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   VG Freiburg, 06.04.2018 - 4 K 9673/17   

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https://dejure.org/2018,9792
VG Freiburg, 06.04.2018 - 4 K 9673/17 (https://dejure.org/2018,9792)
VG Freiburg, Entscheidung vom 06.04.2018 - 4 K 9673/17 (https://dejure.org/2018,9792)
VG Freiburg, Entscheidung vom 06. April 2018 - 4 K 9673/17 (https://dejure.org/2018,9792)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 123 Abs 1 VwGO, § 4 Abs 2 VereinsG, § 4 Abs 4 VereinsG, § 110 Abs 1 StPO
    Öffnung und Sichtung eines bei einer vereinsrechtlichen Durchsuchung beschlagnahmten Datenträgers Dritter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinsverbot; linksunten.indymedia; Durchsuchung; Beschlagnahme; Sichtung; Datenträger; Verfasste Studierendenschaft; Zuständigkeit; Besetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • VG Freiburg (Pressemitteilung)

    Sichtung von im Zuge eines Vereinsverbots beschlagnahmten Dateien der Verfassten Studierendenschaft ist zulässig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Stuttgart, 02.03.2016 - 1 K 1138/16

    Zur Frage der Bestimmtheit einer Beschlagnahmeanordnung im vereinsrechtlichen

    Auszug aus VG Freiburg, 06.04.2018 - 4 K 9673/17
    Anderslautender Rechtsprechung (etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 K 1138/16 -, juris, Rn. 20) ist sie insoweit nicht gefolgt.
  • OVG Bremen, 19.11.2015 - 1 B 349/14

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung aus Anlass eines Vereinsverbots

    Auszug aus VG Freiburg, 06.04.2018 - 4 K 9673/17
    Sie hat dabei auf die Konkretisierung im Antrag auf Erlass dieser Anordnung Bezug genommen und diese für ausreichend gehalten (vgl. etwa auch OVG Bremen, Beschluss vom 19.11.2015 - 1 B 349/14 -, juris, Rn. 10).
  • OVG Sachsen, 11.10.2013 - 3 E 71/13

    Durchsuchung, Vereinsverbot, Durchsicht von elektronischen Speichermedien

    Auszug aus VG Freiburg, 06.04.2018 - 4 K 9673/17
    Ob die Befugnis zur Entschlüsselung und Sichtung sowie vorübergehenden Speicherung aus der angeordneten und ausgeführten Beschlagnahme (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 11.10.2013 - 3 E 71/13 -, juris m.w.N.) oder bereits aus der insoweit fortdauernden Anordnung der Durchsuchung folgt, bedarf insoweit keiner Vertiefung.
  • VG Gelsenkirchen, 06.05.2009 - 14 I 11/09

    Beschlagnahme, Durchsicht, Durchsuchung, Verein, HDJ

    Auszug aus VG Freiburg, 06.04.2018 - 4 K 9673/17
    Diese Befugnis umfasst insbesondere zur vollständigen Sichtung notwendige "Spiegelung" eines umfassenden Datenbestands (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.05.2009 - 14 I 11/09 -, juris, Rn. 14) Die Einwände der Antragsteller hierzu greifen nicht durch:.
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00

    Zur Durchsicht von Daten eines im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellten,

    Auszug aus VG Freiburg, 06.04.2018 - 4 K 9673/17
    Nicht einschlägig ist auch die von den Antragstellern herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 (2 BvR 2248/00).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18

    Durchsicht eines Datenträgers; Fund in einem gegen andere Personen gerichteten

    Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2018 - 4 K 9673/17 - wird zurückgewiesen.

