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   VG Freiburg, 08.06.2015 - 4 K 364/15   

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https://dejure.org/2015,19477
VG Freiburg, 08.06.2015 - 4 K 364/15 (https://dejure.org/2015,19477)
VG Freiburg, Entscheidung vom 08.06.2015 - 4 K 364/15 (https://dejure.org/2015,19477)
VG Freiburg, Entscheidung vom 08. Juni 2015 - 4 K 364/15 (https://dejure.org/2015,19477)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wohngeldrechtlicher Prognoseermittlungszeitraum; Vertrauensschutz; verschwiegenes Einkommen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung eines Wohngeldbescheides nach Ablauf des Prognoseermittlungszeitraums und nach Wohngeldbewilligung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 24 Abs 2 WoGG, § 25 WoGG, § 27 Abs 1 WoGG
    Wohngeldrechtlicher Prognoseermittlungszeitraum; Vertrauensschutz; verschwiegenes Einkommen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohngeld - Rücknahme; Änderung der Verhältnisse; Antragserfordernis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Änderungen der Verhältnisse für Wohngeld nur im Prognoseermittlungszeitraum möglich

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2015 - 6 M 6.15

    Wohngeld; Anfechtungsklage; Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten;

    Auszug aus VG Freiburg, 08.06.2015 - 4 K 364/15
    Soweit in § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 WoGG geregelt ist, dass (dort im Einzelnen bezeichnete) Änderungen der Verhältnisse berücksichtigt werden können, gilt das ausdrücklich nur für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bekanntgabe des Wohngeldbescheids, den sogen. Prognoseermittlungszeitraum ( Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 24 RdNr. 41, m.w.N.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 05.03.2015 - OVG 6 M 6.15 -, juris ).

    Soweit die Auffassung vertreten wird, der Prognoseermittlungszeitraum schließe das Widerspruchsverfahren bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ein ( vgl. hierzu Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., § 24 RdNrn. 42 f., m.w.N.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 05.03.2015, a.a.O. ), kann das (naturgemäß) nur für den Fall gelten, dass der Wohngeldbewilligungsbescheid selbst mit einem Widerspruch angefochten wird.

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2012 - 4 LA 316/10

    Neufestsetzung des Wohngeldanspruchs bei Änderung der Einkommensverhältnisse

    Auszug aus VG Freiburg, 08.06.2015 - 4 K 364/15
    Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids der Beklagten vom 21.05.2013 ist, wie die Beklagte zu Recht angenommen hat, § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 SGB X ( siehe u. a. Nieders. OVG, Beschluss vom 02.07.2012 - 4 LA 316/10 -, juris, m.w.N. ); § 48 SGB X, der im Übrigen speziell im Wohngeldrecht wohl von § 27 WoGG verdrängt wird (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand: Aug. 2014, § 27 RdNr. 6, m.w.N. ), kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bewilligungsbescheid vom 21.05.2013 von Anfang an rechtswidrig war.
  • OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 96/14

    Einkommensprognoseentscheidung bei der Bewilligung von Wohngeld

    Eine Erweiterung des Prognoseermittlungszeitraums auf das Vorverfahren kann aber überhaupt nur dort in Betracht kommen, wo der Widerspruch gegen einen Bewilligungsbescheid rechtzeitig innerhalb der Widerspruchsfrist erhoben wird (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 8.6.2015, 4 K 364/15, juris Rn. 10).
  • VG Berlin, 30.11.2021 - 21 K 1008.18

    Wohngeld: Neuberechnung bei Änderung der Verhältnisse vor Erlass des

    Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg (Breisgau) vom 8. Juni 2015 - 4 K 364/15 - lässt sich nicht entnehmen, ob eine Konstellation wie hier vorlag, jedenfalls hatte die Behörde bereits mit Antragstellung Kenntnis von den veränderten Verhältnisse (juris Rn. 7 ff.).
  • VG München, 14.11.2019 - M 22 K 18.4892

    Rechtswidrigkeit der Wohngeldbewilligung

    Nach Ablauf dieses Prognoseermittlungszeitraums und nach Wohngeldbewilligung kann während des Laufs des Bewilligungszeitraums eine Änderung dieses Bescheids zugunsten des Berechtigten nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 WoGG und danach nur nach ausdrücklicher Stellung eines neuen Antrags erfolgen (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, 76. Ergänzungslieferung, Stand: Januar 2019, § 27 Rn. 1 ff. und 8 ff., m.w.N.; VG Freiburg, B.v. 8.6.2015 - 4 K 364/15 - juris Rn.10).
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