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   VG Freiburg, 10.11.2021 - A 9 K 2793/21   

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VG Freiburg, 10.11.2021 - A 9 K 2793/21 (https://dejure.org/2021,46182)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10.11.2021 - A 9 K 2793/21 (https://dejure.org/2021,46182)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10. November 2021 - A 9 K 2793/21 (https://dejure.org/2021,46182)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 2 EUV 604/2013, Art 17 Abs 1 EUV 604/2013, § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 34a Abs 1 S 1 AsylVfG 1992
    Rücküberstellung vulnerabler Asylsuchender i.R. des Dublin-Verfahrens nach Italien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dublin; Rücküberstellung; Vulnerabel; Folteropfer; Ernstliche Zweifel; Salvini Dekret; Zusicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • EGMR, 23.03.2021 - 46595/19

    M.T. v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2021 - A 9 K 2793/21
    Daran hat auch die Entscheidung des EGMR (vom 18.05.2021 - M.T. - nr. 46595/19) nichts grundlegend geändert, wonach psychische Vulnerabilität einer Abschiebung nach Italien nach wie vor entgegenstehen kann und wonach zumindest erforderlich ist, dass durch eine Vorabankündigung des abschiebenden Staates gegenüber Italien unter Hinweis auf die besondere Vulnerabilität des Abzuschiebenden garantiert und sichergestellt wird, dass dieser dort eine seinen besonderen Bedürfnissen entsprechende Behandlung und Unterbringung erfährt.

    Rn. 16 - 23) bzw. es bedarf zumindest einer entsprechenden Vorankündigung der deutschen an die italienischen Behörden, mit der diesen die Rücküberstellung einer Person avisiert wird, die infolge ihrer Vulnerabilität besondere Bedürfnisse hat, damit Italien rechtzeitig Vorsorge dafür treffen kann, dass diesen Bedürfnissen ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. EGMR, Urteil vom 18.05.2021 - 46595/19 [M.T../. NL]; siehe dazu, dass Italien tatsächlich - außer unmittelbar gegenüber dem EuGH bzw. dem EGMR zwecks Beendigung dort anhängiger Verfahren und zur Vermeidung einer Verurteilung - praktisch nie solche individuellen Zusicherungen gegeben hat und gibt, und zur Unverbindlichkeit der in generellen italienischen Erklärungen zum Ausdruck kommender, bloßer Absichtsbekundungen ausführlich Romer, Asylmagazin 6/2021, 207 [211, 213]).

    Urteil vom 18.05.2021 - Nr. 46595/19 [M.T.] -, Rn. 15 und 56).

    Soweit demgegenüber andere Gerichte unter Verweis auf die Entscheidung des EGMR (Urteil vom 18.05.2021 - 46595/19 [M.T../. NL]) Rücküberstellungen vulnerabler, psychisch erkrankter Asylsuchender nach Italien auch ohne das Vorliegen von Zusicherungen einer adäquaten Behandlung durch die italienischen Behörden als rechtmäßig eingestuft haben (VG München, Beschluss vom 21.09.2021 - M 19 S 21.50527  -, juris und VG Braunschweig, Urteil vom 17.05.2021 - 5 A 524/18 -, juris; siehe im Übrigen schon vor dem Ergehen der EGMR-Entscheidung vom 18.05.2021 die Entscheidung des  VG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2015 - 13 K 6850/14.A -, juris, wonach die Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Italien für Asylsuchende in ausreichendem Umfang gewährleistet sei und daher bei Rücküberstellung keine erniedrigende Situation drohe), überzeugt dies nicht.

    Insofern erscheint vielmehr die Schlussfolgerung fraglich, dass die Entscheidung des EGMR vom 18.05.2021 [M.T.] (- Nr. 46595/19 -) auf einen Fall, wie den vorliegenden Fall, übertragbar ist, in dem es um die Rücküberstellung eines möglicherweise schwer psychisch erkrankten Menschen geht.

    Diese Bewertung des Mindestmaßes sei jedoch relativ; sie hänge von allen Umständen des Falles, der Dauer der Behandlung und ihren physischen oder psychischen Auswirkungen ab und in einigen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. EGMR, Urteil vom 18.05.2021 - Nr. 46595/19 [M.T.] -, Rn. 48); einer Überstellung nach Italien könnten etwa "materielle, physische oder psychologische" Gründe entgegenstehen (vgl. EGMR, Urteil vom 18.05.2021 - Nr. 46595/19 [M.T.] -, Rn. 56).

