/10

    Auskunftsersuchen der Finanzbehörden über den Inhalt elektronisch gespeicherter

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.12.2014 - 4 KN 3/13

    Gültigkeit einer Beherbergungssatzung - Steuerschuldner; kalkulatorische

  • VGH Hessen, 29.01.2015 - 5 C 1162/13

    Übernachtungssteuer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2015 - 9 N 5.15

    Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gewässerunterhaltungsumlage;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2015 - 8 S 2207/13

    Baurechtliche Nachbarstreitigkeit über geplante Errichtung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2016 - 14 B 362/16

    Besteuerung von Tanzveranstaltungen als Vergnügungen (Veranstaltungen)

  • OVG Sachsen, 06.10.2016 - 5 C 4/16

    Beherbergungssteuer; Aufwandsteuer; Gleichheitssatz; strukturelles

  • OVG Sachsen, 15.09.2016 - 3 C 14/15

    Straßenreinigung, Satzung, Befangenheit, Gemeinderat, Allgemeininteresse,

  • VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546

    Verpflichtung zur Zahlung eines Kurbeitrags bei Zweitwohnung

  • VG München, 12.12.2018 - M 9 K 18.4553

    Airbnb Ireland muss Identität von Gastgebern preisgeben

    An den "hinreichenden Anlass für das Auskunftsersuchen" sind mit der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. VG Berlin, U.v. 14.3.2018 - 6 K 676.17 - juris; VG Freiburg, U.v. 5.4.2017 - 4 K 3505/16 - juris) wegen des Geschäftsablaufs der Plattformen nur geringe Anforderungen zu stellen: Die gebotene Möglichkeit anonymer Online-Inserate und Buchungen machen das Angebot besonders anfällig für die zweckfremde Nutzung von Wohnraum ohne Aufdeckungsrisiko.
  • VGH Bayern, 20.08.2019 - 12 ZB 19.333

    Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben

    Die Vorschrift gestattet daher - anders als etwa § 93 Abs. 1 Satz 3 AO (vgl. hierzu VG Freiburg, U.v. 05.04.2017 - 4 K 3505/16 - juris, Rn. 69 ff.) - kein Sammelauskunftsersuchen.
  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.20

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

    Die gebotene Möglichkeit anonymer online-Inserate und Buchungen machen das Angebot besonders anfällig für die zweckfremde Nutzung von Wohnraum ohne Aufdeckungsrisiko (vgl. Urteil der Kammer vom 14. März 2018 - 6 K 676.17 -, juris Rn. 31; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 -, juris Rn. 71; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 82).

    Dabei kann die Behörde auch auf allgemeine oder konkrete Erfahrungen zurückgreifen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017, a.a.O., juris Rn. 69).

    Es geht nicht nur von der Möglichkeit einer zweckfremden Nutzung nach allgemeiner Erfahrung aus (so für das abgabenrechtliche Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit der Vermietung von Räumen auf der von der Klägerin betriebenen Internet-Plattform VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017, a.a.O., juris Rn. 69).

  • VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d.

    Die Vorschrift gestattet daher - anders als etwa § 93 Abs. 1 Satz 3 AO (vgl. hierzu VG Freiburg, U.v. 5.4.2017 - 4 K 3505/16 - juris, Rn. 69 ff.) - kein Sammelauskunftsersuchen.
  • VG Köln, 28.06.2017 - 24 K 7563/16

    Der Betreiber einer Online-Plattform, auf der Übernachtungsmöglichkeiten gegen

    Hieran bestehen allerdings in Bezug auf § 12 Abs. 1 KfA-Satzung erhebliche Zweifel, weil der in § 93 Abs. 1 Satz 2 AO festgelegte Grundsatz der Subsidiarität, wonach andere Personen als die Beteiligten nur dann zur Auskunft herangezogen werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, nicht in die Satzungsregelung aufgenommen wurde, so auch Verwaltungsgericht (VG) Freiburg, Urteil vom 5. April 2017- 4 K 3505/16 -, juris, Rn. 52, zu einer gleichlautenden Satzungsregelung.

    Vor dem Hintergrund, dass Vermietungen von Privatunterkünften gerade auch, wenn sie nur gelegentlich erfolgen, gewerbe- und steuerrechtlich nicht ausnahmslos erfasst werden und deshalb nicht ohne weiteres in den Fokus steuerlicher Ermittlungen geraten, ist die Annahme naheliegend, dass insbesondere die Vermietung von einzelnen Privatzimmern oder kleinen Wohnungen durch Privatpersonen, wie sie häufig über Online-Portale erfolgt, besonders anfällig für steuerliche Unregelmäßigkeiten ist, vgl. VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 - juris, Rn. 71.

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Möglichkeiten manueller Einzelabfragen hinsichtlich grundsätzlich identifizierbarer Nutzer einer Internetplattform wegen der hohen Zahl der Abfragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung darstellt, vgl.   Niedersächsisches   Finanzgericht (FG),   Urteil vom               30. Juni               2015- 9 K 343/14 -, juris, Rn. 152, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 -, juris, Rn. 80.

    Denn eventuell entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nicht geeignet, die gesetzliche Verpflichtung der Klägerin, die nicht der Disposition Privater unterliegt, auszuschließen, vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - II R 15/12 -, juris, Rn. 49; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 - juris, Rn. 91.

