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   VG Freiburg, 05.11.2020 - 10 K 2788/19   

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VG Freiburg, 05.11.2020 - 10 K 2788/19 (https://dejure.org/2020,37601)
VG Freiburg, Entscheidung vom 05.11.2020 - 10 K 2788/19 (https://dejure.org/2020,37601)
VG Freiburg, Entscheidung vom 05. November 2020 - 10 K 2788/19 (https://dejure.org/2020,37601)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • VG Freiburg (Pressemitteilung)

    Phonolithabbau bei Bötzingen: Erneute Entscheidung über Zulassung eines Rahmenbetriebsplans erforderlich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Auszug aus VG Freiburg, 05.11.2020 - 10 K 2788/19
    Nicht geboten ist indessen, dass sämtliche Anforderungen an eine rechtmäßige Enteignung im Einzelfall vorliegen, denn die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist noch keine Enteignung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 280; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 108).

    Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau ist folglich gegenüber betroffenen Grundstückseigentümern mit Blick auf die dadurch dem Grunde nach legitimierte künftige Enteignung nur dann mit Art. 14 GG vereinbar, wenn das mit dem Tagebauvorhaben verfolgte Gemeinwohlziel sich aus einer hinreichend präzisen, gesetzlichen Gemeinwohlbestimmung ableiten lässt, das Vorhaben zur Erreichung des Gemeinwohlziels vernünftigerweise geboten ist, die Zulassungsentscheidung nicht in einem Entscheidungsfindungsprozess zustande gekommen ist, der verfassungsrechtliche Mindestanforderungen verfehlt, und die Zulassung vertretbar auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 281; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 110).

    Phonolith zählt damit zu den grundeigenen Bodenschätzen, deren Gewinnung für Zwecke der Marktversorgung eine Enteignung grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 198 ff., 201 ff., 283).

    In welchem Ausmaß Enteignungen zum Zwecke der Gewinnung von Rohstoffen für die Versorgung des konkreten Marktes gerechtfertigt sein können, ist nach deren Bedeutung für das Gemeinwohl und nach der zwischen der Gemeinwohldienlichkeit eines konkreten Gewinnungsvorhabens und den dadurch beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen zu entscheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 202; s. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 37).

    Ein Vorhaben dient dem gesetzlich vorgegebenen Enteignungszweck nicht erst dann und ist deshalb auch nicht erst dann im enteignungsrechtlichen Sinne erforderlich, wenn es einem unabweisbaren Bedürfnis entspricht bzw. gleichermaßen unverzichtbar für das Erreichen des Gemeinwohlziels ist (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 184).

    Dass die Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit auf den Sonderfall eines für das in Rede stehende Gemeinwohlziel einzig möglichen Vorhabens reduziert werden sollte, kann der Regelung des Enteignungsrechts im Grundgesetz nicht entnommen werden (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 184; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 50).

    Denn die Grundabtretung ist gesetzlich nicht als eine planerische Entscheidung mit Gestaltungsfreiheit der Behörde, sondern als eine gebundene Entscheidung ausgestaltet, die deshalb durch nachvollziehendes Abwägen auch von den Gerichten vorgenommen werden kann (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 233 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.01.1986 - 4 C 6.84 - juris Rn. 20 f.).

    In diesem Fall muss der Eigentümer die Enteignung nicht hinnehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 188 f. und Rn. 280; VG Köln, Urteil vom 12.03.2019 - 14 K 4496/18 - juris Rn. 118).

    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Grundabtretungsprognose "bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans" stattzufinden (s. nur BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 214, 318; BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 19).

    Erhärtet wird diese Annahme dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht betont, die Gesamtabwägung müsse grundsätzlich als einheitliche Entscheidung vorgesehen sein (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 316).

    Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er dem Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zwar nicht stets Vorrang (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 21, 54 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 - juris Rn. 17; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Rn. 225 m. w. N.), aber doch einen besonders hohen Stellenwert eingeräumt hat (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 202; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 20).