    Für die jüngere Tochter war lediglich eine Blutarmut und ein Vitamin D-Mangel diagnostiziert worden; die Kindesmutter hatte aber nicht vorgetragen, dass das Kind eine spezielle Behandlung benötigte, die in Italien nicht verfügbar wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 18.05.2021 - Nr. 46595/19 [M.T.] -, Rn. 15 und 56).

    Das von den Niederlanden verwendete Standardformular für die Übermittlung von Daten vor der Dublin-Überstellung enthielt zudem einen konkreten Vermerk in Bezug auf die Antragsteller, nämlich dass es sich um eine Familie mit minderjährigen Kindern handelte (vgl. EGMR, Urteil vom 18.05.2021 - Nr. 46595/19 [M.T.] -, Rn. 15).

    Ebenso wenig ist seitens der Antragsgegnerin - soweit ersichtlich - verbindlich sichergestellt, dass eine Rücküberstellung nach Italien zumindest nur unter der Voraussetzung erfolgt, dass den italienischen Behörden rechtzeitig vorher die Rücküberstellung eines im Einzelnen hinsichtlich seiner speziellen Bedürfnisse näher als vulnerabel beschriebenen Asylsuchenden durch Vorabmitteilung ausdrücklich avisiert wird, wie dies die niederländischen Behörden in dem vom EGMR entschiedenen Fall (Urteil vom 18.05.2021 - Nr. 46595/19 [M.T.] -, Rn. 15 und 56) gehandhabt haben.

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2021 - A 9 K 2793/21
    Der EuGH unterscheidet (vgl. EuGH, Ibrahim, a.a.O. Rn. 93) insoweit in Übereinstimmung mit der Tarakhel-Rechtsprechung (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -) allerdings zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, für die diese "harte Linie" gilt, und andererseits besonders verletzlichen, vulnerablen, Antragstellern, die unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten können.

    " Im Urteil Ibrahim (vgl. Rn. 93) weist der EuGH in Übereinstimmung mit der Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127 ) darauf hin, dass allerdings unterschieden werden muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, für die diese "harte Linie" gilt, sowie andererseits Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerablen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, wesentlich größer ist.

    Der EGMR ist nämlich ausweislich dieser Entscheidung ausdrücklich nicht von seinen in der Tarakhel-Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 -  Nr. 29217/12 [Tarakhel]) abgerückt, sondern hat vielmehr betont, dass die Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in dessen Anwendungsbereich zu fallen.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2021 - A 9 K 2793/21
    Daher überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, auch wenn diesem Interesse mit Blick auf das europarechtlich bezweckte effektive Funktionieren des Dublin-Systems (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - Jawo - Rn. 62; ergangen auf die Vorlageentscheidung des VGH Bad.-Württ. vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 - beide in juris) hohes Gewicht beizumessen ist, im vorliegenden Fall nicht das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

    Es erscheint aber durchaus möglich, dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin besteht, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben, bzw. dass sich eine Zuständigkeit Deutschland aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 und S. 3 Dublin-III-VO ergibt bzw. es Deutschland verwehrt ist, von der durch Art. 33 Abs. 1 Dublin-III-VO eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Asylantrag wegen vorheriger Asylantragstellung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, weil womöglich für den Antragsteller als vulnerable Person systemischen Mängel im Asylsystem Italiens bestehen, aus denen sich eine konkrete, beachtlich wahrscheinliche Gefahr ergeben kann, dass er bei einer Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnte (vgl. allg.: EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C 163/17 u.a., - Rn. 76 ff.Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - und Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 - Juris; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 -, juris).

    Eine solche Behandlung liegt nach den dazu entwickelten Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - Jawo - Rn. 87 ff. und  Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. - Ibrahim - Rn. 86 f.) dann vor, wenn sich ein Antragsteller im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer "Situation extremer materieller Not" befände.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2021 - A 9 K 2793/21
    Bezüglich solcher vulnerabler Personen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem "Jawo"-Urteil (VGH Bad.-Württ., U. v. 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 41) wörtlich Folgendes ausgeführt:.

