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   VG Freiburg, 11.09.2002 - 1 K 647/00   

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VG Freiburg, 11.09.2002 - 1 K 647/00 (https://dejure.org/2002,18800)
VG Freiburg, Entscheidung vom 11.09.2002 - 1 K 647/00 (https://dejure.org/2002,18800)
VG Freiburg, Entscheidung vom 11. September 2002 - 1 K 647/00 (https://dejure.org/2002,18800)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Notfallrettung; Vereinbarung der Benutzungsentgelte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VBlBW 2003, 366
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 32/94

    Abschluß von Verträgen über das Entgelt für Krankentransporte

    Auszug aus VG Freiburg, 11.09.2002 - 1 K 647/00
    Dabei ist unerheblich, dass die in § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG von den Rettungsdienstunternehmen zu erhebenden Benutzungsentgelte zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Benutzer des Rettungsdienstes darstellen, die - im Falle der gesetzlichen Krankenversicherung - über das im Sozialgesetzbuch V allgemein geltende Sachleistungsprinzip direkt gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden können (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 29.11.1995, BSGE 77, 119, 127 und BGH, Urt. v. 26.11.1998, BGHZ 140, 102; zur Direktabrechnung im Falle des Kostenerstattungsprinzips vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1989, NJW 1990, 1531 sowie Kranig in: Hauck/Haines, SGB V, Kommentar, Stand 10/94, § 133 Rn. 6 m.w.N.).

    So dürfte es regelmäßig eine Frage der mittelfristigen Entwicklung sein, dass bestehende Kapazitäten privater Notfallrettungsdienste den Bedarf an Vorhaltungen im öffentlichen Rettungsdienstwesen mindern, und eine dann dennoch bestehende Überkapazität wäre auch mit ihrer Konsequenz für die Belastung der Kostenträger als Folge des gesetzlich begründeten Nebeneinanders von öffentlichem und (bestandsgeschütztem) privatem Rettungsdienst hinzunehmen (vgl. insoweit zur alten Rechtslage VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1996, a.a.O. sowie Beschl. v. 21.02.1997, a.a.O. und BSG, Urt. v. 29.11.1995, BSGE 77, 119, 123 f.).

    Ein Anspruch auf Verhandlungen über die Kosten der Klägerin im Bereich der 1999 angebotenen Notfallrettung ergibt sich schließlich auch nicht aus § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Denn selbst wenn hier - die Passivlegitimation der Beklagten zu 3 und zu 4 ist nunmehr unproblematisch - zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass sie nicht an die von den Kostenträgern mit den beigeladenen Leistungsträgern vereinbarten Benutzungsentgelte gebunden wäre und deshalb nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V ein sowohl wettbewerbsrechtlich über §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB (i.d.F. v. 26.08.1998, BGBl. I, S. 2546; zul. geändert d. G. v. 23.07.2001, BGBl. I, S. 2850, 2852) als auch verfassungsrechtlich nach Art. 3 Abs. 1 GG begründeter Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Entgelthöhe bestünde (vgl. insoweit OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.02.1993, - 6 U 79/92 (Kart) sowie BSG, Urt. v. 29.11.1995, BSGE 77, 119, 122 ff.), so ist der hier geltend gemacht Anspruch auf Einbeziehung der bei der Klägerin im Jahre 1999 im Bereich der Notfallrettung angefallenen Kosten nicht gegeben.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1996 - 10 S 8/96

    Genehmigung von Krankentransporten durch private Anbieter - Gewährleistung der

    Auszug aus VG Freiburg, 11.09.2002 - 1 K 647/00
    Die privaten Unternehmer unterlagen dem hiervon verschiedenen Vereinbarungssystem der §§ 60, 133 Abs. 1 und 3 SGB V (vom 20.12.1988, BGBl. I, S. 2477), das insoweit durch die begrenzten Regelungen des Rettungsdienstgesetzes nicht verdrängt war und auch nicht verdrängt werden sollte (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für das SGB V in BT-Drs. 11/2493, S. 19 f. Anm. 51; ebenso SG Konstanz, Urt. v. 27.02.1989 - S 2 Kr 109/89 -, ArztuR 1990, Nr. 10, 14; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.02.1993 - 6 U 79/92 - IURIS; zur alten Rechtslage auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1996, NVwZ-RR 1998, 110, 112; Beschl. v. 21.02.1997, DÖV 1997, 694, 695).