    Inwieweit die bergrechtliche Gleichsetzung der beiden genannten Arten von Bodenschätzen - bspw. im Hinblick auf die Betriebsplanzulassung, das Verhältnis von Bergbau und Grundbesitz, die Anpassungspflichten und den Ersatz von Bergschäden - auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG unter dem Blickpunkt einer verfassungskonformen Auslegung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG in vollem Umfang Bestand haben kann, ist höchstrichterlich nicht entschieden (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 98; vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 201).

    Dagegen hat das Landesamt den für das Abbauvorhaben sprechenden regionalplanerischen Belangen bis zuletzt keine ausreichende Bedeutung beigemessen (vgl. zu deren Bedeutsamkeit im Rahmen der Gesamtabwägung BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 216 m. w. N.).

    Wenngleich der Umweltschutz damit nicht zum Bereich der Daseinsvorsorge gerechnet werden kann, deren Leistung die Bürgerinnen und Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz (unmittelbar und) unumgänglich bedürfen (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 286), so besteht seine in Art. 20a GG seinen Ausdruck findende Gemeinwohlbedeutung doch in der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz künftiger Generationen (vgl. Gassner, NVwZ 2020, 29, 30; Isensee in: Isensee/Kirchhof, HStR, 3. Aufl. 2006, § 71 Rn. 81 f.; vgl. zum Gemeinwohlinteresse i. S. d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - IV C 54.75 - juris Rn. 23).

    Weder die sog. Sperrgrundstücks-Rechtsprechung noch deren Anwendung auf den vorliegenden Fall steht schließlich im Widerspruch zu dem Garzweiler II-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 155 f.).

  • BVerwG, 20.11.2008 - 7 C 10.08

    Grundeigener Bodenschatz; Gewinnungsberechtigung; Grundeigentum; Zulegung;

    Auszug aus VG Freiburg, 05.11.2020 - 10 K 2788/19
    Vielmehr reicht es aus, wenn es vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 15.01.2004 - 4 A 11.02 - juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 50).

    Dass die Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit auf den Sonderfall eines für das in Rede stehende Gemeinwohlziel einzig möglichen Vorhabens reduziert werden sollte, kann der Regelung des Enteignungsrechts im Grundgesetz nicht entnommen werden (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 184; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 50).

    Deshalb ist es vernünftigerweise geboten, einen bereits aufgeschlossenen Tagebau mit einem neu aufzuschließenden Tagebau - per Untertunnelung - zu verbinden und die bestehenden Betriebs- und Verarbeitungsstätten längerfristig zu nutzen, solange der neu aufzuschließende Tagebau - wie hier - mittel- und langfristig einen Beitrag zur Versorgung beispielsweise der heimischen Industrie und Landwirtschaft mit Phonolith leistet, selbst wenn aktuell (kurzfristig) andere Betriebe den benötigten Phonolith zur Verfügung stellen könnten (vgl. zur Zulegung beim Abbau von Lavasand BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 50).

    Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er dem Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zwar nicht stets Vorrang (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 21, 54 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 - juris Rn. 17; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Rn. 225 m. w. N.), aber doch einen besonders hohen Stellenwert eingeräumt hat (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 202; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 20).

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gedanke der Rohstoffsicherungsklausel auch auf dem Bundesberggesetz unterfallende Rohstoffe Anwendung findet, die - wie Phonolith - nicht der Energiegewinnung dienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 87 und vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 54; Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 9; Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 26 f. m. w. N. zur a. A., 29 ff. zum Gewicht der Rohstoffsicherungsklausel).

    Die hierfür getätigten Investitionen sollen nicht nutzlos verfallen (BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 53).

    Dient die Fortführung und Erweiterung des Abbaus wie hier der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, fällt im Rahmen der Abwägung insofern auch ins Gewicht, inwieweit mit der Fortführung des Betriebs zugleich Arbeitsplätze im Bergbau erhalten werden (BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 52).

    Angesichts der Größe der bewirtschafteten Fläche hat dieses über die Blockierstellung hinausgehende rechtlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Nutzungsinteresse allein eines Miteigentümers aber ein vergleichsweise geringes Gewicht in der Abwägung, zumal sich die Gemeinde ... als eine Miteigentümerin im Übrigen nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 25; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 14 Rn. 23; vgl. auch Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 72 m. w. N.).