    Vor diesem Hintergrund und angesichts der aktuellen Erkenntnisse zur Situation und Behandlung von Asylsuchenden in Italien lässt sich derzeit nicht mit der für eine Ablehnung des Antrags ausreichenden Gewissheit schon heute feststellen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen "gesunden und arbeitsfähigen, nicht vulnerablen" jungen Mann handelt, dem eine Rücküberstellung nach Italien zwecks Durchlaufen des dortigen Asylverfahrens nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, aber auch der Mehrzahl der Verwaltungsgerichte ohne Weiteres zumutbar wäre, weil insoweit in Italien keine einer menschenunwürdigen Behandlung gleichzusetzende Situation der Gefahr einer Leib und Leben gefährdenden Verelendung infolge von Obdachlosigkeit, Nahrungsmittelmangel und Krankheit droht (vgl. zum Nichtvorliegen systemischer Mängel hinsichtlich der Republik Italien die - vor dem durch die Corona-Krise bedingten wirtschaftlichen Einbruch in der Eurozone - einheitliche Rechtsprechung: zur Situation für Antragsteller, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, siehe OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 - juris und OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - juris; darauf bezugnehmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris, Rn. 42 ff. sowie für Asylbewerber, die bereits einen Schutzstatus erhalten haben: OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - juris und darauf bezugnehmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris, Rn. 90 ff.; insbesondere der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 - unter ausführlicher Auswertung sämtlicher vorliegender Erkenntnismittel überzeugend dargelegt, dass die derzeitigen Verhältnisse in Italien einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh bei einem jungen, erwerbsfähigen Mann nicht begründen können.

  • VG Berlin, 19.05.2021 - 28 K 281.17

    Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig und Rücküberstellung nach Italien

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2021 - A 9 K 2793/21
    Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung auch in jüngster Zeit eine Rücküberstellung einer psychisch besonders vulnerablen, labilen Person nach Italien als rechtswidrig eingestuft worden, die unter anderem auch infolge ihrer Erkrankung voraussichtlich nicht in der Lage sein würde, ihr Leben in Italien zu organisieren und sich dort durchzusetzen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19.05.2021 - 28 K 281.17 A -, juris, Rn. 53, 54).
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Italien; systemische Mängel

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2021 - A 9 K 2793/21
    Vor diesem Hintergrund und angesichts der aktuellen Erkenntnisse zur Situation und Behandlung von Asylsuchenden in Italien lässt sich derzeit nicht mit der für eine Ablehnung des Antrags ausreichenden Gewissheit schon heute feststellen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen "gesunden und arbeitsfähigen, nicht vulnerablen" jungen Mann handelt, dem eine Rücküberstellung nach Italien zwecks Durchlaufen des dortigen Asylverfahrens nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, aber auch der Mehrzahl der Verwaltungsgerichte ohne Weiteres zumutbar wäre, weil insoweit in Italien keine einer menschenunwürdigen Behandlung gleichzusetzende Situation der Gefahr einer Leib und Leben gefährdenden Verelendung infolge von Obdachlosigkeit, Nahrungsmittelmangel und Krankheit droht (vgl. zum Nichtvorliegen systemischer Mängel hinsichtlich der Republik Italien die - vor dem durch die Corona-Krise bedingten wirtschaftlichen Einbruch in der Eurozone - einheitliche Rechtsprechung: zur Situation für Antragsteller, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, siehe OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 - juris und OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - juris; darauf bezugnehmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris, Rn. 42 ff. sowie für Asylbewerber, die bereits einen Schutzstatus erhalten haben: OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - juris und darauf bezugnehmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris, Rn. 90 ff.; insbesondere der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 - unter ausführlicher Auswertung sämtlicher vorliegender Erkenntnismittel überzeugend dargelegt, dass die derzeitigen Verhältnisse in Italien einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh bei einem jungen, erwerbsfähigen Mann nicht begründen können.
  • VG Düsseldorf, 03.07.2015 - 13 K 6850/14

    Dublin; Ablauf Überstellungsfrist; subjektives Recht; Systemische Mängel Italien;

