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   VG Freiburg, 11.09.2019 - 10 K 3072/19   

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VG Freiburg, 11.09.2019 - 10 K 3072/19 (https://dejure.org/2019,31296)
VG Freiburg, Entscheidung vom 11.09.2019 - 10 K 3072/19 (https://dejure.org/2019,31296)
VG Freiburg, Entscheidung vom 11. September 2019 - 10 K 3072/19 (https://dejure.org/2019,31296)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 40 Abs 1a LFGB, § 40 Abs 1a Nr 3 LFGB, § 40 Abs 1a S 1 LFGB, Art 12 Abs 1 GG, § 3 LMHV 2007
    Unterlassungsanspruch gegen eine beabsichtigte Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB wegen einer Beeinträchtigung in grundrechtlich geschützte Positionen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LFGB § 40
    Lebensmittelrechtliche Veröffentlichung; Supermarkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Auszug aus VG Freiburg, 11.09.2019 - 10 K 3072/19
    Denn sie zielen direkt auf eine Beeinflussung der Marktbedingungen des konkret benannten Unternehmens ab, weil sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflussen und auf diese Weise die Markt- und Wettbewerbssituation für das betroffene Unternehmen wirtschaftlich nachteilig verändern (ausführlich BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 25 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 10).

    Die Regelung zielt dementsprechend nicht nur auf den legitimen Zweck des Gesundheitsschutzes, sondern in der Folge auch auf den Schutz von Konsumentscheidungen und damit den Verbraucherschutz insgesamt (zum Normzweck etwa BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 32, 35 und 38).

    Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (mehr), nachdem der Gesetzgeber nunmehr die Veröffentlichung von Informationen zeitlich beschränkt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 56 ff.) und § 40 LFGB zum 30.04.2019 neugefasst hat (BGBl. I, S. 498, vgl. BT-Drs. 19/4726 und 19/8349; BR-Drs. 124/19).

    Da es sich auf Rechtsfolgenseite um eine Veröffentlichungspflicht der zuständigen Behörde mit einer erheblichen Eingriffsschwere handelt und demzufolge kein Raum für eine einzelfallbezogene Ermessensprüfung eröffnet ist, kommt den Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der Rechtmäßigkeitsüberprüfung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 50; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 27 f.).

    Im Gegensatz zu einer Printveröffentlichung besteht sogar der Vorteil, dass der Inhalt der Veröffentlichung auf der Internetseite der veröffentlichenden Behörde nachträglich mit Hinweisen versehen, gelöscht oder auf sonstige Weise modifiziert werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, BVerfGE 148, 40-64, Rn. 59).

    Die den Verdacht begründenden Tatsachen müssen aus Sicht der Behörde aufgeklärt und in den Überwachungsergebnissen entsprechend dokumentiert sein (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 44).

    Ein solches Ausmaß könnte etwa anzunehmen sein, wenn es sich um einen Verstoß mit besonders nachteiligen Folgen für den einzelnen Verbraucher handelt oder wenn eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 54).

  • VG Freiburg, 30.04.2019 - 4 K 168/19

    Anwendung von § 40 LFGB

    Auszug aus VG Freiburg, 11.09.2019 - 10 K 3072/19
    Eine Spezifizierung hat gegebenenfalls inhaltlich (Produktart), räumlich oder auch zeitlich zu erfolgen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 17, juris).

    Im Übrigen obliegt die Ausgestaltung der Darstellung im Wesentlichen dem Antragsgegner (vgl. auch VG Freiburg, Beschl. v. 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 21, juris).

    Nach Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002 ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht - möglicherweise ein Redaktionsversehen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 27, juris) - für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.

    In qualitativer Hinsicht ist vor allem auf den Unrechtsgehalt abzustellen: Dabei dürfte neben den besonders nachteiligen Folgen vor allem die Schwere des Verstoßes im Einzelfall ausgehend von möglichen Gesundheitsgefahren maßgeblich sein (VG Freiburg, Beschl. v. 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 34, juris).

    Andernfalls könnten auch geringfügigere Verstöße zur Veröffentlichung gelangen, was der gebotenen zurückhaltenden Anwendung der Norm widerspräche (VG Freiburg, Beschl. v. 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 37, juris).

