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   VG Freiburg, 10.09.2021 - 9 K 763/21   

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VG Freiburg, 10.09.2021 - 9 K 763/21 (https://dejure.org/2021,41488)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10.09.2021 - 9 K 763/21 (https://dejure.org/2021,41488)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10. September 2021 - 9 K 763/21 (https://dejure.org/2021,41488)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Rücknahme einer Corona-Soforthilfe; Solo-Selbständiger; Nebenerwerbsbetrieb; Vertrauensschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Unternehmen in Schwierigkeiten"; existenzbedrohliche wirtschaftliche Schwierigkeiten; grobe Fahrlässigkeit; Insolvenz; Liquiditätsengpass; Pfändungsschutzkonto; Unpfändbarkeit; Unrichtige Angaben; Vertrauensschutz; Widerrufsvorbehalt; Rücknahme; Geldleistung einmalige; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rücknahme der Bewilligung von Corona-Soforthilfe

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Gießen, 21.04.2021 - 4 K 3825/20
    Auszug aus VG Freiburg, 10.09.2021 - 9 K 763/21
    Der Sinn und Zweck dieser Regelung ist deutlich erkennbar folgender: Fördergelder sollen nur die coronabedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Unternehmens ausgleichen, um so seine Weiterexistenz sicherzustellen, welche ansonsten, d.h. ohne die Corona-Pandemie, beim normalen Verlauf der Dinge zu erwarten wäre (vgl. zu dieser Zwecksetzung VG Gießen, Urteil vom 21.04.2021 - 4 K 3825/20.GI -, juris, Rn. 33).

    Als Ausgaben nicht anzurechnen und zu berücksichtigen sind unter anderem: In den Betrachtungszeitraum vorgezogene Kosten, die erst zu einem späteren Zeitraum fällig werden, alle nicht planmäßig anfallende Kosten, oder solche die erst zu einem späteren Zeitraum fällig werden; siehe auch die unter Ziff.1.4 der FAQ auf der Internetseite des Ministeriums zur Verfügung gestellte Berechnungshilfe und Excel Tabelle zur Ermittlung eine Liquiditätsengpasses; zum Vorliegen eines Liquiditätsengpasses und seiner Voraussetzungen im Einzelfall siehe etwa VG Gießen, Urteil vom 21.04.2021 - 4 K 3825/20.GI -, juris, Rn. 32 - 34).

    Vielmehr stellte dieser beabsichtigte Einkauf in dieser Zeit gewissermaßen eine Investition in die Zukunft dar, die finanziell abzusichern nicht Sinn und Zweck der Corona-Soforthilfe darstellt, welche lediglich dazu dienen soll, kurzfristige Liquiditätsengpässe zu kompensieren, um eine ansonsten bereits im Bewilligungszeitraum drohende Gefährdung der Weiterexistenz eines Unternehmens zu verhindern (vgl. zum Abzugsposten "Ausgaben für Waren-/ Materialeinkauf" im Zusammenhang mit der Feststellung eines Liquiditätsengpasses und dazu, dass insoweit allenfalls ein unmittelbar anstehender Einkauf verderblicher Ware durch ein Floristikunternehmen absetzbar sei, nicht aber ein in die Zukunft weisender Einkauf nicht verderblicher Ware, wie Blumenerde, Vasen, Bewässerungssysteme, die auch noch später nach dem Bewilligungszeitraum gewinnbringend verkauft werden könne VG Gießen, Urteil vom 21.04.2021 - 4 K 3825/20.GI -, juris, Rn. 32).

  • VG Düsseldorf, 14.12.2020 - 20 K 4706/20

    Corona-Soforthilfe: Rückforderung bei bestehender Zahlungsunfähigkeit zu Recht

    Auszug aus VG Freiburg, 10.09.2021 - 9 K 763/21
    In diesem Sinne ist daher der Kläger mit seiner gesamten auf vier Einkunftsarten fußenden wirtschaftlichen Tätigkeit, aus der er seinen gesamten Lebensunterhalt erwirtschaftet, gewissermaßen als "Ein-Mann-Unternehmen" anzusehen (dazu, dass auch Soloselbständige [im konkreten Fall ein als Berufs-Coach und freischaffender Künstler tätiger Antragsteller] den Begriff des "Unternehmens" in diesem Sinne erfüllen, siehe VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2020 - 20 K 4706/20 -, juris, Rn. 33).

    Nach Rz. 20 S. 2c gilt ferner: Im Sinne dieser Leitlinie befindet sich ein Unternehmen daher unter anderem dann in Schwierigkeiten, wenn "das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt" (so auch die Definition in Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung - siehe oben; vgl. dazu, dass es eine nicht zu beanstandende Verwaltungspraxis darstellt, die Leistung einer Corona-Soforthilfe davon abhängig zu machen, dass es sich nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelt, VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2020 - 20 K 4706/20 -, juris, Rn. 31 - 34 und zum Begriff des "Unternehmens in Schwierigkeiten" und seinen unionsrechtlichen Ursprüngen und Entwicklungen ausführlich VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2021 - 3 A 325/18 -, juris, 28 - 37).