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2021 - A 9 K 2793/21
    Soweit demgegenüber andere Gerichte unter Verweis auf die Entscheidung des EGMR (Urteil vom 18.05.2021 - 46595/19 [M.T../. NL]) Rücküberstellungen vulnerabler, psychisch erkrankter Asylsuchender nach Italien auch ohne das Vorliegen von Zusicherungen einer adäquaten Behandlung durch die italienischen Behörden als rechtmäßig eingestuft haben (VG München, Beschluss vom 21.09.2021 - M 19 S 21.50527  -, juris und VG Braunschweig, Urteil vom 17.05.2021 - 5 A 524/18 -, juris; siehe im Übrigen schon vor dem Ergehen der EGMR-Entscheidung vom 18.05.2021 die Entscheidung des  VG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2015 - 13 K 6850/14.A -, juris, wonach die Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Italien für Asylsuchende in ausreichendem Umfang gewährleistet sei und daher bei Rücküberstellung keine erniedrigende Situation drohe), überzeugt dies nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2021 - A 9 K 2793/21
    Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen durch die Corona-Pandemie führt dies im Regelfall nicht zu einer anderen Bewertung der für Rückkehrer maßgeblichen Verhältnisse in Italien: so auch VG Freiburg, Urteil vom 28.01.2021 - A 8 K 32/20 - nicht veröffentlicht; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 05.01.2021 - A 9 K 2655/18 - nicht veröffentlicht; VG Freiburg, Urteil vom 19.08.2020 - A 10 K 3159/18 - juris, Rn. 46 m.w.N., VG Arnsberg, Urteil vom 09.07.2020 - 5 K 2904/18.A - juris, Rn. 49 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2020 - A 9 K 3639/18 - juris, Rn. 36 ff. sowie ferner VG Gießen, Urteil vom 28.01.2021 - 8 K 6487/17.GI.A -juris, Rn. 38 und VG Aachen, Urteil vom 10.11.2020 - 9 K 6001/17.A - juris, Rn. 57 ff); a.A. allerdings VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 - 1a K 9184/17.A - juris, Rn. 64 ff. und zuletzt OVG Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A - juris).
  • VG Gießen, 28.01.2021 - 8 K 6487/17

    Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach Italien

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2021 - A 9 K 2793/21
    Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen durch die Corona-Pandemie führt dies im Regelfall nicht zu einer anderen Bewertung der für Rückkehrer maßgeblichen Verhältnisse in Italien: so auch VG Freiburg, Urteil vom 28.01.2021 - A 8 K 32/20 - nicht veröffentlicht; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 05.01.2021 - A 9 K 2655/18 - nicht veröffentlicht; VG Freiburg, Urteil vom 19.08.2020 - A 10 K 3159/18 - juris, Rn. 46 m.w.N., VG Arnsberg, Urteil vom 09.07.2020 - 5 K 2904/18.A - juris, Rn. 49 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2020 - A 9 K 3639/18 - juris, Rn. 36 ff. sowie ferner VG Gießen, Urteil vom 28.01.2021 - 8 K 6487/17.GI.A -juris, Rn. 38 und VG Aachen, Urteil vom 10.11.2020 - 9 K 6001/17.A - juris, Rn. 57 ff); a.A. allerdings VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 - 1a K 9184/17.A - juris, Rn. 64 ff. und zuletzt OVG Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A - juris).
  • VG Würzburg, 04.06.2014 - W 6 K 14.30233

    Gerichtsbescheid; Iran; psychisch erkrankter Kläger ("Anpassungsstörungen");

    Auszug aus VG Freiburg, 10.11.2021 - A 9 K 2793/21
    Ebenso wurde die Rücküberstellung einer schwer depressiven, unter PTBS und somatoformen Schmerzstörungen leidenden auf ihrer Flucht in Libyen misshandelten Eritreerin nach Italien ausgesetzt, weil die erforderliche individuell-konkrete Zusicherung einer adäquaten Behandlung durch die italienischen Behörden fehlte (VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2018 - 28 L 539.18 A -, juris; siehe auch VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 04.06.2014 - W 6 K 14.30233 -, juris, zur Zulässigkeit einer Rücküberstellung eines psychisch Kranken im Dublin-Verfahren nach Italien nur unter der Voraussetzung [Maßgabe] einer vorherigen Vorabinformation der italienischen Behörden über diese Erkrankung und die speziellen daraus resultierenden Bedürfnisse).
  • VG Berlin, 06.12.2018 - 28 L 539.18

    Keine (Rück-)Überstellung einer Asylbewerberin mit psychischen Störungen nach

  • VG Arnsberg, 09.07.2020 - 5 K 2904/18
  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 10 LB 96/17

    Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; Dublin-Rückkehrer; Dublin-Verfahren; Italien;

  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2020 - 1a K 9184/17

    Dublinverfahren, Italien, anerkannt Schutzberechtigter, Coronavirus

  • VG Aachen, 10.11.2020 - 9 K 6001/17

    Asyl; Drittstaatverfahren; systemische Mängel; Rechtsschutzverfahren;

