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   VG Freiburg, 10.02.2022 - 10 K 1559/21   

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VG Freiburg, 10.02.2022 - 10 K 1559/21 (https://dejure.org/2022,3146)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10.02.2022 - 10 K 1559/21 (https://dejure.org/2022,3146)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10. Februar 2022 - 10 K 1559/21 (https://dejure.org/2022,3146)
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    Beiladung; Wettvermittlungsstelle; Erlaubnis; Untersagungsverfügung; Sportwettenveranstalter

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 26.07.2016 - 10 S 16.1423

    Beiladung des Wettanbieters zu Untersagungsverfahren gegen Wettvermittler

    Auszug aus VG Freiburg, 10.02.2022 - 10 K 1559/21
    Dies gilt auch dann, wenn die Interessen des Rechtsschutzsuchenden und des beizuladenden Dritten gleichgelagert sind (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.05.2017 - 11 LA 24/16 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.07.2016 - 10 S 16.1423 -, juris Rn. 18).

    Dass die XXX durch die gegenüber der Klägerin ergangene Untersagungsverfügung faktisch betroffen ist, weil die Klägerin nicht mehr die von der XXX angebotenen Wetten vermitteln darf, und sich die streitgegenständliche Untersagung auf die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit der XXX auswirken dürfte (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.09.2014 - 1 BvL 2/14 -, juris Rn. 9f.), reicht ebenfalls nicht aus (ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.05.2017 - 11 LA 24/16 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2016 - 4 B 860/15 -, juris Rn. 10 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.07.2016 - 10 S 16.1423 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 59.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2016 - 4 B 860/15

    Untersagung der Sportwettvermittlung wegen strukturellen Vollzugsdefizits nicht

    Auszug aus VG Freiburg, 10.02.2022 - 10 K 1559/21
    (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2016 - 4 B 860/15 -, juris Rn. 8 f.; vgl. auch VG Saarland, Beschluss vom 21.01.2015 - 6 L 1188/14 -, juris Rn. 70).

    Dass die XXX durch die gegenüber der Klägerin ergangene Untersagungsverfügung faktisch betroffen ist, weil die Klägerin nicht mehr die von der XXX angebotenen Wetten vermitteln darf, und sich die streitgegenständliche Untersagung auf die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit der XXX auswirken dürfte (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.09.2014 - 1 BvL 2/14 -, juris Rn. 9f.), reicht ebenfalls nicht aus (ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.05.2017 - 11 LA 24/16 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2016 - 4 B 860/15 -, juris Rn. 10 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.07.2016 - 10 S 16.1423 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 59.

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2017 - 11 LA 24/16

    Bestimmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Live-Abschnittswette; Live-Ereigniswette;

    Auszug aus VG Freiburg, 10.02.2022 - 10 K 1559/21
    Dies gilt auch dann, wenn die Interessen des Rechtsschutzsuchenden und des beizuladenden Dritten gleichgelagert sind (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.05.2017 - 11 LA 24/16 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.07.2016 - 10 S 16.1423 -, juris Rn. 18).

    Dass die XXX durch die gegenüber der Klägerin ergangene Untersagungsverfügung faktisch betroffen ist, weil die Klägerin nicht mehr die von der XXX angebotenen Wetten vermitteln darf, und sich die streitgegenständliche Untersagung auf die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit der XXX auswirken dürfte (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.09.2014 - 1 BvL 2/14 -, juris Rn. 9f.), reicht ebenfalls nicht aus (ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.05.2017 - 11 LA 24/16 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2016 - 4 B 860/15 -, juris Rn. 10 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.07.2016 - 10 S 16.1423 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 59.

  • BVerwG, 04.10.2012 - 8 B 92.11

    Voraussetzungen an eine notwendige Beiladung

    Auszug aus VG Freiburg, 10.02.2022 - 10 K 1559/21
    Dies ist dann gegeben, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsverhältnisse Dritter gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.07.2013 - 4 C 1.13 -, juris Rn. 7, vom 04.10.2012 - 8 B 92.11 -, juris Rn. 18, und vom 07.02.2011 - 6 C 11.10 -, juris Rn. 2, jeweils m. w. N.; Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 59. Ed. Stand: 1.10.2021, § 65 Rn. 11).
  • BVerwG, 29.07.2013 - 4 C 1.13

    Notwendige Beiladung bei einer Verpflichtungsklage

    Auszug aus VG Freiburg, 10.02.2022 - 10 K 1559/21
    Dies ist dann gegeben, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsverhältnisse Dritter gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.07.2013 - 4 C 1.13 -, juris Rn. 7, vom 04.10.2012 - 8 B 92.11 -, juris Rn. 18, und vom 07.02.2011 - 6 C 11.10 -, juris Rn. 2, jeweils m. w. N.; Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 59. Ed. Stand: 1.10.2021, § 65 Rn. 11).
  • BVerwG, 07.02.2011 - 6 C 11.10

    Beiladung; notwendige Beiladung; Rechtsnachfolge; Einzelrechtsnachfolge;

    Auszug aus VG Freiburg, 10.02.2022 - 10 K 1559/21
    Dies ist dann gegeben, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsverhältnisse Dritter gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.07.2013 - 4 C 1.13 -, juris Rn. 7, vom 04.10.2012 - 8 B 92.11 -, juris Rn. 18, und vom 07.02.2011 - 6 C 11.10 -, juris Rn. 2, jeweils m. w. N.; Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 59. Ed. Stand: 1.10.2021, § 65 Rn. 11).
  • BVerwG, 27.09.1995 - 3 C 11.94