    Mit Beschluss vom 06.04.2018 - 4 K 9673/17 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg das gegen den Antragsgegner gerichtete Eilrechtsverfahren eingestellt, soweit es Kopien der Daten von dem genannten USB-Stick betraf.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakte des Antragsgegners (1 Bd. des Regierungspräsidiums Freiburg "... ...") und auf die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg 4 K 216/18 und 4 K 9673/17 verwiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2021 - 1 S 3255/21

    Anfechtung bzw. Widerruf einer prozessualen Erledigungserklärung

    Am 08.11.2017 beantragten die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht (4 K 9673/17), es dem Antragsgegner - dem Land Baden-Württemberg - sowie der Bundesrepublik Deutschland im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, jeweils für sich oder gemeinschaftlich von diesen angefertigte Kopien der am 25.08.2017 "beschlagnahmten" und im Eigentum stehenden Festplatte Nr. 11 und eines weiteren USB-Sticks zu öffnen und die darauf befindlichen Daten zu verarbeiten, hilfsweise, die Dateien zu öffnen und die Inhalte des Datenträgers nach bestimmten Kriterien zu überprüfen und danach selektierte Daten zu erfassen, zu speichern und zu verwerten (verarbeiten), und, soweit dies ganz oder teilweise schon geschehen sei, den Antragsgegnern aufzugeben, die hierbei erfassten Daten mit sofortiger Wirkung zu sperren und von jeglicher Verarbeitung auszuschließen, und, soweit die hierbei erfassten Daten bereits weitergegeben seien, dem Empfänger mitzuteilen, dass dieser die weitere Verwertung und Verarbeitung der übermittelten Daten zu unterlassen und die Daten mit sofortiger Wirkung zu sperren habe.

    Das gegen den Antragsgegner - das Land Baden-Württemberg - gerichtete Eilrechtsverfahren stellte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 06.04.2018 - 4 K 9673/17 - ein, soweit es Kopien der Daten von dem genannten USB-Stick betraf.

    Mit Beschluss vom 02.04.2019 - 1 S 982/18 - wies der Senat die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.04.2018 - 4 K 9673/17 - zurück.

    Unerheblich ist, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Umdeutung des von den Antragstellern als Klage erhobenen Rechtsbehelfs in ein "eigenes (...), durch Regelungen der VwGO nur zu ergänzendes, Antragsverfahren" nach § 4 Abs. 2 VereinsG (vgl. Bl. 6 f. BA.) zulässig war (a.A. im Ergebnis VG Freiburg, Beschl. v. 06.04.2018, a.a.O., und Senat, Beschl. v. 02.04.2019, a.a.O.) und ob das Verwaltungsgericht dementsprechend zu Recht durch Beschluss und nicht durch Urteil entschieden hat.

  • VG Freiburg, 20.08.2021 - 4 K 3597/19

    Durchsicht eines einem Verein gehörenden Datenträgers im Zuge eines gegen diesen

    Über ein Begehren, die Durchsicht eines im Vereinsverbotsverfahren sichergestellten Datenträgers hinsichtlich einer von der Vereinsbehörde veranlassten Amtshilfe (u.a. durch das Bundesamt für Verfassungsschutz) zu beschränken, ist im Antragsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 VereinsG (und nicht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. im Verfahren der allgemeinen Leistungsklage) zu entscheiden (a.A. noch VG Freiburg, Beschl. v. 06.04.2018 - 4 K 9673/17 -, juris, Rn. 34 sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 19).

    Anträge der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz, mit der diese eine Beendigung der Auswertung des Datenträgers anstrebten, hatten keinen Erfolg (u.a. VG Freiburg, Beschl. v. 06.04.2018 - 4 K 9673/17 -, und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2019 - 1 S 982/18 -, beide juris).

    An ihrer früher vertretenen Auffassung, dass in Verfahren der vorliegenden Art vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 06.04.2018 - 4 K 9673/17 -, juris, Rn. 34; so im Anschluss auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2019 - 1 S 982/18 -, juris, Rn. 19) und (wohl) demzufolge Rechtsschutz in der Hauptsache im Wege einer allgemeinen Leistungs- bzw. Unterlassungsklage zu gewähren wäre, hält die Kammer nicht fest.

    Dies hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes näher ausgeführt (VG Freiburg, Beschl. v. 06.04.2018 - 4 K 9673/17 -, juris); darauf sowie auf die Gründe des auf die Beschwerde der Antragsteller hin ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2019 - 1 S 982/18 -, juris) kann verwiesen werden.

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