    Denn die Widersprüchlichkeit der Angaben war klar und auf einen Blick ohne jede sonstige weitere Überprüfung ersichtlich, wie sie ansonsten - etwa hinsichtlich der Angaben zu einer bestimmten Höhe von Einnahmen bzw. Ausgaben - regelmäßig erst noch durch Anforderung von Belegen und Unterlagen oder weiteren Erläuterung erfolgen müsste (vgl. zu einer fehlenden Mitverantwortung einer Bewilligungsbehörde bei ungeprüfter Übernahme und raschem, unbürokratischen Erlass von Bewilligungsbescheiden in Massenverfahren im Zusammenhang Corona-Soforthilfenzahlungen VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2020 - 20 K 4706/20 -, juris, Rn. 48; dass mangelnde Sorgfalt einer Behörde - außer in Fällen einer analog § 242 BGB unzulässigen Rechtsausübung - nichts am Ausschluss eines Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VwVfG ändert, wenn jedenfalls falsche Angaben gemacht wurden [vgl. BVerwG, Urteil vom 14.08.1986 - 3 C 9/85, juris, Rn. 29, 30 = NVwZ 1987, 44], ist im vorliegenden Fall irrelevant, weil es hier nach dem oben Gesagten infolge zweier widersprüchlichen, miteinander nicht zu vereinbarenden Angaben überhaupt an einer Angabe und damit auch an einer eindeutigen Angabe fehlt, deren Inhalt sich als richtig oder unrichtig qualifizieren lässt).

  • BVerwG, 14.08.1986 - 3 C 9.85

    Magermilch

    Auszug aus VG Freiburg, 10.09.2021 - 9 K 763/21
    Denn die Widersprüchlichkeit der Angaben war klar und auf einen Blick ohne jede sonstige weitere Überprüfung ersichtlich, wie sie ansonsten - etwa hinsichtlich der Angaben zu einer bestimmten Höhe von Einnahmen bzw. Ausgaben - regelmäßig erst noch durch Anforderung von Belegen und Unterlagen oder weiteren Erläuterung erfolgen müsste (vgl. zu einer fehlenden Mitverantwortung einer Bewilligungsbehörde bei ungeprüfter Übernahme und raschem, unbürokratischen Erlass von Bewilligungsbescheiden in Massenverfahren im Zusammenhang Corona-Soforthilfenzahlungen VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2020 - 20 K 4706/20 -, juris, Rn. 48; dass mangelnde Sorgfalt einer Behörde - außer in Fällen einer analog § 242 BGB unzulässigen Rechtsausübung - nichts am Ausschluss eines Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VwVfG ändert, wenn jedenfalls falsche Angaben gemacht wurden [vgl. BVerwG, Urteil vom 14.08.1986 - 3 C 9/85, juris, Rn. 29, 30 = NVwZ 1987, 44], ist im vorliegenden Fall irrelevant, weil es hier nach dem oben Gesagten infolge zweier widersprüchlichen, miteinander nicht zu vereinbarenden Angaben überhaupt an einer Angabe und damit auch an einer eindeutigen Angabe fehlt, deren Inhalt sich als richtig oder unrichtig qualifizieren lässt).
  • VG Magdeburg, 31.03.2021 - 3 A 325/18

    Rücknahme einer subventionsrechtlichen Zuwendung

    Auszug aus VG Freiburg, 10.09.2021 - 9 K 763/21
    Nach Rz. 20 S. 2c gilt ferner: Im Sinne dieser Leitlinie befindet sich ein Unternehmen daher unter anderem dann in Schwierigkeiten, wenn "das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt" (so auch die Definition in Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung - siehe oben; vgl. dazu, dass es eine nicht zu beanstandende Verwaltungspraxis darstellt, die Leistung einer Corona-Soforthilfe davon abhängig zu machen, dass es sich nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelt, VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2020 - 20 K 4706/20 -, juris, Rn. 31 - 34 und zum Begriff des "Unternehmens in Schwierigkeiten" und seinen unionsrechtlichen Ursprüngen und Entwicklungen ausführlich VG Magdeburg, Urteil vom 31.03.2021 - 3 A 325/18 -, juris, 28 - 37).
  • BGH, 10.03.2021 - VII ZB 24/20

    Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen

    Auszug aus VG Freiburg, 10.09.2021 - 9 K 763/21
    Der Beklagten ist aber umgekehrt zuzugeben, dass sich aus der Rechtsprechung zur Unpfändbarkeit einer Corona-Soforthilfe auch nicht umgekehrt zwingend der Schluss ziehen lässt, diese Rechtsprechung belege mittelbar, dass die Existenz eines Pfändungsschutzkontos einer Förderung offenbar nicht entgegenstehe (Die nach der Rechtsprechung [vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - VII ZB 24720 -, juris, Rn. 11, 12 0 NJW 2021, 1322] bestehende Unpfändbarkeit einer Corona-Soforthilfeleistung gem. § 851 ZPO, die u.a. auch dazu führt, dass der Umfang eines bestehenden Pfändungsfreibetrags auf einem schon bestehenden Pfändungsschutzkonto um diesen Betrag zu erhöhen ist, stellt allerdings sicher, dass eine Corona-Soforthilfe einem Anspruchsberechtigten auch dann zugute kommt, wenn er offene Schulden bei Dritten hat, welche gegen ihn die Vollstreckung betreiben, damit nicht diese aus der dafür nicht vorgesehenen Corona-Soforthilfe bedient werden, sondern er mit seinem Betrieb weiterarbeiten kann [und dann ggf. später auch diese wieder auszahlen kann]).
  • VG Weimar, 29.01.2021 - 8 K 795/20

    Gewährung von Billigkeitsleistungen im Rahmen des Soforthilfeprogramms Corona;

    Auszug aus VG Freiburg, 10.09.2021 - 9 K 763/21
    Auf eine Gewerbeanmeldung der Vermietertätigkeit kommt es hier auch deshalb nicht an, weil eine solche Anforderung allein dem Förderzweck dient, nur im Haupterwerb betriebene Unternehmen zu fördern (vgl. VG Weimar, Urteil vom 29.01.2021 - 8 K 795/20 We -, juris, Rn. 37, 38).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2017 - 4 A 516/15

    Auslegung von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften (hier: Bestimmungen des

    Auszug aus VG Freiburg, 10.09.2021 - 9 K 763/21
    Die Ermessensbindung, welche das Gericht indessen im Rahmen des § 114 VwGO prüfen kann, reicht nur so weit wie die vom Gericht auch zu prüfende und festzustellende richtliniengestützte Vergabepraxis (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.04.1979 - 3 C 111/79 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2017 - 4 A 516/15 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 03.08.2020 - W 8 K 20.743 -, juris, Rn. 27 ff).
  • VG Würzburg, 03.08.2020 - W 8 K 20.743

    Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Soforthilfe des Bundes

    Auszug aus VG Freiburg, 10.09.2021 - 9 K 763/21
    Die Ermessensbindung, welche das Gericht indessen im Rahmen des § 114 VwGO prüfen kann, reicht nur so weit wie die vom Gericht auch zu prüfende und festzustellende richtliniengestützte Vergabepraxis (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.04.1979 - 3 C 111/79 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2017 - 4 A 516/15 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 03.08.2020 - W 8 K 20.743 -, juris, Rn. 27 ff).
  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

    Auszug aus VG Freiburg, 10.09.2021 - 9 K 763/21
    Die Ermessensbindung, welche das Gericht indessen im Rahmen des § 114 VwGO prüfen kann, reicht nur so weit wie die vom Gericht auch zu prüfende und festzustellende richtliniengestützte Vergabepraxis (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.04.1979 - 3 C 111/79 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2017 - 4 A 516/15 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 03.08.2020 - W 8 K 20.743 -, juris, Rn. 27 ff).
  • VG Freiburg, 21.07.2022 - 9 K 3689/21

    Corona-Krise; Anspruch auf die sog. Novemberhilfe; gemeindliche Freizeitanlagen-

    Die Ermessensbindung, welche das Gericht indessen im Rahmen des § 114 VwGO prüfen kann, reicht nur so weit wie die vom Gericht auch zu prüfende und festzustellende tatsächlich geübte richtliniengestützte Vergabepraxis (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.04.1979 - 3 C 111/79 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2017 - 4 A 516/15 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 03.08.2020 - W 8 K 20.743 -, juris, Rn. 27 ff; vgl. zum Ganzen auch Urteil der Kammer vom 10.09.2021 - 9 K 763/21 -, juris, Rn. 79 und aus jüngster Zeit VG München, Urteil vom 30.05.2022 - M 31 K 21.3379 -, juris, Rn. 16 - 18).

    In diesem Sinne hat die Kammer auch schon zu dem in Art. 2 Abs. 18 c) AGVO (und entsprechend auch unter Rz. 20 S. 2c der Förderungsrichtlinie) als verbindliches Kriterium für die Annahme des Vorliegens eines Unternehmens in Schwierigkeiten aufgeführten Umstand, dass "das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt", entschieden, dass die Erfüllung dieses Kriteriums keinen Selbstzweck darstellt, sondern nach dem in Rz. 20 S. 1 der Förderungsrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Förderung nicht losgelöst davon angewendet werden darf, ob sich daraus im konkreten Fall tatsächlich direkt kausal ableiten lässt, dass das Unternehmen wegen seiner Insolvenz oder Insolvenzreife tatsächlich auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher gezwungen sein wird, seine Geschäftstätigkeit einzustellen, wenn der Staat nicht mit seiner Fördermaßnahme eingreift (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 10.09.2021 - 9 K 763/21 -, juris, Rn. 88 - 90 und 93).

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