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für eie notwendige Beiladung

    Auszug aus VG Freiburg, 10.02.2022 - 10 K 1559/21
    Daher besteht kein Anlass, zu ihrem Schutz zwingend ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit vorzuschreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.1995 - 3 C 11.94 -, juris Rn. 4).
  • VG Saarlouis, 21.01.2015 - 6 L 1188/14

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten mangels Erlaubnisfähigkeit des

    Auszug aus VG Freiburg, 10.02.2022 - 10 K 1559/21
    (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2016 - 4 B 860/15 -, juris Rn. 8 f.; vgl. auch VG Saarland, Beschluss vom 21.01.2015 - 6 L 1188/14 -, juris Rn. 70).
  • BVerfG, 09.09.2014 - 1 BvL 2/14

    Erneute unzulässige Richtervorlage zum Sportwettmonopol in Berlin -

    Auszug aus VG Freiburg, 10.02.2022 - 10 K 1559/21
    Dass die XXX durch die gegenüber der Klägerin ergangene Untersagungsverfügung faktisch betroffen ist, weil die Klägerin nicht mehr die von der XXX angebotenen Wetten vermitteln darf, und sich die streitgegenständliche Untersagung auf die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit der XXX auswirken dürfte (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.09.2014 - 1 BvL 2/14 -, juris Rn. 9f.), reicht ebenfalls nicht aus (ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.05.2017 - 11 LA 24/16 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2016 - 4 B 860/15 -, juris Rn. 10 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.07.2016 - 10 S 16.1423 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 59.
  • VG Freiburg, 14.02.2022 - 10 K 1560/21

    Trennungsgebot zwischen Spielhalle und Wettvermittlungsstelle

    Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1559/21 gegen Ziffern 2 bis 4 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.05.2021 wird angeordnet.

    Der Kammer liegen die einschlägige Behördenakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens (10 K 1559/21) sowie die Gerichtsakten 10 K 2164/20, 10 K 2179/20, 10 K 3404/20 und 10 K 3405/20 sowie die zu diesen Akten beigezogenen Behördenakten vor.

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin in ..., ..., bis zur Entscheidung über die Klage (10 K 1559/21), jedenfalls aber bis zu einer erneuten Bescheidung des hinsichtlich des Betriebs der Wettvermittlungsstelle gestellten Erlaubnisantrags zu dulden, hat keinen Erfolg.

  • VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zum

    Die Untersagungsverfügung beruht ihrerseits auf der ebenfalls mit Bescheid vom 11. Juni 2021 versagten Erlaubnis der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle; unerheblich dürfte hinsichtlich deren Wirksamkeit gegenüber der Antragstellerin insoweit sein, ob die Ablehnung der Erlaubnis (auch) gegenüber der Beigeladenen gemäß §§ 41, 43 VwVfG bekannt gegeben worden ist (vgl. Baer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2021, § 41 VwVfG Rn. 44; zur Zulässigkeit der Antragspflicht der Wettveranstalter hinsichtlich der Erlaubnis einer Wettvermittlungsstelle vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 100ff.), zumal diese nunmehr jedenfalls im Rahmen dieses Eilverfahrens Kenntnis von der streitgegenständlichen Verfügung erlangt hat (vgl. zur Stellung des Konzessionsinhabers für Sportwetten hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen die Ablehnung einer von ihm für den Betreiber der Wettvermittlungsstelle beantragten Erlaubnis sowie eine zugleich ergangene Untersagungsverfügung VG Freiburg, Beschl. v. 10.2.2022, 10 K 1559/21, juris Rn. 5ff. m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 25.04.2023 - 18 K 4259/21

    Verwaltungsgerichtliche örtliche Zuständigkeit bei Begehren auf Erteilung einer

    Auch das Erfordernis in § 20 Abs. 2 Satz 1 LGlüG (ebenso § 3 Abs. 6 GlüStV 2021), wonach die Wettvermittlungsstelle in die Vertriebsorganisation der eine Konzession innehabenden Person, deren Sportwetten vermittelt werden, eingegliedert sein muss, ändert nichts daran, dass Inhaltsadressat einer für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle beantragten Erlaubnis nicht die die Konzession innehabende Person ist, sondern die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 10.02.2022 - 10 K 1559/21 -, juris Rn. 6).
  • VG Hamburg, 30.12.2022 - 14 E 3672/21

    Zum Verbot des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle in einer Spielhalle oder

    Die Untersagungsverfügung beruht ihrerseits auf der ebenfalls mit Bescheid vom 12. August 2021 versagten Erlaubnis der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle; unerheblich dürfte hinsichtlich deren Wirksamkeit gegenüber der Antragstellerin insoweit sein, ob die Ablehnung der Erlaubnis (auch) gegenüber der Beigeladenen gemäß §§ 41, 43 VwVfG bekannt gegeben worden ist (vgl. Baer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2021, § 41 VwVfG Rn. 44; zur Zulässigkeit der Antragspflicht der Wettveranstalter hinsichtlich der Erlaubnis einer Wettvermittlungsstelle vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 100ff.), zumal diese nunmehr jedenfalls im Rahmen dieses Eilverfahrens Kenntnis von der streitgegenständlichen Verfügung erlangt hat (vgl. zur Stellung des Konzessionsinhabers für Sportwetten hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen die Ablehnung einer von ihm für den Betreiber der Wettvermittlungsstelle beantragten Erlaubnis sowie eine zugleich ergangene Untersagungsverfügung VG Freiburg, Beschl. v. 10.2.2022, 10 K 1559/21, juris Rn. 5ff. m.w.N.).
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