  • VG Karlsruhe, 14.09.2020 - A 9 K 3639/18

    Rückführung nach Italien trotz der Corona-Pandemie

  • VG Freiburg, 19.08.2020 - A 10 K 3159/18

    Möglichkeit der Überstellung nach Italien trotz Einführung des Bürgergelds und

  • VG München, 10.09.2021 - M 19 S 21.50527

    Kongo (Demokratische Republik): Dublin Italien: keine systemischen Mängel, VG

  • VG Braunschweig, 17.05.2021 - 5 A 524/18

    Somalia: Dublin Italien: keine systemischen Mängel für dort Schutzberechtigten,

  • EGMR - 1174/18 (anhängig)

    MANOLIU c. ROUMANIE et 23 autres affaires

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2019 - A 4 S 1329/19

    Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum, hier speziell nach Bulgarien

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2151/16

    Aussetzung des Verfahrens, Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

  • VG Gelsenkirchen, 22.02.2022 - 1a K 2967/19

    Dublin, Italien, vulnerable Personen, Familie, Kleinkinder, Unzulässigkeit,

    vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris, Rn. 15, 16; VG Hannover, Beschluss vom 10. November 2021 - 12 B 5205/21 -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 6 V 1964/21 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 10. November 2021 - A 9 K 2793/21 -, juris; VG Köln, Urteil vom 8. September 2021 - 12 K 4019/20.A -, juris; VG Kassel, Urteil vom 24. August 2021 - 3 K 1923/19.KS.A -, juris; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. August 2021 - 9 K 1340/18.F.A -, juris; VG Oldenburg, Urteile vom 2. Juli 2021 - 6 A 2745/19 -, juris, und vom 30. Juni 2021 - 6 A 1759/21 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 19. Mai 2021 - 28 K 281.17 A, juris; vgl. auch für bereits anerkannte Schutzberechtigte Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 3 A 539/20.A -, juris, Rn. 14 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. April 2021 - 7 A 11654/20.OVG -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 10. November 2021 - 6 V 796/20.A -, juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 17. August 2021 - 12 K 4589/21.A -, nicht veröffentlicht; VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2021 - 8 K 4803/18.A -, juris.
  • VG Berlin, 22.12.2022 - 33 L 376.22

    Russische Föderation: Dublin: Systemische Mängel in Italien

    Das erkennende Gericht sieht sich daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen nicht veranlasst im hiesigen Einzelfall, die beachtliche Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, zu verneinen, sofern Italien keine konkrete und individualisierte Zusicherung abgegeben hat, dass der Betroffene eine gesicherte Unterkunft und hinreichende Unterstützung erhalten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 15 f.; VG Berlin, Urteil vom 12. Mai 2022 - VG 31 K 291.19 A - VG Berlin, Urteil vom 7. April 2022 - VG 34 K 1282.17 A - VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2022 - VG 25 L 140/22 A - VG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2022 - VG 30 L 264/22 A - VG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 6 V 1964/21 -, juris Rn. 23 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2022 - 1a K 2967/19.A -, juris Rn. 85 f. u.a. mit Verweis auf VG Hannover, Beschluss vom 10. November 2021 - 12 B 5205/21 -, juris; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 10. November 2021 - A 9 K 2793/21 -, juris; VG Köln, Urteil vom 25. August 2021 - 3 K 1923/19.KS.A - juris; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. August 2021 -9 K 1340/18.F.A -, juris; VG Oldenburg, Urteile vom 2. Juli 2021 - 6 A 2745/19 -, juris und vom 30. Juni 2021 - 6 A 1759/21 -, juris; a.A.: OVG Bautzen, Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A -, juris Rn. 39 ff.; Berufung zugelassen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 10 LA 46/22 -, juris).
  • VG Würzburg, 30.11.2021 - W 8 S 21.50318

    Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung nach Italien (Dublin-Verfahren)

    Anderer Ansicht etwa VG Hannover, B.v. 10.11.2021 - 12 B 5205/21 - juris; VG Freiburg, B.v. 10.11.2021 - A 9 K 2793/21 - juris; VG Köln, U.v. 18.10.2021 - 15 K 2987/19.A, 7786315 - juris; VG Dresden, B.v. 16.9.2021 - 12 L 536/21.A, 8287497 - juris; VG Kassel, U.v. 24.8.2021 - 3 K 1923/19.KS.A - juris; VG Düsseldorf, U.v. 9.8.2021 - 29 K 1915/19.A - juris; OVG NRW, U.v. 20.7.2021 - 11 A 1674/20.A und 11 A 1689/20.A - juris; HessVGH, B.v. 11.1.2021 - 3 A 539/20.A - juris; jeweils m.w.N. zu den einschlägigen Erkenntnisquellen).
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