    So dürfte es regelmäßig eine Frage der mittelfristigen Entwicklung sein, dass bestehende Kapazitäten privater Notfallrettungsdienste den Bedarf an Vorhaltungen im öffentlichen Rettungsdienstwesen mindern, und eine dann dennoch bestehende Überkapazität wäre auch mit ihrer Konsequenz für die Belastung der Kostenträger als Folge des gesetzlich begründeten Nebeneinanders von öffentlichem und (bestandsgeschütztem) privatem Rettungsdienst hinzunehmen (vgl. insoweit zur alten Rechtslage VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1996, a.a.O. sowie Beschl. v. 21.02.1997, a.a.O. und BSG, Urt. v. 29.11.1995, BSGE 77, 119, 123 f.).

  • OLG Karlsruhe, 10.02.1993 - 6 U 79/92
    Auszug aus VG Freiburg, 11.09.2002 - 1 K 647/00
    Die privaten Unternehmer unterlagen dem hiervon verschiedenen Vereinbarungssystem der §§ 60, 133 Abs. 1 und 3 SGB V (vom 20.12.1988, BGBl. I, S. 2477), das insoweit durch die begrenzten Regelungen des Rettungsdienstgesetzes nicht verdrängt war und auch nicht verdrängt werden sollte (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für das SGB V in BT-Drs. 11/2493, S. 19 f. Anm. 51; ebenso SG Konstanz, Urt. v. 27.02.1989 - S 2 Kr 109/89 -, ArztuR 1990, Nr. 10, 14; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.02.1993 - 6 U 79/92 - IURIS; zur alten Rechtslage auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1996, NVwZ-RR 1998, 110, 112; Beschl. v. 21.02.1997, DÖV 1997, 694, 695).

    Ein Anspruch auf Verhandlungen über die Kosten der Klägerin im Bereich der 1999 angebotenen Notfallrettung ergibt sich schließlich auch nicht aus § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Denn selbst wenn hier - die Passivlegitimation der Beklagten zu 3 und zu 4 ist nunmehr unproblematisch - zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass sie nicht an die von den Kostenträgern mit den beigeladenen Leistungsträgern vereinbarten Benutzungsentgelte gebunden wäre und deshalb nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V ein sowohl wettbewerbsrechtlich über §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB (i.d.F. v. 26.08.1998, BGBl. I, S. 2546; zul. geändert d. G. v. 23.07.2001, BGBl. I, S. 2850, 2852) als auch verfassungsrechtlich nach Art. 3 Abs. 1 GG begründeter Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Entgelthöhe bestünde (vgl. insoweit OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.02.1993, - 6 U 79/92 (Kart) sowie BSG, Urt. v. 29.11.1995, BSGE 77, 119, 122 ff.), so ist der hier geltend gemacht Anspruch auf Einbeziehung der bei der Klägerin im Jahre 1999 im Bereich der Notfallrettung angefallenen Kosten nicht gegeben.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1989 - 10 S 2006/87

    Rettungsdienst: gerichtliche Überprüfung eines Schiedsspruchs -

    Auszug aus VG Freiburg, 11.09.2002 - 1 K 647/00
    Entsprechend fehlt es hier weder an einem gesetzlich vorgeschriebenen Vorverfahren noch wären die hier erhobenen Leistungsklagen gegenüber einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegen einen Schiedsstellenspruch (zu dieser Klagemöglichkeit vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1989 - 10 S 2006/87 - sowie beschränkt auf die Möglichkeit einer Anfechtungsklage: VG Stuttgart, Urt. v. 16.11.2001 - 4 K 844/01 - VENSA) subsidiär (zur Subsidiarität der Leistungsklage allg. vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 13. A. 2003, § 42 Rn. 13).

