Rechtsprechung
VG Freiburg, 08.08.2008 - 1 K 1161/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Einstweiliger Rechtsschutz - Entziehung der Fahrerlaubnis im Wege des Sofortvollzugs - Drogenkonsum
- Justiz Baden-Württemberg
Einstweiliger Rechtsschutz - Entziehung der Fahrerlaubnis im Wege des Sofortvollzugs - Drogenkonsum
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 80 Abs 4 S 1 VwGO, § 46 Abs 1 FeV, § 80 Abs 5 VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz - Entziehung der Fahrerlaubnis im Wege des Sofortvollzugs - Drogenkonsum
- mpu-intensiv.de
Sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis - Anordnung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehung ist nicht mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 80 Abs. 4; FeV § 46 Abs. 1
Aufschiebende Wirkung; Fahrerlaubnis: Aussetzung des Sofortvollzugs durch die Behörde; Widerruf der Vollzugsaussetzung; Medizinisch-psychologisches Gutachten; Konsum harter Drogen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Auch im summarischen Verfahren über den Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung kann es genügend Beweisanzeichen für den Konsum von harten Drogen geben
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Wie die Anordnung des Sofortvollzugs, sind auch die Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO und ihr Widerruf keine mit Widerspruch/Anfechtungsklage anzufechtenden Verwaltungsakte
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Unterbindung der Teilnahme am Straßenverkehr zum Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer; Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund des Konsums von Kokain und Cannabis; Nachweisbarkeit von harten Drogen im Urin in Abhängigkeit von der Dosis lediglich in ...
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 08.08.2008 - 1 K 1161/08
- VG Freiburg, 27.08.2008 - 1 K 1161/08
Wird zitiert von ...
- VG Freiburg, 05.02.2020 - 4 K 3733/19
Selbstständige Anfechtung der Entscheidung über die Widerspruchsgebühr
Vielmehr spricht aus Sicht des Antragstellers für vorliegendes Ergebnis, dass andernfalls die Widerspruchsgebühr immer streitwerterhöhend berücksichtigt werden müsste, obwohl er insoweit keine Einwendungen geltend macht (zum Ganzen Gassner, VBlBW 2012, 405, 409 f.; Emrich, NVwZ 2000, 163, 164;… a.A., aber ohne nähere Begründung etwa, VG Stuttgart, Urt. v. 21.07.2015 - 5 K 5066/14 -, juris Rn. 72; VG Freiburg, Beschl. v. 08.08.2008 - 1 K 1161/08 -, juris Rn. 19).