    Ein Abbauvorhaben aber, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art - beispielsweise solche des Natur- und Landschaftsschutzes - entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl (BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 21 m. w. N.) und kann eine positive Grundabtretungsprognose nicht rechtfertigen.

  • VGH Hessen, 20.02.2014 - 2 B 277/14

    Erweiterung eines Quarztagebaus

    Auszug aus VG Freiburg, 05.11.2020 - 10 K 2788/19
    Der Gesetzgeber hat das Planfeststellungsverfahren und die Form des Planfeststellungsbeschlusses lediglich als geeignetes Trägerverfahren zur Integration der Umweltverträglichkeitsprüfung in das bergrechtliche Verfahren gewählt, damit war nicht die Einräumung eines planerischen Gestaltungsspielraums verbunden (Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 3).

    Dem Vorhaben können folglich keine öffentlichen Interessen - beispielsweise Umweltgüter - ohne normative Anknüpfung entgegengehalten werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 17 f.).

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gedanke der Rohstoffsicherungsklausel auch auf dem Bundesberggesetz unterfallende Rohstoffe Anwendung findet, die - wie Phonolith - nicht der Energiegewinnung dienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 87 und vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 54; Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 9; Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 26 f. m. w. N. zur a. A., 29 ff. zum Gewicht der Rohstoffsicherungsklausel).

    Ziele der Raumordnung in einem Regionalplan entfalten als Rechtsvorschrift (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - juris Rn. 23 ff.) strikte Bindungswirkung für die öffentlichen Stellen, insbesondere bei Planfeststellungen (vgl. auch zum Folgenden Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 19).

    Maßgebend sind die inländisch zu gewinnenden Bodenschätzen und der inländische Markt, wobei gerade in einer ortsnahen Versorgung mit Rohstoffen besondere Gründe des Gemeinwohls zu sehen sind (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 9).

    Bedeutung für den Grad der Gemeinwohldienlichkeit eines konkreten Gewinnungsvorhabens zur Versorgung des Marktes mit Rohstoffen haben vor allem die konkreten Einsatz- und Verwendungsgebiete des zu gewinnenden Rohstoffs, seine regionale Verfügbarkeit und seine Bedeutung für die ortsnahe Versorgung (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 11.05

    Klagebefugnis; Rechtsverletzung; Braunkohlentagebau; Braunkohlenplan;

    Auszug aus VG Freiburg, 05.11.2020 - 10 K 2788/19
    Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines eingereichten Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass zur Beschränkung oder Untersagung der Aufsuchung oder Gewinnung geben, so hat sie dies bei ihrer Entscheidung über die Aufsuchung oder Gewinnung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 7 B 43.15 - juris Rn. 20 und Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 17; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 101 f.).

    Es widerspräche einer sinnvollen Gesetzesanwendung, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte (BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 17).

    Dies entspricht der Funktion des Rahmenbetriebsplans, die Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens oder zumindest größerer zeitlicher oder räumlicher Abschnitte zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 18).

    So widerspricht ein Tagebauvorhaben dann dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG, wenn bereits bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern muss, dass die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums privater Dritter nicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 106 f.).

    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Grundabtretungsprognose "bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans" stattzufinden (s. nur BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 214, 318; BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 19).

    In diesem Fall ist ohne Weiteres erkennbar, "dass die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern muss, dass [ihr] die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums privater Dritter" entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 19).

  • VG Aachen, 03.11.2016 - 6 K 369/15

    Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des Tagebaus Hambach ;

    Auszug aus VG Freiburg, 05.11.2020 - 10 K 2788/19
    Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines eingereichten Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass zur Beschränkung oder Untersagung der Aufsuchung oder Gewinnung geben, so hat sie dies bei ihrer Entscheidung über die Aufsuchung oder Gewinnung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 7 B 43.15 - juris Rn. 20 und Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 17; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 101 f.).

    So widerspricht ein Tagebauvorhaben dann dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG, wenn bereits bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern muss, dass die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums privater Dritter nicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 - juris Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 106 f.).

    Nicht geboten ist indessen, dass sämtliche Anforderungen an eine rechtmäßige Enteignung im Einzelfall vorliegen, denn die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist noch keine Enteignung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 280; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 108).

    Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau ist folglich gegenüber betroffenen Grundstückseigentümern mit Blick auf die dadurch dem Grunde nach legitimierte künftige Enteignung nur dann mit Art. 14 GG vereinbar, wenn das mit dem Tagebauvorhaben verfolgte Gemeinwohlziel sich aus einer hinreichend präzisen, gesetzlichen Gemeinwohlbestimmung ableiten lässt, das Vorhaben zur Erreichung des Gemeinwohlziels vernünftigerweise geboten ist, die Zulassungsentscheidung nicht in einem Entscheidungsfindungsprozess zustande gekommen ist, der verfassungsrechtliche Mindestanforderungen verfehlt, und die Zulassung vertretbar auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 281; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 110).

    Die sog. Sperrgrundstücks-Rechtsprechung ist auch in der Sache mit Art. 14 GG und/oder Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2019 - 1 Bf 82/18.Z - juris. Rn. 14 ff.; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 53).

  • OVG Sachsen, 11.10.2013 - 1 A 258/12

    Hauptbetriebsplan, Versagungsgründe, FFH-Gebiet "Dolomitbau Ostrau und Jahnatal",

    Auszug aus VG Freiburg, 05.11.2020 - 10 K 2788/19
    Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die als Planfeststellungsverfahren geführte Zulassung eines Rahmenbetriebsplans (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 101).

    Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.2015 - 7 B 18.14 - juris Rn. 20; Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 103) hat die Klägerin Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, über ihren Antrag vom 20.04.2015 auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans zum Vorhaben "..." unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

    Dabei steht der zuständigen Behörde in dem vorliegenden Fall bergrechtlicher Planfeststellung kein planerischer Gestaltungsspielraum zu, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 102 f.; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 55 Rn. 4).

    Vom Begriff des öffentlichen Interesses im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG werden danach insbesondere auch naturschutzrechtliche und - wie der neu eingeführte Satz 2 zeigt - raumordnerische Belange umfasst (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 103; s. im Übrigen die Aufzählung bei Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 52 und Anh. § 48 Rn. 1 ff. jew. m. w. N.).

    Dabei sind nach Maßgabe des einschlägigen materiellen Rechts auch nachträglich - insbesondere nach Einreichung des überarbeiteten und ergänzten Rahmenbetriebsplans im Januar 2018 - ergangene Rechtsänderungen zu berücksichtigen (Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 103).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90

    Bergrechtliche Grundabtretung und Eigentumsgarantie

    Auszug aus VG Freiburg, 05.11.2020 - 10 K 2788/19
    In welchem Ausmaß Enteignungen zum Zwecke der Gewinnung von Rohstoffen für die Versorgung des konkreten Marktes gerechtfertigt sein können, ist nach deren Bedeutung für das Gemeinwohl und nach der zwischen der Gemeinwohldienlichkeit eines konkreten Gewinnungsvorhabens und den dadurch beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen zu entscheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 202; s. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 37).

    Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er dem Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zwar nicht stets Vorrang (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 21, 54 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 - juris Rn. 17; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 56 Rn. 225 m. w. N.), aber doch einen besonders hohen Stellenwert eingeräumt hat (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 202; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 20).

    Insofern ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass der maßgebliche Bezugsrahmen die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen aus inländisch zu gewinnenden Bodenschätzen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 35).

    Schließlich ist neben dem Fehlen von (Wohn-)Bebauung und der allein landwirtschaftlichen Nutzung auch notwendigerweise die Dauer der Beanspruchung der Grundstücke zu berücksichtigen (vgl. § 81 Abs. 3 BBergG; BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - juris Rn. 23 f.).

  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 25.86

    Bergbauvorhaben - Betriebsplanverfahren - Nachbarrecht - Bergbehörde -

    Auszug aus VG Freiburg, 05.11.2020 - 10 K 2788/19
    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gedanke der Rohstoffsicherungsklausel auch auf dem Bundesberggesetz unterfallende Rohstoffe Anwendung findet, die - wie Phonolith - nicht der Energiegewinnung dienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 87 und vom 20.11.2008 - 7 C 10.08 - juris Rn. 54; Hessischer VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - juris Rn. 9; Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 26 f. m. w. N. zur a. A., 29 ff. zum Gewicht der Rohstoffsicherungsklausel).