  • VG Köln, 28.06.2017 - 24 K 4859/16

    Rechtmäßiges Auskunftsersuchen gegenüber einer Online-Plattform für

    Hieran bestehen allerdings in Bezug auf § 12 Abs. 1 KfA-Satzung erhebliche Zweifel, weil der in § 93 Abs. 1 Satz 2 AO festgelegte Grundsatz der Subsidiarität, wonach andere Personen als die Beteiligten nur dann zur Auskunft herangezogen werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, nicht in die Satzungsregelung aufgenommen wurde, so auch Verwaltungsgericht (VG) Freiburg, Urteil vom 5. April 2017- 4 K 3505/16 -, juris, Rn. 52, zu einer gleichlautenden Satzungsregelung.

    Vor dem Hintergrund, dass Vermietungen von Privatunterkünften gerade auch, wenn sie nur gelegentlich erfolgen, gewerbe- und steuerrechtlich nicht ausnahmslos erfasst werden und deshalb nicht ohne weiteres in den Fokus steuerlicher Ermittlungen geraten, ist die Annahme naheliegend, dass insbesondere die Vermietung von einzelnen Privatzimmern oder kleinen Wohnungen durch Privatpersonen, wie sie häufig über Online-Portale erfolgt, besonders anfällig für steuerliche Unregelmäßigkeiten ist, vgl. VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 - juris, Rn. 71.

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Möglichkeiten manueller Einzelabfragen hinsichtlich grundsätzlich identifizierbarer Nutzer einer Internetplattform wegen der hohen Zahl der Abfragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung darstellt, vgl. Niedersächsisches Finanzgericht (FG), Urteil vom 30. Juni 2015- 9 K 343/14 -, juris, Rn. 152, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 -, juris, Rn. 80.

    Eventuell entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nicht geeignet, die gesetzliche Verpflichtung der Klägerin, die nicht der Disposition Privater unterliegt, auszuschließen, vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - II R 15/12 -, juris, Rn. 49; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 - juris, Rn. 91.

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.21

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

    Die gebotene Möglichkeit anonymer online-Inserate und Buchungen machen das Angebot besonders anfällig für die zweckfremde Nutzung von Wohnraum ohne Aufdeckungsrisiko (vgl. Urteil der Kammer vom 14. März 2018 - 6 K 676.17 -, juris Rn. 31 ; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 -, juris Rn. 71; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 82).

    Dabei kann die Behörde auch auf allgemeine oder konkrete Erfahrungen zurückgreifen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017, a.a.O., juris Rn. 69).

    Es geht nicht nur von der Möglichkeit einer zweckfremden Nutzung nach allgemeiner Erfahrung aus (so für das abgabenrechtliche Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit der Vermietung von Räumen auf der von der Klägerin betriebenen Internet-Plattform VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017, a.a.O., juris Rn. 69).

  • VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17

    Auskunftspflicht von Diensteanbietern zu Berliner Ferienwohnungen

    Die gebotene Möglichkeit anonymer Online-Inserate und Buchungen lassen die Plattform als besonders anfällig erscheinen für die zweckfremde Nutzung von Wohnraum ohne Aufdeckungsrisiko (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 -, juris Rn. 71).
  • VG Freiburg, 20.05.2020 - 4 K 5017/19

    Auskunftsersuchen wegen Zweckentfremdung der Wohnung

    a) Bei verfassungskonformer Auslegung der Eingriffsgrundlage dürfte die Anordnungsbefugnis der Behörde dahingehend beschränkt sein, dass ein Auskunftsersuchen nicht anlasslos "ins Blaue hinein" erfolgen darf, sondern hinreichende Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung vorliegen müssen (vgl. VG München, Urt. v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 -, juris Rn. 48 und 82 mit Verweis auf BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 - 1 BvR 256/08 -, juris Rn. 261 und VG X, Urt. v. 05.04.2017 - 4 K 3505/16 -, juris Rn. 61 ff. zu § 93 Abs. 1 AO; ebenso VG Berlin, Urt. v. 14.03.2018 - 6 K 676.17 -, juris Rn. 31).

    Denn es ist zur Sachverhaltsaufklärung geeignet, ein milderes und gleich wirksames Mittel steht nicht zur Verfügung und dem Antragsteller ist die Erfüllung der Auskunftspflicht zumutbar (vgl. zu diesen Voraussetzungen X, Urt. v. 05.04.2017 - 4 K 3505/16 -, juris Rn. 61 und 74 für ein Auskunftsersuchen auf der Grundlage von § 93 Abs. 1 AO).

    Insoweit genügt es, dass ein solcher Erfolg möglich erscheint (vgl. VG X, Urt. v. 05.04.2017 - 4 K 3505/16 -, juris Rn. 75).

  • VG Berlin, 20.07.2017 - 6 L 162.17

    Ferienwohnungen: Vermietungsportal muss keine Auskunft geben

    Auch eine Auskunftspflicht nach § 93 Abs. 1 der Abgabenordnung - gegenüber der Finanzbehörde - kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene auf die Daten zugreifen kann (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 -, juris Rn. 73 ff., 89).
  • VG Schwerin, 04.05.2022 - 4 A 3080/15

    Bemessung und Steuerschuldner der Übernachtungssteuer; Satzungsbekanntmachung im

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