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   VG Freiburg, 08.12.2022 - NC 9 K 3269/22   

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VG Freiburg, 08.12.2022 - NC 9 K 3269/22 (https://dejure.org/2022,38930)
VG Freiburg, Entscheidung vom 08.12.2022 - NC 9 K 3269/22 (https://dejure.org/2022,38930)
VG Freiburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2022 - NC 9 K 3269/22 (https://dejure.org/2022,38930)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Hochschulzulassung: Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg zum Wintersemester 2022/2023

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung zum 1. Fachsemester; Vorklinischer Studienabschnitt; Kapazität; Studium der Humanmedizin; Hochschulfinanzierungsvereinbarung Baden-Württemberg 2021 - 2025 (HoFV II vom 31.03.2020); Aufwuchs der Studierendenzahl

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19

    Zulassung zum 1. Fachsemester; Vorklinischer Studienabschnitt; Kapazität; Studium

    Auszug aus VG Freiburg, 08.12.2022 - NC 9 K 3269/22
    Insoweit nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug auf ihre ausführlichen, alle Aspekte der Kapazitätsberechnung der Beklagten abdeckenden Entscheidungen zu deren Kapazitätsberechnungen für das letztjährige Studienjahr 2021/2022 und die diesem vorangegangenen Studienjahre 2020/2021 und 2019/2020 (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 02.12.2021 - NC 9 K 3329/21 und Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 sowie Urt. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, alle jeweils veröffentlich in juris; auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: "Entscheidungen", "erweiterte Suche" bei Eingabe des Az. in die Suchmaske).

    Insoweit hat sie mit der Medizinischen Fakultät der Beklagten vereinbart, ausgehend von der für sie bezüglich des Studienjahres 2019/2020 errechneten und festgesetzten (und gerichtlich bestätigten - vgl. VG Freiburg, U. v. 4.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris) Studienanfängerzahl von 337- die Studienanfängerzahlen in den beiden nächsten Studienjahren 2020/2021 und 2021/2022 jeweils um 15 aufzustocken so dass sich für das Studienjahr 2022/2023 eine Erstsemesterzahl von 367 zuzulassenden Studierenden ergibt (= 337 +15 + 15).

    Unter Zugrundelegung des CApMM-Wertes von 1, 4350 und eines Wertes für das bereinigte Lehrangebot von 365, 4541 (Sb) ergibt sich bei Durchführung der im Einzelnen in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Teilschritte (KA Anlage 11 - KAS 105) für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend eine Anteilsquote zp[MM] von 7, 581732, d.h. von abgerundet 7, 58 % (vgl. dazu die detaillierte Darstellung dieses Rechenwegs im Urteil der Kammer vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris 135 - 148; siehe im Einzelnen mit ausführlicher Darstellung der einzelnen Rechenschritte auch VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 143 -186).

    Sie werden dessen Aufnahmekapazität zugeschlagen, was unbedenklich ist, da es sich für die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs kapazitätsgünstig auswirkt (insofern wird auf das Urteil der Kammer vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 157 verwiesen).

    Das aber hat - ebenso wie schon bezüglich der falsch errechneten, auch einen Wert von 1, 0 überschreitenden Schwundquote von 1, 2370 - zur Folge, dass kein Schwundausgleich zu gewähren und mithin die ermittelte Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von 368 nicht noch im Wege einer Schwundkorrektur in einem bestimmten Umfang heraufzusetzen ist (vgl. zur Nichtberücksichtigung eines "positiven Schwunds" im Kapazitätsrecht VG Freiburg, Urt. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 155, 161 und 163; siehe dazu ferner Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 696, S. 327 und OVG NdS, Beschl. v. 24.03.2015 - 2 NB 454/14 -, juris, Rn. 22 - 28 m.w.Nw.).

    Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 173, 174 m.w.Rspr.Nw.).

  • VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20
    Auszug aus VG Freiburg, 08.12.2022 - NC 9 K 3269/22
    Insoweit nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug auf ihre ausführlichen, alle Aspekte der Kapazitätsberechnung der Beklagten abdeckenden Entscheidungen zu deren Kapazitätsberechnungen für das letztjährige Studienjahr 2021/2022 und die diesem vorangegangenen Studienjahre 2020/2021 und 2019/2020 (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 02.12.2021 - NC 9 K 3329/21 und Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 sowie Urt. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, alle jeweils veröffentlich in juris; auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: "Entscheidungen", "erweiterte Suche" bei Eingabe des Az. in die Suchmaske).

    Eine proportionale Kürzung des Curricularanteils für den vorklinischen Studienabschnitt wäre außerdem selbst bei einer Überschreitung des Curricularnormwerts (durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnitts) nicht geboten (siehe dazu m.w.Rspr.Nw. VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris, Rn. 73).

    Denn alle dafür relevanten Parameter sind gegenüber der - seitens des Gerichts nicht beanstandeten - Kapazitätsberechnungen zum Vorjahr wie auch zu dem diesem vorangehenden Studienjahr unverändert geblieben, so dass auf das Urteil zum Studienjahr 2020/2021 verwiesen werden kann (VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris, Rn. 77).

  • VG Freiburg, 02.12.2021 - NC 9 K 3329/21

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht; Zulassung zum 1.

    Auszug aus VG Freiburg, 08.12.2022 - NC 9 K 3269/22
    Insoweit nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug auf ihre ausführlichen, alle Aspekte der Kapazitätsberechnung der Beklagten abdeckenden Entscheidungen zu deren Kapazitätsberechnungen für das letztjährige Studienjahr 2021/2022 und die diesem vorangegangenen Studienjahre 2020/2021 und 2019/2020 (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 02.12.2021 - NC 9 K 3329/21 und Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 sowie Urt. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, alle jeweils veröffentlich in juris; auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: "Entscheidungen", "erweiterte Suche" bei Eingabe des Az. in die Suchmaske).

    Zu den Einzelheiten der Umsetzung dieser Vereinbarung wird auf das letztjährige Urteil der Kammer verwiesen (VG Freiburg, Urteil vom 02.12.20221 - NC 9 K 3329/21 -, juris, Rn. 21).

    Denn angesichts der eindeutigen Zahlen, die ein Sinken beider Werte belegen, handelt es sich dabei ersichtlich um ein Versehen, das sich aber auf das Ergebnis der Kapazitätsermittlung nicht auswirkt, da der Kapazitätsberechnung die - gegenüber dem Vorjahr insoweit eben etwas geringeren - Werte zugrunde gelegt wurden - (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 02.12.2021 NC 9 K 3329/21 -, juris, Rn. 56 unter Verweis auf ein vergleichbares, unschädliches Versehen VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/21 -, juris, Rn. 65 und auch VG Freiburg, Urt. vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris, Rn. 27 - 31).

  • VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16

    Hochschulrecht: Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des

    Auszug aus VG Freiburg, 08.12.2022 - NC 9 K 3269/22
    Insoweit hat die Beklagte in der Tabelle (KAS 92) die entsprechenden Werte so zutreffend ausgewiesen, wie in den Vorjahren (siehe dazu schon VG Freiburg, Urt. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris Rn. 91).

    Die Schwundberechnung hat die Beklagte unter Verwendung des Hamburger Modells zutreffend und kapazitätsrechtlich einwandfrei durchgeführt (siehe zur Schwundberechnung im Einzelnen auch VG Freiburg, Urt. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 - juris, Rn. 148 - 150 und zuletzt auch mit ausführlicher tabellarischer Darstellung der Schwundberechnung VG Freiburg, Urt. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5296/18 -, juris, Rn.195).

  • VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18

    Zulassung zum 1. Fachsemester; Kapazität; Studium der Humanmedizin

    Auszug aus VG Freiburg, 08.12.2022 - NC 9 K 3269/22
    Unter Zugrundelegung des CApMM-Wertes von 1, 4350 und eines Wertes für das bereinigte Lehrangebot von 365, 4541 (Sb) ergibt sich bei Durchführung der im Einzelnen in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Teilschritte (KA Anlage 11 - KAS 105) für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend eine Anteilsquote zp[MM] von 7, 581732, d.h. von abgerundet 7, 58 % (vgl. dazu die detaillierte Darstellung dieses Rechenwegs im Urteil der Kammer vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris 135 - 148; siehe im Einzelnen mit ausführlicher Darstellung der einzelnen Rechenschritte auch VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 143 -186).
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2015 - 2 NB 454/14