    Inwieweit die bergrechtliche Gleichsetzung der beiden genannten Arten von Bodenschätzen - bspw. im Hinblick auf die Betriebsplanzulassung, das Verhältnis von Bergbau und Grundbesitz, die Anpassungspflichten und den Ersatz von Bergschäden - auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG unter dem Blickpunkt einer verfassungskonformen Auslegung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG in vollem Umfang Bestand haben kann, ist höchstrichterlich nicht entschieden (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 98; vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - juris Rn. 201).

    Anerkannt ist allerdings, dass auch beim oberirdischen Abbau grundeigener Bodenschätze ein vom Bergbau betroffener Grundeigentümer keinesfalls verlangen kann, dass jegliche Beeinträchtigung seines Eigentums unterbleibt (mit Verweis auf die in den §§ 114 ff. BBergG getroffene Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 98).

    Dass dieses Oberflächeneigentum bei der späteren Zulassung eines Hauptbetriebsplans schwerwiegenden Beeinträchtigungen ausgesetzt sein würde, steht derzeit nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (vgl. zur Notwendigkeit einer Gewichtung der Eigentumsbeeinträchtigung bereits BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 - juris Rn. 47 f.; Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 67 ff.; Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 54 f., 57; vgl. zur Unerheblichkeit des Grades der Beeinträchtigung im Hinblick auf die Klagebefugnis Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, Werkstand: 91. EL April 2020, GG, Art. 14 Rn. 541 m. w. N.).

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 10.99

    Klagebefugnis; Sperrgrundstück; unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus VG Freiburg, 05.11.2020 - 10 K 2788/19
    Davon ist auszugehen, wenn das Eigentum nur als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach der Rechtsprechung dem Eigentümer vorbehalten ist (s. nur BVerwG, Urteile vom 27.10.2000 - 4 A 10.99 - juris Rn. 20, vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 - juris Rn. 42 und vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 - juris Rn. 13 jew. m. w. N.).

    Ein weiteres Anzeichen kann sich aus dem Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.10.2000 - 4 A 10.99 - juris Rn. 22 und vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 - juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2007 - 11 A 3051/06 - juris Rn. 32 ff.; vgl. jüngst auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2019 - 1 Bf 82/18.Z - juris Rn. 36; VG Köln, Urteil vom 12.03.2019 - 14 K 4496/18 - juris 29 f.).

    Damit kommt der vollumfängliche Eigentumserwerb dieser fünf Miteigentümer einer bloß "formale[n] Hülle ohne substantiellen Inhalt" (BVerwG, Urteile vom 27.10.2000 - 4 A 10.99 - juris Rn. 22) recht nahe.

  • BVerwG, 15.12.2006 - 7 C 1.06

    Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Planfeststellung, Vorhaben; Änderung; endgültige

    Auszug aus VG Freiburg, 05.11.2020 - 10 K 2788/19
    Dabei steht der zuständigen Behörde in dem vorliegenden Fall bergrechtlicher Planfeststellung kein planerischer Gestaltungsspielraum zu, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Urteil vom 11.10.2013 - 1 A 258/12 - juris Rn. 102 f.; Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 55 Rn. 4).

    Der Unternehmer hat Anspruch auf Erteilung der Vorhabengenehmigung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG vorliegen und zwingende Versagungsgründe - insbesondere solche nach § 48 Abs. 2 BBergG - nicht gegeben sind (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - juris Rn. 28).

    Auf Tatbestandsseite des § 48 Abs. 2 BBergG ist eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen zu treffen (vgl. Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 33), die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - juris Rn. 28).

  • OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18

    Klagebefugnis bei Erwerb eines Sperrgrundstücks zur Verhinderung eines

  • BVerwG, 09.06.1978 - 4 C 54.75

    Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und

  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des

  • VG Köln, 12.03.2019 - 14 K 4496/18

    Klagen gegen Braunkohlentagebau Hambach abgewiesen

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - 11 A 3051/06

    Berufungen gegen den Braunkohlentagebau Garzweiler erfolglos

  • BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Stichtag;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2012 - 8 A 430/10

    Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2005 - 8 A 10281/05

    Solaranlage an Windkraftstandort

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2020 - 8 A 311/19

    Windkraft contra Landschaftsschutz: Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der

  • VG Freiburg, 15.12.2004 - 1 K 899/01

    Hauptbetriebsplan für einen bergrechtlichen Probebetrieb (hier: Phonolitabbau);

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 CN 6.03

    Normenkontrolle; Rechtsvorschrift; Regionalplan; Ziele der Raumordnung;

  • BVerwG, 05.07.2016 - 7 B 43.15

    Erweiterung Tagebau in Bannwald

  • BVerwG, 16.12.2010 - 4 C 8.10

    Großflächige Einzelhandelsbetriebe; Ziel der Raumordnung; Soll-Vorschriften;

  • BGH, 23.10.1980 - III ZR 146/78

    Berechtigung zur Einlagerung von Rohöl in den Grubenbauen eines Bergwerks -

  • VG Leipzig, 01.03.2017 - 1 K 1142/16
  • BVerfG, 30.04.2020 - 1 BvR 2376/19

    Verfassungsbeschwerde gegen Einstufung als Sperrgrundstück nicht zur Entscheidung

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BGH, 31.10.1980 - V ZR 157/79

    Verbot einer unterirdischen Einwirkung auf ein Grundstück durch den Eigentümer

  • VG Köln, 19.07.2016 - 14 K 7394/13

    Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans für die Erweiterung eines

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 6.84

    Prüfungsumfang bei einem "energiewirtschaftlichen" Enteignungsverfahren

  • BGH, 09.12.2004 - III ZR 263/04

    Eigentumsrechtlicher Schutz von Rechtspositionen nach dem BBergG; Verschulden des

  • LG Stuttgart, 23.12.1987 - 15 O 264/87
  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2008 - 8 A 2138/06

    Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung von je

  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 52.87

    Befugnis einer Gemeinde zu vorbeugendem Umweltschutz im Wege

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2009 - 8 A 2357/08

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

  • BVerwG, 11.05.2015 - 7 B 18.14

    Zulassung eines Hauptbetriebsplans in einem FFH- und Naturschutzgebiet

  • VGH Hessen, 25.07.2011 - 9 A 103/11

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2011 - 8 A 320/09

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

  • BVerwG, 25.11.1997 - 4 B 179.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Bescheidungsurteil oder Herbeiführung der Spruchreife

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2007 - 8 A 2677/06

    Entfall der Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife bei

  • BVerwG, 27.11.2019 - 8 B 32.19

    Prozessrechtswidrige Klageabweisung als unzulässig und "zudem" unbegründet

  • VG Aachen, 07.10.2021 - 6 L 418/21

    Lützerath: Eilanträge gegen die zugunsten von RWE erfolgte vorzeitige

    Dabei ist zu beachten, dass eine entsprechende Gesamtabwägung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11/05 -, juris, Rn. 16 ff., ausführlich zuletzt auch VG Freiburg, Urteil vom 5. November 2020 - 10 K 2788/19 -, juris, Rn. 34 ff. m.w.N., sowie von Verfassungs wegen, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. -, juris, Rn. 318 ff., zwar bereits bei der Genehmigung einer Rahmenbetriebsplanung vorzunehmen ist.
  • VG Aachen, 07.10.2021 - 6 L 433/21

    Lützerath: Eilanträge gegen die zugunsten von RWE erfolgte vorzeitige

    Dabei ist zu beachten, dass eine entsprechende Gesamtabwägung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11/05 -, juris, Rn. 16 ff., ausführlich zuletzt auch VG Freiburg, Urteil vom 5. November 2020 - 10 K 2788/19 -, juris, Rn. 34 ff. m.w.N., sowie von Verfassungs wegen, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. -, juris, Rn. 318 ff., zwar bereits bei der Genehmigung einer Rahmenbetriebsplanung vorzunehmen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2022 - 6 S 4216/20

    Bergrechtliche Genehmigung für den Trassabbau (Phonolith) durch Neuaufschluss auf

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. November 2020 - 10 K 2788/19 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05.11.2020 - 10 K 2788/19 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

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