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   VG Freiburg, 09.03.2022 - 1 K 1573/20   

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VG Freiburg, 09.03.2022 - 1 K 1573/20 (https://dejure.org/2022,10587)
VG Freiburg, Entscheidung vom 09.03.2022 - 1 K 1573/20 (https://dejure.org/2022,10587)
VG Freiburg, Entscheidung vom 09. März 2022 - 1 K 1573/20 (https://dejure.org/2022,10587)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 600
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 06.05.2020 - 8 C 12.19

    An Kreistagsmitglieder gerichtete Schreiben können Petitionen sein

    Auszug aus VG Freiburg, 09.03.2022 - 1 K 1573/20
    Der Gemeinderat ist als Volksvertretung tauglicher Adressat einer Petition im Sinne von Art. 17 GG (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 06.05.2020 - 8 C 12.19 -, juris).

    Denn dieses Vorgehen hätte die Eingabe überhaupt erst rechtlichen Zweifeln ausgesetzt, weil sie als an die einzelnen Gemeinderatsmitglieder - und nicht an das Kollegialorgan - gerichtete Bitte hätte ausgelegt werden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 06.05.2020 - 8 C 12.19 -, juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2018 - 1 S 2712/17 -, juris, Rn. 55).

    Nach Abschluss der Prüfung muss sie die Petition auf nachvollziehbare Weise erledigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.2020 - 8 C 12.19 -, juris, Rn. 20).

    Die Praxis der Beklagten, Gemeinderatsmitgliedern Schreiben von Privatpersonen generell vorzuenthalten, verletzt das aus der Pflicht zur Entgegennahme der Petition abzuleitende Verbot, den Zugang eines Petitionsschreibens zu demjenigen, an den sich die Bitte oder Beschwerde richtet, zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.2020 - 8 C 12.19 -, juris, Rn. 20).

    Es steht jedermann frei, sich durch eine Petition für die Förderung welchen Anliegens auch immer einzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.2020 - 8 C 12.19 -, juris, Rn. 14).

    Diese zuvor umstrittene Frage ist durch das während des gerichtlichen Verfahrens ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2020 (8 C 12.19) geklärt, dessen Ausführungen zum Kreistag auf den Gemeinderat zu übertragen sind.

    Das trifft auch auf kommunale Vertretungen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.2020 - 8 C 12.19 -, juris, Rn. 16 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2018 - 1 S 2712/17

    Anspruch auf Weiterleitung der Petition an alle Mitglieder der zuständigen Stelle

    Auszug aus VG Freiburg, 09.03.2022 - 1 K 1573/20
    Denn dieses Vorgehen hätte die Eingabe überhaupt erst rechtlichen Zweifeln ausgesetzt, weil sie als an die einzelnen Gemeinderatsmitglieder - und nicht an das Kollegialorgan - gerichtete Bitte hätte ausgelegt werden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 06.05.2020 - 8 C 12.19 -, juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2018 - 1 S 2712/17 -, juris, Rn. 55).

    Die nach Art. 17 GG geschuldete Prüfung und Verbescheidung einer an ein solches Gremium gerichteten Petition setzt nämlich voraus, dass alle Mitglieder des Gremiums - um eine Prüfung und Verbescheidung vornehmen zu können - die Petition kennen, diese ihnen also jeweils zugeleitet worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2018 - 1 S 2712/17 -, juris, Rn. 45).

  • BVerwG, 01.09.1976 - 7 B 101.75

    Ablehnende Petitionsbescheide - Verwaltungsakt - Bundesaufsicht über Länder

    Auszug aus VG Freiburg, 09.03.2022 - 1 K 1573/20
    Die gegen die Beklagte als Rechtsträger des Petitionsadressaten, ihres Gemeinderats, gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.09.1976 - VII B 101.75 -, und vom 22.05.1980 - 7 C 73.78 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12

    Zulässigkeit der Grundstücksentwicklung durch Kommunalunternehmen unter

    Auszug aus VG Freiburg, 09.03.2022 - 1 K 1573/20
    d) Die mit der Petition vorgebrachte Anregung des Klägers, die Beklagte möge eine Gesellschaft zur Stadtsanierung und zum Wohnungsbau gründen, verfehlt nicht von vornherein die Verbandskompetenz der Beklagten (vgl. zur Wohnungswirtschaft als Element kommunaler Daseinsvorsorge VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2012 - 1 S 1258/12 -, juris, Rn. 61 f.); auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Petition offenkundig unzulässig sein könnte (vgl. hierzu Brocker, in: BeckOK GG, Art. 17 Rn. 22 ff.).
  • BVerwG, 22.05.1980 - 7 C 73.78

    Gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten - Petitionsrecht - Pflichtaufgaben

    Auszug aus VG Freiburg, 09.03.2022 - 1 K 1573/20
    Die gegen die Beklagte als Rechtsträger des Petitionsadressaten, ihres Gemeinderats, gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.09.1976 - VII B 101.75 -, und vom 22.05.1980 - 7 C 73.78 -, juris).
  • VG München, 19.10.2023 - M 30 K 21.4542

    Petition

    Er ist damit grundsätzlich ein möglicher Petitionsadressat, der sich mit allen Themen im Rahmen der Verbandskompetenz seiner Gebietskörperschaft befassen darf, während die angerufenen "zuständigen Stellen" im Sinne des Art. 17 GG nur im Rahmen ihrer jeweiligen sachlichen, örtlichen und instanziellen Zuständigkeit tätig werden können (BVerwG, U.v. 6.5.2020 a.a.O. m.w.N. wie etwa BVerfG, B.v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033; VG Freiburg, U.v. 9.3.2022 - 1 K 1573/20 - juris Rn. 18).
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