    Denn der durch ihre paritätische Besetzung (vgl. § 28 Abs. 6 RDG) legitimierten Schiedsstelle kommt anders als dem auf die Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht ein der Vertragsfreiheit der Leistungs- und der Kostenträger entsprechender und gerichtlich ebenfalls nur begrenzt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu (vgl. insoweit ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1989 - 10 S 2006/87 - m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.1997 - 10 S 3346/96

    Genehmigung von Krankentransporten durch private Anbieter - Gewährleistung der

    Auszug aus VG Freiburg, 11.09.2002 - 1 K 647/00
    Die privaten Unternehmer unterlagen dem hiervon verschiedenen Vereinbarungssystem der §§ 60, 133 Abs. 1 und 3 SGB V (vom 20.12.1988, BGBl. I, S. 2477), das insoweit durch die begrenzten Regelungen des Rettungsdienstgesetzes nicht verdrängt war und auch nicht verdrängt werden sollte (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für das SGB V in BT-Drs. 11/2493, S. 19 f. Anm. 51; ebenso SG Konstanz, Urt. v. 27.02.1989 - S 2 Kr 109/89 -, ArztuR 1990, Nr. 10, 14; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.02.1993 - 6 U 79/92 - IURIS; zur alten Rechtslage auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1996, NVwZ-RR 1998, 110, 112; Beschl. v. 21.02.1997, DÖV 1997, 694, 695).
  • VG Karlsruhe, 14.03.2001 - 7 K 2179/99

    Keine Zulassung privater Unternehmen zur Notfallrettung

    Auszug aus VG Freiburg, 11.09.2002 - 1 K 647/00
    Denn abgesehen davon, dass die Klägerin voraussichtlich gar keinen Bestandsschutz genießt und die Monopolisierung der Notfallrettung verfassungsgemäß ist (vgl. insoweit ausführlich VG Karlsruhe, Urt. v. 14.03.2001 - 7 K 2179/99 - m.w.N.), ist nicht erkennbar, woraus sich die über den gewährten Bestandsschutz hinaus gehende öffentliche Bestands- und Finanzierungszusage ergeben sollte.
  • SG Konstanz, 27.02.1989 - S 2 KR 109/89
    Auszug aus VG Freiburg, 11.09.2002 - 1 K 647/00
    Die privaten Unternehmer unterlagen dem hiervon verschiedenen Vereinbarungssystem der §§ 60, 133 Abs. 1 und 3 SGB V (vom 20.12.1988, BGBl. I, S. 2477), das insoweit durch die begrenzten Regelungen des Rettungsdienstgesetzes nicht verdrängt war und auch nicht verdrängt werden sollte (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für das SGB V in BT-Drs. 11/2493, S. 19 f. Anm. 51; ebenso SG Konstanz, Urt. v. 27.02.1989 - S 2 Kr 109/89 -, ArztuR 1990, Nr. 10, 14; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.02.1993 - 6 U 79/92 - IURIS; zur alten Rechtslage auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1996, NVwZ-RR 1998, 110, 112; Beschl. v. 21.02.1997, DÖV 1997, 694, 695).
  • BVerwG, 21.05.1996 - 3 N 1.94

    Krankenversicherungsrecht: Festlegung von Benutzungsgebühren in einer Satzung vor

    Auszug aus VG Freiburg, 11.09.2002 - 1 K 647/00
    Denn diese Verweisung bezog sich nur auf Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch V, sodass die Zuständigkeit der Sozialgerichte zwar auch für Rechtsstreitigkeiten über den Abschluss und die Auslegung von Verträgen über die Versorgung mit Krankentransportleistungen gegeben war, jedoch nur insoweit, als diese Verträge ihre Grundlage in § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V hatten (zur Subsidiarität des § 133 SGB V vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.05.1996, BVerwGE 101, 177, 181 sowie Kranig in: Hauck/Haines, a.a.O.; § 133 Rn. 1 und 7 ff.).
  • BGH, 10.10.1989 - KZR 22/88