    Hingegen liefe die weitere Erheblichkeitsschwelle, die mit der Bußgeldsumme eingeführt wurde, weitestgehend leer, wenn alleine auf den Bußgeldrahmen abzustellen wäre, weil die Obergrenzen der meisten Bußgeldtatbestände im Lebensmittelrecht deutlich über 350, 00 EUR hinausgehen (VG Freiburg, Beschl. v. 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 38, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 9 S 584/19

    (Verwendung von Sammelbezeichnungen bei der Veröffentlichung von

    Auszug aus VG Freiburg, 11.09.2019 - 10 K 3072/19
    Statthaft ist der Antrag nach § 123 VwGO; denn das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin richtet sich auf eine Unterlassung der geplanten Information der Öffentlichkeit, bei der es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG, sondern um einen Realakt handelt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 4, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 4).

    Die Gefahr ergibt sich hier aus der weitreichenden wirtschaftlichen Bedeutung der geplanten Veröffentlichung: Verwaltungshandeln durch amtliche Information ist in der Außendarstellung (meist) irreversibel, weil daran bei Fehlinformationen auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts ändern, da die faktischen Wirkungen von Information regelmäßig nicht mehr eingefangen und umfassend beseitigt werden können (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 6, juris; VGH Baden-Württemberg., Beschl. v. 13.09.2010 - 10 S 2/10 -, juris Rn. 25; Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 6).

    Eine Verbraucherinformation zu - angeblichen - Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend wirken (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 6, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.09.2010 - 10 S 2/10 -, Rn. 25, juris).

    Die Schwelle der zu erwartenden Bußgeldhöhe von mindestens 350,- EUR ist dabei verfassungsrechtlich hinreichend bestimmt und zusammen mit dem kumulativ geforderten Verstoß von nicht nur unerheblichem Ausmaß geeignet, um Bagatellfälle im Sinne einer verfassungskonformen Anwendung der Norm mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuverlässig ausschließen zu können (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 30, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Kumulierung von gegen verschiedene Personen gerichteten Bußgeldbescheiden nicht zulässig ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 34, juris).

    Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob im Rahmen der Bußgeldprognose nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB die Addition einzelner, für sich genommen jeweils unter dem Betrag von 350,- EUR verbleibender Bußgelderwartungen bezogen auf einen einzelnen Beschuldigten jedenfalls bei Vorliegen von Tateinheit im Sinne des § 19 OwiG zulässig ist (offengelassen auch vom VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 33, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2013 - 9 S 2423/12

    Unterlassungsanspruch durch einstweilige Anordnung gegen Veröffentlichung von

    Auszug aus VG Freiburg, 11.09.2019 - 10 K 3072/19
    Statthaft ist der Antrag nach § 123 VwGO; denn das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin richtet sich auf eine Unterlassung der geplanten Information der Öffentlichkeit, bei der es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG, sondern um einen Realakt handelt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 4, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 4).

    Die Gefahr ergibt sich hier aus der weitreichenden wirtschaftlichen Bedeutung der geplanten Veröffentlichung: Verwaltungshandeln durch amtliche Information ist in der Außendarstellung (meist) irreversibel, weil daran bei Fehlinformationen auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts ändern, da die faktischen Wirkungen von Information regelmäßig nicht mehr eingefangen und umfassend beseitigt werden können (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 6, juris; VGH Baden-Württemberg., Beschl. v. 13.09.2010 - 10 S 2/10 -, juris Rn. 25; Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 6).

    Denn sie zielen direkt auf eine Beeinflussung der Marktbedingungen des konkret benannten Unternehmens ab, weil sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflussen und auf diese Weise die Markt- und Wettbewerbssituation für das betroffene Unternehmen wirtschaftlich nachteilig verändern (ausführlich BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 25 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 10).

    Da es sich auf Rechtsfolgenseite um eine Veröffentlichungspflicht der zuständigen Behörde mit einer erheblichen Eingriffsschwere handelt und demzufolge kein Raum für eine einzelfallbezogene Ermessensprüfung eröffnet ist, kommt den Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der Rechtmäßigkeitsüberprüfung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 50; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 27 f.).

    Von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren ist abzusehen, weil aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache die Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens dem Hauptsacheverfahren entspricht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 36).

  • VG Karlsruhe, 07.11.2012 - 2 K 2430/12

    Information über Hygienemängel in Gaststätte

    Auszug aus VG Freiburg, 11.09.2019 - 10 K 3072/19
    Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.11.2012 - 2 K 2430/12 - vertritt, § 40 Abs. 1a LFGB ermächtige nur zu einer sogenannten Produktwarnung und darüber hinaus geltend macht, der Teil des Veröffentlichungstexts " In der Obst- und Gemüseabteilung wurde eine erhebliche Menge an verdorbenem Obst und Gemüse zu Verkaufszwecken bereitgehalten bzw. angeboten " stelle keine produktbezogene Warnung im Sinne von § 40 Abs. 1a LFGB dar, weshalb beim flüchtigem Lesen der Eindruck entstehen könne, dass die vom Landratsamt Rottweil vorgefundenen Abweichungen die gesamte Obst- und Gemüseabteilung betroffen hätten, kann dem nicht gefolgt werden.

