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   VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3834/20   

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VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3834/20 (https://dejure.org/2020,48093)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10.12.2020 - NC 9 K 3834/20 (https://dejure.org/2020,48093)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - NC 9 K 3834/20 (https://dejure.org/2020,48093)
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  • VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten klinischen Semester;

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3834/20
    Die Berechnung der für die Zulassung zum klinischen Studienabschnitt maßgeblichen patientenbezogenen Ausbildungskapazität, die sich aus der Zahl der für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung stehenden tagesbelegten Betten ergibt ("bettenbezogener Engpass"), hat die Beklagte methodisch korrekt, rechnerisch richtig und auch hinsichtlich der eingesetzten Zahlenwerte zutreffend sowie entsprechend der Vorgaben der Kapazitätsverordnung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 KapVO VII v. 14.06.2002, GBl. 2002, S. 271 in der Fassung vom 09.07.2013 - GBl. S. 251 und der letzten Änderungsfassung vom 28.06.2016 - GBl. 2016, S. 385) in einer Weise durchgeführt, wie sie das Gericht schon bezüglich früherer Kapazitätsberechnungen gebilligt hat (siehe dazu zuletzt VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris und zuvor schon im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 15 - 40 und B. v. 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris, Rn. 5 ff.).

    Den oben genannten Beschlüssen des Senats, des Fakultätsrats und des Fakultätsvorstandes bezüglich des Vorschlags der Festsetzung der Studienplatzzahl für den klinischen Studienabschnitt liegen ausweislich der Begründung der Beschlussvorlagen auch zutreffende Annahmen zu den maßgeblichen Fakten zugrunde, so dass es dazu - anders als zur letztjährigen Beschlussfassung - keiner weiteren Diskussion mehr bedarf (vgl. zu alledem im Einzelnen das letztjährige Urteil der Kammer, VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris, Rn. 19 - 30).

    Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO bezüglich der von der Beklagten - irrtümlich sogar zu hoch angesetzten - Zahl von 331 klinischen Studienplätzen kommt hier nicht in Betracht (vgl. dazu im Einzelnen m.w.Nw. VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris, Rn. 47).

    Dafür, dass es sich bei der die festgesetzte Zulassungszahl von 331 um 17 Zulassungen übersteigenden Zahl von insgesamt 348 Zulassungen um kapazitätsrechtlich unzulässige, willkürliche Überbuchungen handeln würde, gibt es keinen Anhaltspunkt und wird auch von Klägerseite nichts vorgetragen (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris, Rn. 52 m.w.Nw. d. Rspr.).

  • VG Karlsruhe, 14.09.2020 - NC 7 K 6330/19

    Lehrverpflichtung des bei einer Privatklinik angestellten ärztlichen Personals;

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3834/20
    Nach wie vor bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Eingangsgröße von 15, 5% nicht mehr sachgerecht wäre und die entsprechende Bestimmung der KapazitätsVO deshalb reformbedürftig wäre oder gar gegen höherrangiges Recht verstieße (vgl. dazu jüngst ausführlich VG Karlsruhe, B. v. 14.09.2020 - NC 7 K 6330/19 -, juris, Rn. 23 m. w. Nw. unter Verweis auf die - unveröffentlichte - Entscheidung VGH Bad.-Württ., B. v. 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 - siehe auch OVG NdS, U. v. 25.06.2019 - 2 LC 165/16 -, juris, Rn. 23).

    Dabei sind zu Recht weder Lehrpraxen niedergelassener Ärzte in diese Berechnung einbezogen worden, noch die Bettenkapazität außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser, die aufgrund ihres Kooperationsabkommens mit der Beklagten nur für die Ausbildung im praktischen Jahr, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen (siehe VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 35; vgl. zur Berechnung der klinischen Kapazität Zimmerling/Brehm , a.a.O., Rn. 741 - 761; vgl. zur nicht geforderten Einbeziehung der Lehrpraxen niedergelassener Ärzte VG Karlsruhe, B. v. 14.09.2020 - NC 7 K 6330/19 -, juris, Rn. 40, 41).

  • VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2018/2019 an der

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3834/20
    Diese " Mitternachtszählung " ist in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gebilligt worden und trotz der dagegen in den vergangenen Jahren von Klägerseite immer wieder vorgetragenen Argumente kapazitätsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 6549/18 -, juris, Rn. 18 - 28 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris; ebenso OVG NdS, U. v. 25.06.2019 - 2 LC 165/16 -, juris, Rn. 23 m.w.Nw.).

    Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KapVO ist kapazitätsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 6549/18 -, juris, Rn. 25 und 33 unter Verweis auf VG Freiburg, U. v. 04.12.2017 - NC 6 K 9570/17 -, juris, Rn. 26 -32 und auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.06.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris, Rn. 4, 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2018 - NC 9 S 866/18

    Zulassung zum Medizinstudium - patientenbezogene Aufnahmekapazität

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3834/20
    Diese " Mitternachtszählung " ist in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gebilligt worden und trotz der dagegen in den vergangenen Jahren von Klägerseite immer wieder vorgetragenen Argumente kapazitätsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 6549/18 -, juris, Rn. 18 - 28 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris; ebenso OVG NdS, U. v. 25.06.2019 - 2 LC 165/16 -, juris, Rn. 23 m.w.Nw.).

    Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KapVO ist kapazitätsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 6549/18 -, juris, Rn. 25 und 33 unter Verweis auf VG Freiburg, U. v. 04.12.2017 - NC 6 K 9570/17 -, juris, Rn. 26 -32 und auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.06.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris, Rn. 4, 6).

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13

    Anträge auf Zulassung zum Studium inner- und außerhalb der Kapazität zwingend in

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3834/20
    Die Berechnung der für die Zulassung zum klinischen Studienabschnitt maßgeblichen patientenbezogenen Ausbildungskapazität, die sich aus der Zahl der für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung stehenden tagesbelegten Betten ergibt ("bettenbezogener Engpass"), hat die Beklagte methodisch korrekt, rechnerisch richtig und auch hinsichtlich der eingesetzten Zahlenwerte zutreffend sowie entsprechend der Vorgaben der Kapazitätsverordnung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 KapVO VII v. 14.06.2002, GBl. 2002, S. 271 in der Fassung vom 09.07.2013 - GBl. S. 251 und der letzten Änderungsfassung vom 28.06.2016 - GBl. 2016, S. 385) in einer Weise durchgeführt, wie sie das Gericht schon bezüglich früherer Kapazitätsberechnungen gebilligt hat (siehe dazu zuletzt VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris und zuvor schon im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 15 - 40 und B. v. 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris, Rn. 5 ff.).

    Dabei sind zu Recht weder Lehrpraxen niedergelassener Ärzte in diese Berechnung einbezogen worden, noch die Bettenkapazität außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser, die aufgrund ihres Kooperationsabkommens mit der Beklagten nur für die Ausbildung im praktischen Jahr, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen (siehe VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 35; vgl. zur Berechnung der klinischen Kapazität Zimmerling/Brehm , a.a.O., Rn. 741 - 761; vgl. zur nicht geforderten Einbeziehung der Lehrpraxen niedergelassener Ärzte VG Karlsruhe, B. v. 14.09.2020 - NC 7 K 6330/19 -, juris, Rn. 40, 41).

  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13

    Rechtsschutzinteresse für einen auf hilfsweise Zulassung zu einem der niedrigeren

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3834/20
    Für die gestellten Hilfsanträge auf Zulassung zu niedrigeren Semestern als dem 5. FS fehlt es am Rechtsschutzinteresse, so dass sie unzulässig sind (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, juris, Rn. 45 - 47).
  • VG Freiburg, 04.12.2017 - NC 6 K 9570/17

    Mitternachtszählung; Tagesbelegte Betten; Unterricht am Krankenbett;

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3834/20
    Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KapVO ist kapazitätsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 6549/18 -, juris, Rn. 25 und 33 unter Verweis auf VG Freiburg, U. v. 04.12.2017 - NC 6 K 9570/17 -, juris, Rn. 26 -32 und auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.06.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris, Rn. 4, 6).
  • VG Freiburg, 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester;

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3834/20
    Die Berechnung der für die Zulassung zum klinischen Studienabschnitt maßgeblichen patientenbezogenen Ausbildungskapazität, die sich aus der Zahl der für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung stehenden tagesbelegten Betten ergibt ("bettenbezogener Engpass"), hat die Beklagte methodisch korrekt, rechnerisch richtig und auch hinsichtlich der eingesetzten Zahlenwerte zutreffend sowie entsprechend der Vorgaben der Kapazitätsverordnung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 KapVO VII v. 14.06.2002, GBl. 2002, S. 271 in der Fassung vom 09.07.2013 - GBl. S. 251 und der letzten Änderungsfassung vom 28.06.2016 - GBl. 2016, S. 385) in einer Weise durchgeführt, wie sie das Gericht schon bezüglich früherer Kapazitätsberechnungen gebilligt hat (siehe dazu zuletzt VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris und zuvor schon im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 15 - 40 und B. v. 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris, Rn. 5 ff.).
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