    "Neugeborenentransporte"; Zulässigkeit der Aufforderung einer AOK zur Vergabe von

    Auszug aus VG Freiburg, 11.09.2002 - 1 K 647/00
    Dabei ist unerheblich, dass die in § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG von den Rettungsdienstunternehmen zu erhebenden Benutzungsentgelte zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Benutzer des Rettungsdienstes darstellen, die - im Falle der gesetzlichen Krankenversicherung - über das im Sozialgesetzbuch V allgemein geltende Sachleistungsprinzip direkt gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden können (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 29.11.1995, BSGE 77, 119, 127 und BGH, Urt. v. 26.11.1998, BGHZ 140, 102; zur Direktabrechnung im Falle des Kostenerstattungsprinzips vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1989, NJW 1990, 1531 sowie Kranig in: Hauck/Haines, SGB V, Kommentar, Stand 10/94, § 133 Rn. 6 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2002 - 4 S 220/02

    Genehmigung zum Betrieb von Notfallrettung - Bestandsschutz

    Auszug aus VG Freiburg, 11.09.2002 - 1 K 647/00
    Denn auch wenn den Beklagten zuzugeben ist, dass der in Art. 2 RDG-ÄndG festgeschriebene Anspruch eines privaten Unternehmers auf Fortführung seines Betriebes der Notfallrettung nach seinem Wortlaut nur für den - bei der Klägerin nicht gegebenen - Fall besteht, dass der Unternehmer "am Tag der Verkündung des Gesetzes" "Gebrauch" gemacht hat und deshalb der Bestandsschutz der Klägerin mehr als fraglich ist (vgl. insoweit nunmehr auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002 - 4 S 220/02 -), so ist doch festzuhalten, dass die Klägerin in der Vergangenheit aufgrund der ihr - über den gerichtlichen Eilrechtsschutz - zugestandenen vorläufigen Genehmigung Leistungen der Notfallrettung erbringen durfte und auch erbracht hat, so dass sich die Frage nach dem Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung ihrer während der Zeit der vorläufigen Genehmigung angefallenen Vorhaltekosten im Rahmen von Entgeltverhandlungen weniger danach beantworten dürfte, ob die vorläufig gewährte Genehmigung letztlich auch endgültig Bestand hat, als vielmehr danach inwieweit dieses Recht von der Reichweite der vorläufig gewährten Rechtsposition mitumfasst war.
  • BGH, 26.11.1998 - III ZR 223/97

    Vergütung von Krankentransportleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • VG Freiburg, 25.07.2001 - 3 K 1102/00

    Private Anbieter in der Notfallrettung: Rettungswagen von Paramed haben

  • VG Stuttgart, 07.04.2014 - 12 K 2584/13

    Benutzungsentgelt für Notarzteinsatz; Schlechtleistung; zivilrechtlicher

    Aus § 28 Abs. 7 RDG ergibt sich, dass Schuldner der Benutzungsentgelte die Benutzer sind (so im Ergebnis auch Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 28 Anm. 1; VG Freiburg, Urt. vom 11.09.2002, VBlBW 2003, 366).
  • VG München, 19.03.2013 - M 16 K 12.2761

    Entgelte für die Heranziehung der Berufsfeuerwehr im Rahmen der Landrettung

    Aufgrund der Besetzung mit unabhängigen und besonders sachkundigen Personen (Art. 48 Abs. 2 und 3 BayRDG) steht ihr ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der nur eingeschränkt justiziabel ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 6.7.1989 - 10 S 2006/87; VG Freiburg, U. v. 11.9.2002 - 1 K 647/00 - alle juris).
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