    Zudem findet durch den beanstandeten Satzteil keine generelle Information über einen Betrieb statt, bei dem Verstöße gegen hygienische Anforderungen festgestellt worden sind, wie es in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe der Fall war, wo darüber informiert wurde, " dass bei einer Betriebskontrolle der Antragstellerin am ... Mängel bei der Betriebshygiene sowie Reinigungsmängel festgestellt worden sind " (VG Karlsruhe, Beschl. v. 07.11.2012 - 2 K 2430/12 -, Rn. 14, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2010 - 10 S 2/10

    Sachliche Zuständigkeit für die Feststellung von Verstößen gegen das

    Auszug aus VG Freiburg, 11.09.2019 - 10 K 3072/19
    Die Gefahr ergibt sich hier aus der weitreichenden wirtschaftlichen Bedeutung der geplanten Veröffentlichung: Verwaltungshandeln durch amtliche Information ist in der Außendarstellung (meist) irreversibel, weil daran bei Fehlinformationen auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts ändern, da die faktischen Wirkungen von Information regelmäßig nicht mehr eingefangen und umfassend beseitigt werden können (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 6, juris; VGH Baden-Württemberg., Beschl. v. 13.09.2010 - 10 S 2/10 -, juris Rn. 25; Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 6).

    Eine Verbraucherinformation zu - angeblichen - Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend wirken (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 6, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.09.2010 - 10 S 2/10 -, Rn. 25, juris).

  • VG München, 03.12.2012 - M 18 E 12.5736

    Einstweilige Anordnung; Veröffentlichung des Verdachts von Gesetzesverstößen im

    Auszug aus VG Freiburg, 11.09.2019 - 10 K 3072/19
    Zwischen den einzelnen Behörden dürften erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Festsetzung eines Bußgelds bestehen (VG München, Beschl. v. 03.12.2012 - M 18 E 12.5736 -, juris Rn. 46).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2019 - 13 B 1587/18

    Verbot der Veröffentlichung von Lebensmittelinformationen auf der

    Auszug aus VG Freiburg, 11.09.2019 - 10 K 3072/19
    (3) Unerheblich ist auch, dass der Antragsgegner in der geplanten Veröffentlichung keine Los- oder Chargennummern der betroffenen Lebensmittel nennt, wie es das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 15.01.2019 (Az. 13 B 1587/18, Rn. 38 ff., juris) zur Konkretisierung gefordert hat.
  • VGH Hessen, 08.02.2019 - 8 B 2575/18

    Mäuse im Lebensmittelmarkt

    Auszug aus VG Freiburg, 11.09.2019 - 10 K 3072/19
    Es liegt auch kein Fall vor, in welchem es an der Nennung konkreter Lebensmittel komplett fehlt (so beispielsweise in Hessischer VGH, Beschl. v. 08.03.2019 - 8 B 2575/18 -, Rn. 28, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2020 - 9 S 2637/19

    Anschlussbeschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Prüfung von

    Die Verwendung des Plurals in der Formulierung "gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" am Beginn des Tatbestandes zeigt, dass nicht ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe Vorschrift, sondern nur gegen eine der in Nr. 3 genannten Vorschriften vorausgesetzt ist (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 11.09.2019 - 10 K 3072/19 -, juris; Rathke, in: Zipfel/Rathke, a.a.O., § 40 Rn. 114; Boch; Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 8. Online-Auflage 2019, § 40 Abs. 1 LFGB Rn. 53; enger Möstl, ZLR 2019, 343, 355 "Verstoß derselben Kategorie").
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2019 - 9 S 2662/19

    Vereinbarkeit des LFGB § 40 Abs 1a mit Unionsrecht; Adressat des aufgrund des

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. September 2019 - 10 K 3072/19 - wird zurückgewiesen.
  • VG Freiburg, 21.10.2019 - 10 K 2840/19

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Entscheidung Lebensmittelkontrolle zur

    Ein Unterlassungsanspruch setzt neben einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung (grund-)rechtlich geschützter Positionen des Betroffenen voraus, dass ein solcher Eingriff bevorsteht oder die Gefahr der Wiederholung eines rechtswidrigen Eingriffs droht (VG Freiburg, Beschluss vom 11.09.2019 - 10 K 3072/19 -, juris Rn. 18).
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