    Dienstleistungsabzug; Export; positiver Schwund; Übergangsquote

    Auszug aus VG Freiburg, 08.12.2022 - NC 9 K 3269/22
    Das aber hat - ebenso wie schon bezüglich der falsch errechneten, auch einen Wert von 1, 0 überschreitenden Schwundquote von 1, 2370 - zur Folge, dass kein Schwundausgleich zu gewähren und mithin die ermittelte Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von 368 nicht noch im Wege einer Schwundkorrektur in einem bestimmten Umfang heraufzusetzen ist (vgl. zur Nichtberücksichtigung eines "positiven Schwunds" im Kapazitätsrecht VG Freiburg, Urt. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris, Rn. 155, 161 und 163; siehe dazu ferner Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 696, S. 327 und OVG NdS, Beschl. v. 24.03.2015 - 2 NB 454/14 -, juris, Rn. 22 - 28 m.w.Nw.).
  • VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten klinischen Semester;

    Auszug aus VG Freiburg, 08.12.2022 - NC 9 K 3269/22
    Denn angesichts der eindeutigen Zahlen, die ein Sinken beider Werte belegen, handelt es sich dabei ersichtlich um ein Versehen, das sich aber auf das Ergebnis der Kapazitätsermittlung nicht auswirkt, da der Kapazitätsberechnung die - gegenüber dem Vorjahr insoweit eben etwas geringeren - Werte zugrunde gelegt wurden - (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 02.12.2021 NC 9 K 3329/21 -, juris, Rn. 56 unter Verweis auf ein vergleichbares, unschädliches Versehen VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2020 - NC 9 K 3809/21 -, juris, Rn. 65 und auch VG Freiburg, Urt. vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris, Rn. 27 - 31).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2011 - 9 S 599/11

    Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze führt

    Auszug aus VG Freiburg, 08.12.2022 - NC 9 K 3269/22
    Da ihr eine bloße Aufhebung des Ablehnungsbescheids keinen rechtlichen Vorteil bringen würde und sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (NC 9 K 2767/22) erklärt hat, sie begehre ihre vorläufige Zulassung außerhalb, hilfsweise auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, erweist sich auf jeden Fall eine Verpflichtungsklage als sachdienlich mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung der Klägerin zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester "zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/2023" (zu dieser durch den kapazitätsrechtlichen Grundsatz des prozessualen Bestandsschutzes gebotenen Tenorierung siehe VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.07.2022 - 9 S 404/22 -, NVwZ-RR 2022, 863 = juris, Rn.3 unter Verweis auf seinen Beschluss vom 24.05.2011 - 9 S 599/11 -, NVwZ-RR 2011, 764) verbunden mit der Aufhebung des Ablehnungsbescheids (sogenannter "unselbständiger Anfechtungsannex").
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2022 - 9 S 404/22

    Erfolgreicher Eilantrag auf Zulassung zum Master-Studiengang Medizininformatik;

    Auszug aus VG Freiburg, 08.12.2022 - NC 9 K 3269/22
    Da ihr eine bloße Aufhebung des Ablehnungsbescheids keinen rechtlichen Vorteil bringen würde und sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (NC 9 K 2767/22) erklärt hat, sie begehre ihre vorläufige Zulassung außerhalb, hilfsweise auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, erweist sich auf jeden Fall eine Verpflichtungsklage als sachdienlich mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung der Klägerin zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester "zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/2023" (zu dieser durch den kapazitätsrechtlichen Grundsatz des prozessualen Bestandsschutzes gebotenen Tenorierung siehe VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.07.2022 - 9 S 404/22 -, NVwZ-RR 2022, 863 = juris, Rn.3 unter Verweis auf seinen Beschluss vom 24.05.2011 - 9 S 599/11 -, NVwZ-RR 2011, 764) verbunden mit der Aufhebung des Ablehnungsbescheids (sogenannter "unselbständiger Anfechtungsannex").
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